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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.09.1984, Az.: 3 StR 333/84

Ausgleich der Forderungen für nicht erbrachte Abrechnungsarbeiten im Sinne einer Bestechlichkeit; Vollendung der Bestechlichkeit mit dem Zugang der Forderung beim Aufgeforderten; Anforderungen an die Bestimmtheit der zu entgeltenden Diensthandlungen; Nichtbeachtung einer verspäteten Arbeitsaufnahme durch einen Unternehmer als pflichtwidriges Unterlassen im Sinne der §§ 332, 335 Strafgesetzbuch (StGB); Hilfe bei der Einschaltung als Subunternehmer der Jahresvertragsfirmen als Diensthandlung; Erfinden unberechtigter Beanstandungsgründe als Vornahme einer pflichtwidrigen Diensthandlung; Tateinheit zwischen pflichtgemäßer und pflichtwidriger Handlungen ; Ausübung des Einflusses bei einer beschränkten Ausschreibung zu Gunsten einer Firma; Tateinheit zwischen Erpressung und Bestechlichkeit; Verhalten des Angeklagten während der Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrund; Vorrang des Ausgleichsanspruchs des Tatopfers vor dem Abschöpfungsinteresse des Staates

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.09.1984
Aktenzeichen
3 StR 333/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 23.03.1984

Fundstellen

  • BGHSt 33, 37 - 40
  • MDR 1985, 66-67 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 752

Verfahrensgegenstand

Bestechlichkeit u.a.

Amtlicher Leitsatz

Erpreßt ein Amtsträger einen Vermögensvorteil als Gegenleistung für die Vornahme von Diensthandlungen, so kann sich aus dem Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ergeben, daß ein in Betracht kommender Schadensersatzanspruch des Erpreßten bei der Bestimmung der Höhe des dem Amtsträger aufzuerlegenden Verfallbetrags unberücksichtigt bleibt.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. September 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 23. März 1984 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Erpressung und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Erpressung und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bestechungsgelder in Höhe von 102.280 DM und 254.910,44 DM hat es für verfallen erklärt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet. Zum Rechtsfolgenausspruch hat sie Erfolg.

2

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als Angestellter beim Tiefbauamt der Stadt D. in vier als Bestechlichkeit gewerteten Fällen von Strassenbaufirmen Gelder für sich persönlich gefordert, wobei er für den Fall der Weigerung ankündigte, deren Vertragsbeziehungen zur Stadt D. nachteilig zu beeinflussen. In einem weiteren als Betrug gewerteten Fall hat er Rechnungen einer Straßenbaufirma wider besseres Wissen mit dem Prüfvermerk "sachlich richtig" versehen und dadurch eine überhöhte Bezahlung veranlaßt.

3

II.

Entgegen der Ansicht der Revision ist die Strafverfolgung weder im Fall der Fa. B. (UA S. 6 ff.) noch im Fall der Fa. He. KG (UA S. 14 ff.) verjährt.

4

1.

Zum Fall der Fa. B.:

5

Nachdem der Angeklagte 1973/1974 innerhalb des städtischen Tiefbauamts zur Arbeitsgruppe Süd versetzt worden war, schickte er der in diesem Bereich tätigen Fa. B. eine Rechnung für von ihm geleistete "Abrechnungsarbeiten". Um solche war er von der Firma weder gebeten worden noch hatte er sie erbracht. Auf telefonische Nachfrage der Fa. B. erklärte er, wenn die Firma die Rechnung bezahle und auch in Zukunft auf seine Forderungen eingehe, habe sie von ihm trotz vertragswidrigen Verhaltens nichts zu befürchten. Die Fa. B. bezahlte, von einigen Ausnahmen abgesehen, bis 1982 die ihr vom Angeklagten regelmäßig übersandten Rechnungen.

