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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.08.1983, Az.: 5 StR 152/83

Beweismittel; Hörensagen; Zeuge; Geheimhaltung durch Exekutive; Vertrauensmann; Besondere Anforderungen; Beweiswert

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.08.1983
Aktenzeichen
5 StR 152/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1983, 403

Amtlicher Leitsatz

Ist der Tatrichter gezwungen, von dem Beweismittel des Zeugen vom Hörensagen Gebrauch zu machen, weil die Exekutive sich weigert, Namen und Anschriften dieses Zeugen freizugeben, sind besondere Anforderungen an die Würdigung des Beweiswertes der Äußerungen des Vetrauensmannes zu stellen.