Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.08.1983, Az.: 5 StR 152/83
Beweismittel; Hörensagen; Zeuge; Geheimhaltung durch Exekutive; Vertrauensmann; Besondere Anforderungen; Beweiswert
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.08.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 152/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10991
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1983, 403
Amtlicher Leitsatz
Ist der Tatrichter gezwungen, von dem Beweismittel des Zeugen vom Hörensagen Gebrauch zu machen, weil die Exekutive sich weigert, Namen und Anschriften dieses Zeugen freizugeben, sind besondere Anforderungen an die Würdigung des Beweiswertes der Äußerungen des Vetrauensmannes zu stellen.