6

Wie nachfolgend unter III näher dargelegt werden wird, hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Fa. B. zutreffend als nach § 332 StGB strafbare Bestechlichkeit angesehen. Auch wenn das Landgericht nicht ausdrücklich von Gesamtvorsatz und Fortsetzungszusammenhang spricht, hat es ersichtlich die einzelnen Handlungen des Angeklagten gegenüber der Fa. B. als ein im Rechtssinn fortgesetztes Vergehen gewertet. Dessen Verjährung begann daher erst mit dem Abschluß des letzten Teilakts im Jahre 1982 (vgl. BGHSt 24, 218, 220) [BGH 23.09.1971 - 4 StR 207/71]. Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn die Einzelfälle als selbständige, also in Tatmehrheit begangene Straftaten anzusehen wären. Dann würde die fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 332 Abs. 1, § 78 a StGB) für jeden Einzelfall gesondert, und zwar mit dessen jeweiliger Beendigung, in Gang gesetzt worden sein. Dies hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint.

7

Die von ihm getroffenen Feststellungen ergeben zweifelsfrei, daß der Angeklagte von Anfang an aufgrund eines Gesamtvorsatzes vorgegangen ist: Der Angeklagte hatte schon beim Absenden der ersten Rechnung die Absicht, von der Fa. B. künftig regelmäßig Geldzahlungen als Gegenleistung für sein dienstliches Wohlverhalten zu fordern. Das war auch dem für die Fa. B. handelnden Zeugen M. klar; ihm erschien es günstig, sich mit dem Angeklagten auf der von ihm vorgeschlagenen Basis zu einigen (UA S. 7). Auf dieser Grundlage sind die weiteren Zahlungen verlangt und erbracht worden. Der Vorsatz des Angeklagten umfaßte daher, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen ergibt, von vornherein sämtliche künftigen Forderungen als Teilstücke eines einheitlichen, in gleicher Art und Weise gegenüber ein und derselben Firma abzuwickelnden Gesamtplans.

8

Der Fortsetzungszusammenhang ist entgegen der Annahme der Revision auch nicht dadurch unterbrochen worden, daß die Fa. B. im März und April sowie von Juni bis August 1979 die Zahlungen eingestellt hat. Für die Vollendung der Teilakte der Bestechlichkeit in der Form des Forderns eines Vermögensvorteils (§ 332 Abs. 1 Satz 1 1. Altern. StGB) kommt es nicht darauf an, ob der Aufgeforderte dem Verlangen des Amtsträgers entspricht. Die Bestechlichkeit wird vielmehr bereits mit dem Zugang der Forderung beim Aufgeforderten vollendet (BGHSt 10, 237, 243;  15, 239, 242). Auch von März bis August 1979 hat der Angeklagte in gleicher Weise wie zuvor und danach seine Geldforderungen gestellt, deren Bezahlung angemahnt und damit jeweils den Tatbestand des § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB in der Form des Forderns eines Vermögensvorteils aufgrund seines ursprünglichen Gesamtplans erfüllt.

9

2.

Zum Fall der Fa. He. KG:

10

Auch in diesem Fall ist die Strafverfolgung wegen der Bestechlichkeit nicht verjährt.

11

Mit Recht hat das Landgericht auch hier nur ein Vergehen angenommen. Der Gesamtvorsatz wird durch die Feststellung, daß der Angeklagte "die ... entsprechend seinem vorgefaßten Plan ab 1973 regelmäßig erstellten ... Rechnungen" der Fa. He. KG zugehen ließ (UA S. 15), ausreichend dargetan. Der Fortsetzungszusammenhang ist durch die zeitweise Einstellung der Zahlungen im Jahre 1975 nicht aufgehoben worden. Allerdings hat der Angeklagte die Wiederaufnahme der Zahlungen im Jahre 1976 dadurch erreicht, daß er auf seine angebliche Mitwirkung bei der vorübergehenden Ausschaltung der Fa. He. KG und deren erneuter Heranziehung durch die Stadt Duisburg anspielte. Der Angeklagte hat hierdurch aber nicht etwa in Abweichung von seinem früheren Plan nunmehr Entlohnung für in Wirklichkeit nicht geleistete Dienste zugunsten der Fa. He. KG verlangt, sondern die Vorgänge im Jahre 1975 lediglich zum Anlaß genommen, auf die Bezahlung seiner auch 1975 ununterbrochen verschickten Rechnungen zu drängen, damit die Firma auch künftig seines Wohlwollens sicher sei. Die 1973 begonnene Tathandlung des Forderns von Bestechungslohn ist daher frühestens 1980 (UA S. 17) beendet worden, so daß die Verjährungsfrist bei Urteilsverkündung noch nicht abgelaufen war.

