Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1983, Az.: GSSt - 1/83

Verwaltungsbehörde; Zeuge; Sperrung; Beweismittel; Vernehmung; Protokoll; Verlesung; Verteidiger; Hauptverhandlung; Verfahrensrecht; Zulässigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.10.1983
Aktenzeichen
GSSt - 1/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 32, 115 - 130
  • JZ 1984, 430-433
  • MDR 1984, 157-160 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 247-249 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 221-222 (Urteilsbesprechung von Richter Dr. Eberhard Foth)
  • NJW 1984, 753-762 (Urteilsbesprechung von Professor Dr. Dr. h.c. Klaus Tiedemann und Hochschulassistent Dr. Ulrich Sieber)
  • StV 1983, 490-493
  • StV 1984, 56

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Ist Zeugen für die Vernehmung in der Hauptverhandlung aus Gründen des § 96 StPO oder des § 54 StPO i. V. m. § 38

Abs. 3 BRRG endgültig von der Verwaltungsbehörde gesperrt worden, so ist er als Beweismittel "unerreichbar" i. S. des § 244 Abs. 3 StPO ist.

2. Seinem Erscheinen stehen "andere nicht zu beseitigende Hindernisse" entgegen (§ 223 Abs. 1 StPO), aufgrund derer es zulässig ist, den Zeugen durch einen Richter, der beauftragt oder ersucht ist, zu vernehmen. Das Vernehmungsprotokoll kann gem. § 251 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden.

3. Zwingende verfahrensrechtliche Bestimmungen gelten auch bei der kommissarischen Vernehmung gem. § 233 Abs. 1 StPO.

Auch wenn die Verwaltungsbehörde eine kommissarischen Vernehmung nur unter der Voraussetzung, daß die Vernehmung in Abwesenheit des Verteidigers erfolgt, zugestimmt hat, ist diese nicht zulässig, wenn der Verteidiger sich damit nicht einverstanden erklärt.