12

III.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

13

1.

Zurecht hat das Landgericht den Angeklagten in den Fällen B., Z., G. und He. KG jeweils der Bestechlichkeit nach § 332 StGB und nicht nur der Vorteilsannahme nach § 331 StGB für schuldig befunden.

14

Die Tathandlung des Forderns eines Vermögensvorteils im Sinne des § 332 StGB setzt voraus, daß das Verlangen des Täters auf eine vertragsähnliche Willensübereinstimmung in dem Sinn angelegt ist, daß der Vorteil für die Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Diensthandlung oder einer Mehrheit bestimmter Diensthandlungen gewährt wird, durch die er seine Dienstpflichten verletzen würde (vgl. BGHSt 15, 217, 222/223; BGH, Beschluß vom 27. März 1984 - 1 StR 77/84). Die Anforderungen an die Bestimmtheit der zu entgeltenden Diensthandlungen dürfen namentlich dann nicht überspannt werden, wenn der Amtsträger - wie hier - den Vorteil um eines künftigen Verhaltens willen fordert. Es genügt, wenn sich das Einverständnis der Beteiligten darauf beziehen soll, daß der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs nach einer gewissen Richtung tätig wird. Die ins Auge gefaßte Diensthandlung muß dabei nach ihrem sachlichen Gehalt mindestens in groben Umrissen erkennbar und festgelegt sein (vgl. BGHSt 32, 290, 291). Eine Diensthandlung im Sinne des § 332 StGB liegt auch dann vor, wenn das zu erkaufende Verhalten des Amtsträgers lediglich darin bestehen soll, die Entschließung eines anderen Beamten vorzubereiten und zu beeinflussen (BGHSt 3, 143, 148). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die rechtliche Würdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

15

a)

Im Fall der Fa. B. liegt die vom Angeklagten als Gegenleistung angebotene künftige Diensthandlung, durch die er seine Dienstpflichten verletzen würde, darin, daß er versprach, aus einer verspäteten Arbeitsaufnahme der Fa. B. entgegen seiner dienstlichen Verpflichtung keine Konsequenzen zu ziehen (UA S. 7, 34). Die käufliche Diensthandlung war daher ein pflichtwidriges Unterlassen im Sinne der §§ 332, 335 StGB.

16

b)

Im Fall der Fa. Z. liegt die vom Angeklagten angebotene Gegenleistung darin, daß er zusagte, sich bei Erhalt des geforderten Betrages für die Firma einzusetzen und deren Einschaltung als Subunternehmer der Jahresvertragsfirmen nicht zu behindern (UA S. 9 ff., 34). Daß der Angeklagte in dem Schreiben vom 2. Mai 1982 vorspiegelte, die Hinzuziehung eines Subunternehmers auch selbst genehmigen zu dürfen, steht der Tatbestandsverwirklichung nicht entgegen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 332 Rdn. 7; Lackner, StGB 15. Aufl. § 332 Anm. 4, § 331 Anm. 3 e). Allerdings hat das Landgericht keine Ausführungen dazu gemacht, ob das in Aussicht gestellte dienstliche Verhalten des Angeklagten - Geltendmachung seines dienstlichen Einflusses zugunsten der Heranziehung der Fa. Z. - pflichtwidrig gewesen wäre. Einer solchen ausdrücklichen Feststellung bedurfte es jedoch nicht, weil hier die Voraussetzungen des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB dargetan sind. Danach ist bei der Forderung eines Vorteils als Gegenleistung für eine künftige Diensthandlung § 332 Abs. 1 StGB schon dann anzuwenden, wenn sich der Amtsträger gegenüber dem Aufgeforderten bereit gezeigt hat, sich bei der Ausübung des dienstlichen Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. Nach dem durch das EGStGB neugefaßten § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist es "für die Vollendung der Tat unerheblich ..., ob es zu der als Gegenleistung für den Vorteil vorgesehenen Handlung des Amtsträgers ... tatsächlich kommt und ob, wenn das der Fall ist, die Handlung tatsächlich pflichtwidrig, insbesondere ob die Ermessensentscheidung tatsächlich durch den Vorteil beeinflußt ist und ob sie sachwidrig oder sachgerecht ausfällt .... Die Tat ist ... bereits mit dem Sichbereitzeigen vollendet" (Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf eines EGStGB BTDrucks. 7/550 S. 274). Daher hat das Landgericht hier mit Recht Bestechlichkeit nach § 332 StGB und nicht etwa nur Vorteilsannahme nach § 331 StGB angenommen.

17

c)

Auch im Falle der Fa. G. bestehen im Ergebnis keine Bedenken gegen die Verurteilung wegen Bestechlichkeit. Bei dem ersten Gespräch mit der Zeugin E. stellte der Angeklagte noch keine konkreten Forderungen (UA S. 12). Bei dem zweiten Gespräch drohte er dem auf schnelle. Bezahlung der Rechnungen angewiesenen Unternehmen an, er werde "berechtigte oder unberechtigte Gründe zur Beanstandung finden", wenn die Firma nicht monatlich 3.000 DM an ihn zahle (UA S. 13). Mit dem Erfinden unberechtigter Beanstandungsgründe war ersichtlich die Geltendmachung von Mängelrügen wider besseres Wissen gemeint, also die Vornahme einer pflichtwidrigen Diensthandlung. Soweit der Angeklagte für deren Unterlassung ein Entgelt forderte, verlangte er einen Vorteil als Gegenleistung für pflichtgemäßes Verhalten. Insoweit erfüllte er daher nicht den Tatbestand der Bestechlichkeit, sondern nur den der Vorteilsannahme nach den §§ 331, 335 StGB (vgl. Jescheck in LK, 10. Aufl. § 335 Rdn. 4; Rudolphi in SK - Stand März 1984 - § 331 Rdn. 16 a. E.; Cramer in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 331 Rdn. 15 a.E.). Soweit der Angeklagte allerdings für den Fall der Zahlung in Aussicht stellte, berechtigte Mängelrügen zu unterlassen, verlangte er einen Vorteil als Gegenleistung für pflichtwidriges Verhalten. Insoweit hat das Landgericht daher zu Recht den Tatbestand des § 332 StGB angenommen.

18

Es ist streitig, ob in solchen Fällen der Entgeltforderung für pflichtgemäße und pflichtwidrige Handlungen Tateinheit zwischen § 331 und § 332 StGB besteht (dafür z.B. Jescheck a.a.O. § 331 Rdn. 30; Lackner a.a.O. § 331 Anm. 8) oder allein aus dem Tatbestand des § 332 StGB zu bestrafen ist (so z.B. Dreher/Tröndle a.a.O. § 331 Rdn. 26; Rudolphi a.a.O. Rdn. 54; Cramer a.a.O. Rdn. 7 und 56). Jedenfalls wird der Angeklagte dadurch, daß er nicht auch nach § 331 StGB verurteilt worden ist, nicht beschwert. Das Landgericht hat ihm bei der rechtlichen Bewertung auch nicht - was nach dem oben Gesagten rechtsfehlerhaft wäre - die Entgeltforderung für das Unterlassen unbegründeter Mängelrügen als den Tatbestand des § 332 StGB erfüllend angelastet; insoweit hat es nämlich nur auf die Unterlassung berechtigter Beanstandungen abgestellt (UA S. 34).

19

d)

Im Fall der Fa. He. KG zeigte sich der Angeklagte bereit, bei der Entscheidung, ob das Unternehmen von der Stadt D. in die beschränkte Ausschreibung einbezogen werden solle, seinen Einfluß zugunsten der Firma auszuüben, wenn sie ihm die geforderten Gelder zahle (UA S. 15, 34). Hierin hat das Landgericht zutreffend eine Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 StGB gesehen. Insoweit verweist der Senat auf seine oben unter b) gemachten Ausführungen zum Fall Z., die hier entsprechend gelten. Die fortgesetzte Tat ist, obwohl schon im Jahre 1973, also vor dem Inkrafttreten des durch das EGStGB neugefaßten § 332 StGB, begonnen, insgesamt nach dieser Vorschrift zu beurteilen. Denn maßgeblich ist das bei Beendigung der Tat geltende Strafgesetz (§ 2 Abs. 2 StGB). Die vor der Neufassung des § 332 StGB liegenden Einzelakte waren auch nach dem damals geltenden § 332 StGB a.F. strafbar (vgl. BGHSt 15, 239).

20

2.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Fa. G. zugleich als versuchte und das gegenüber der Fa. He. KG zugleich als vollendete Erpressung gewertet. Tateinheit zwischen Erpressung und Bestechlichkeit ist möglich (BGHSt 9, 245).

21

Entgegen der Ansicht der Revision ist auch im Fall der Fa. Z. die Verurteilung wegen versuchter Erpressung nicht zu beanstanden. Zwar hat der Angeklagte in dem maßgeblichen Schreiben vom 2. Mai 1982 den Zeugen zur Rückgabe des Briefs aufgefordert, wenn er mit der verlangten Zahlung von 5.085 DM nicht einverstanden sei; damit sei dann alles erledigt (UA S. 10, 26). Mit dieser Bemerkung wollte sich der Angeklagte für den Fall des Scheitern seines - mit dem Absenden des Schreibens beendeten - Erpressungsversuchs in den Besitz des sonst gegen ihn verwertbaren Beweismittels setzen. Keineswegs diente die Bemerkung dazu, der Geldforderung die Ernsthaftigkeit zu nehmen. Das ergibt sich schon daraus, daß der Zeuge, wie vom Angeklagten beabsichtigt, das Schreiben als Drohung aufgefaßt hat (UA S. 11). Daß er trotzdem nicht zahlte, beruhte allein darauf, daß ihm die finanziellen Mittel hierzu fehlten (UA S. 11). Von einem freiwilligen Rücktritt des Angeklagten kann daher keine Rede sein.

22

3.

Auch im übrigen läßt der Schuldspruch Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist die Beweiswürdigung im Falle des Betrugs zum Nachteil der T. AG aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

23

IV.

Der Rechtsfolgenausspruch hat jedoch keinen Bestand.

24

1.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung das Verhalten des Angeklagten während der Hauptverhandlung strafschärfend berücksichtigt, weil er mehrfach Zeugen das Wort abgeschnitten, sie persönlich angegriffen und in aller Öffentlichkeit in grober Form der Lüge bezichtigt habe. Dies zeige seine Neigung, seine persönlichen Interessen, nämlich die Abwehr berechtigter Vorwürfe, ohne Rücksicht auf eine mögliche Schädigung anderer durchzusetzen (UA S. 36).

25

Die Ausführungen der Strafkammer lassen besorgen, daß sie der Wahrnehmung des Rechts des Angeklagten, sich umfassend zu verteidigen, rechtsfehlerhaft zu enge Grenzen gesetzt hat. Schneidet ein Angeklagter einem Zeugen das Wort ab, so darf dies nämlich nicht ohne weiteres zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Es kommt vielmehr auf die näheren Umstände an, insbesondere darauf, ob der Vorsitzende das Verhalten des Angeklagten abgemahnt und dieser sich über eine solche Anordnung schuldhaft hinweggesetzt hat. Die Verteidigung eines Angeklagten kann auch persönliche Angriffe auf Zeugen als gerechtfertigt oder entschuldigt erscheinen lassen, und zwar - weil die Hauptverhandlung öffentlich ist - "in aller Öffentlichkeit". Ein Angeklagter darf im Rahmen seiner Verteidigung einen Belastungszeugen als unglaubwürdig hinstellen, ohne für den Fall des Mißerfolgs schon deshalb eine schärfere Bestrafung befürchten zu müssen (vgl. BGH MDR 1980, 240, 241; Dreher/Tröndle a.a.O. § 46 Rdn. 29). Inwieweit dabei Angriffe auf die Ehre eines Zeugen erlaubt sind, beurteilt sich nach § 193 StGB. Strafschärfend könnte das Prozeßverhalten des Angeklagten z.B. dann berücksichtigt werden, wenn er bewußt wahrheitswidrig andere Personen beschuldigt, um auf deren Kosten Vorteile zu erlangen. Eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten, die den Tatrichter zur Strafschärfung berechtigt, kann auch darin gesehen werden, daß ein Angeklagter einen Zeugen einzuschüchtern versucht und damit das Prozeßergebnis in unzulässiger Weise beeinflussen will (BGH a.a.O.). Zu all dem enthält das Urteil nichts.

26

2.

Auch die Verfallanordnung kann nicht bestehen bleiben.

27

a)

Allerdings wendet sich die Revision ohne Erfolg dagegen, daß die Strafkammer einen Abzug vom Verfallbetrag nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB verweigert hat. Danach ist der Verfall ausgeschlossen, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung den aus der Tat erlangten Vorteil beseitigen oder mindern würde.

28

aa)

Bei der Bestechung eines Angestellten im öffentlichen Dienst ist der Dienstherr nicht Verletzter im Sinne dieser Vorschrift (BGHSt 30, 46, 47 ff.).

29

bb)

Die Strafkammer hat angenommen, daß auch der erpresserisch geschädigten Fa. He. KG kein den Verfallbetrag mindernder Ausgleichsanspruch zustehe: Wegen deren Mitverschuldens entfalle nach § 254 BGB der ihr oder dem Zeugen He. gegen den Angeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 253 StGB oder aus § 826 BGB erwachsene Schadensersatzanspruch (UA S. 38). Diese Auffassung trifft nicht zu. Denn die Regelung des § 254 BGB kann bei vorsätzlicher Schädigung des Opfers und dadurch eingetretener Bereicherung des Schädigers jedenfalls nicht zum vollständigen Wegfall des aus unerlaubter Handlung herrührenden Schadensersatzanspruchs führen (vgl. BGH MDR 1962, 473 f.; NJW 1980, 1518 f.). Das gilt hier umso mehr, als die Fa. He. KG und der für sie handelnde Zeuge He. dem Angeklagten keinen Anlaß zur Begehung der Erpressung gegeben hatten.

30

Darauf, ob und inwieweit der Fa. He. KG oder dem Zeugen He. zivilrechtlich ein Schadensersatzanspruch gegen den Angeklagten zusteht, kommt es jedoch nicht an. Denn er könnte den Verfallbetrag nicht mindern. In Fällen der vorliegenden Art trifft nämlich der Zweck der Anrechnungsregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB - Vorrang des Ausgleichsanspruchs des Tatopfers vor dem Abschöpfungsinteresse des Staates - nicht zu. Ein etwaiger durch § 817 Satz 2 BGB nicht ausgeschlossener Schadensersatzanspruch des Erpressungsopfers (vgl. Palandt/Thomas, BGB 43. Aufl. 1984 § 817 Anm. 1 b) ginge auf Rückgabe des dem Amtsträger gewährten Vermögensvorteils oder auf Entschädigung in Geld (§§ 249, 251 BGB). Würde der Angeklagte dementsprechend das abgepreßte Bestechungsentgelt an die Fa. He. KG zurückzahlen, so könnte es dort nach den §§ 74, 74 c, 75 StGB eingezogen werden. Denn der für die Firma handelnde Zeuge He. hat es zur Begehung einer nach § 334 StGB strafbaren Bestechung verwandt. Allerdings hängt die Einziehung des Tatmittels oder des Wertersatzes nach den §§ 74, 74 c StGB vom Ermessen des Tatrichters ab. Unter den hier vorliegenden Umständen ist es jedoch allein sachgerecht, das dem Angeklagten zu entziehende Bestechungsentgelt im Verhältnis von Justizfiskus und geschädigter Fa. He. KG ausschließlich dem Staat zuzuordnen. Denn dem Zeugen He. war es ohne weiteres zuzumuten, sich dem Erpressungsversuch des Angeklagten durch Einschaltung von dessen Dienstvorgesetzten oder der Polizei zu entziehen. Daß er dies nicht tat, sondern sich zu einer nach § 334 StGB strafbaren Bestechung entschloß, lag nicht nur an dem vom Angeklagten ausgeübten Druck, sondern war auch in der - durch die weitere Entwicklung bestätigten (vgl. UA S. 18) - Erwartung hohen Gewinns begründet.

31

cc)

Ob gegen den Angeklagten, wie die Revision geltend macht, andere Schadensersatzansprüche bestehen, ist unerheblich. Sie fallen jedenfalls nicht unter die Anrechnungsregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Denn sie können nicht unmittelbar aus der abgeurteilten Bestechlichkeit, sondern nur aus anderen - zusätzlichen - Rechtsgründen erwachsen sein.

32

b)

Die Verfallanordnung ist jedoch aufzuheben, weil die Strafkammer nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 73 c StGB vorliegen.

33

Zwar mag das Fehlen von Ausführungen zu § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB den Bestand des Maßnahmeausspruchs nicht infrage stellen, weil nach den bisherigen Feststellungen keine Umstände dafür ersichtlich sind, daß der Verfall des gesamten Bestechungslohns für den Angeklagten eine unbillige Härte wäre. Jedoch versteht es sich hier nicht von selbst, daß auch die Voraussetzungen des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann die Anordnung u.a. unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist. Das Landgericht stützt die Verfallerklärung ausschließlich auf § 73 StGB, nicht auf § 73 a StGB, der den Verfall von Wertersatz regelt. Das kann dafür sprechen, daß es davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei noch im Besitz der ihm während der vergangenen Jahre zugeflossenen Gelder. Dies liegt nach den festgestellten Umständen aber nicht nahe und hätte daher der Erörterung bedurft. Hat der Angeklagte den Bestechungslohn ganz oder teilweise verbraucht, so kommt der Verfall des Wertersatzes nach § 73 a StGB in Betracht. War der Angeklagte zum Zeitpunkt des Urteils nicht mehr um den Wert der Bestechungsgelder bereichert, so hätte das Landgericht nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB prüfen müssen, ob die Anordnung ganz oder teilweise zu unterbleiben hat.

34

Eine solche Ermessensentscheidung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Gründen, die zu einem etwaigen Wegfall der Bereicherung geführt haben (vgl. BGH NJW 1982, 774 [BGH 18.12.1981 - 2 StR 121/81] a.E., insoweit in BGHSt 30, 314 [BGH 18.12.1981 - 2 StR 121/81] nicht mitabgedruckt; Dreher/Tröndle a.a.O. § 73 c Rdn. 3; Horn in SK - Stand November 1983 - § 73 c Rdn. 6). Bei der Ermessensentscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB kann auch steuerlichen Nachteilen Rechnung getragen werden, wenn sie dazu führen würden, daß dem Angeklagten durch den Verfall mehr genommen wird, als er aus der Bestechlichkeit erlangt hat. Auch das kann nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, Denn der Angeklagte hat die von der Fa. B. erhaltenen Bestechungsgelder bei seinen Einkommensteuererklärungen deklariert (UA S. 7 a), so daß anzunehmen ist, daß er wegen dieser Einkünfte erhöhte Einkommensteuer gezahlt hat. Allerdings darf bei der Bemessung des Verfallbetrages nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB die hierauf entfallende Einkommensteuer nicht abgezogen werden, weil sie den Vorteil, der dem Täter aus der Entgegennahme des Bestechungslohns erwächst, nicht unmittelbar mindert (BGHSt 30, 314, 315 f [BGH 18.12.1981 - 2 StR 121/81]; a.A. Schäfer in LK, 10. Aufl. § 73 Rdn. 19; Bock NStZ 1982, 377). Dies hindert jedoch nicht, im Rahmen der dem Tatrichter nach § 73 c Abs. 1 StGB obliegenden Ermessensentscheidung erkennbare, ins Gewicht fallende steuerliche Benachteiligungen angemessen zu berücksichtigen.

35

Die in den Rechnungen des Angeklagten gesondert ausgewiesene Mehrwertsteuer hat das Landgericht bei der Berechnung des Verfallbetrages mit Recht nicht in Ansatz gebracht (vgl. UA S. 7 a; Dreher/Tröndle a.a.O. § 73 Rdn. 3 b).

36

Im Hinblick auf die Höhe der für verfallen erklärten Beträge hätte das Landgericht auch Ausführungen dazu machen müssen, ob und ggf. inwieweit dem Angeklagten von Amts wegen Zahlungserleichterungen zu gewähren sind (§ 73 c Abs. 2, § 42 StGB).

Schmidt
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer