Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1982, Az.: BVerwG 6 P 2.81
Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Rückgabe des Wahlvorschlages; Befugnis zur dienstlichen Beurteilung nachgeordneter Beschäftigter als eine die Wählbarkeit ausschließende Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten; Rechtswidrige Annahme einer fehlenden Wählbarkeit; Wahlentziehung; Begriff der Personalangelegenheiten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 2.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17861
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 29.02.1980 - AZ: PVB 3/79
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.11.1980 - AZ: CB 6/80
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- PersV 1983, 194
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 1982
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und
Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 11. November 1980 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Bei der vom ... bis ... Mai ... durchgeführten Wahl des Personalrats des Bundesbahnzentralamtes ... hatte der Wahlvorstand einen von der Antragstellerin für die Gruppe der Beamten eingereichten Wahlvorschlag mit der Begründung als ungültig zurückgegeben, daß der darin aufgeführte Bundesbahnoberrat ... nicht wählbar sei, weil er künftig die Berechtigung haben werde, Beurteilungen in dem von ihm geleiteten Hilfsdezernat abzugeben.
Die von der Antragstellerin nach der Wahl eingeleitete Anfechtung mit dem Antrag, die Wahlen der Gruppe der Beamten für ungültig zu erklären, hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluß geändert und die Wahlen der Gruppe der Beamten für ungültig erklärt. Es hat die vom Wahl vorstand vertretene Auffassung, der Wahlbewerber ... sei aus dem genannten Grunde nicht wählbar, gebilligt, jedoch die Wahl deshalb in der Gruppe der Beamten für ungültig angesehen, weil der Wahlvorstand seiner Verpflichtung, einen ungültigen Wahlvorschlag unverzüglich zurückzugeben, nicht nachgekommen sei.
Der Beteiligte zu 1) hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses erstrebt.
Er stimmt der Auffassung des Beschwerdegerichts, daß der Wahlvorschlag aus dem genannten Grunde ungültig war, zu, rügt aber, daß das Beschwerdegericht zu Unrecht einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Rückgabe des Wahlvorschlages angenommen habe.
Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig. Die von der Antragstellerin an der bindenden Wirkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde geäußerten Zweifel sind nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerde deshalb zugelassen, weil die Frage, ob die Befugnis zur dienstlichen Beurteilung nachgeordneter Beschäftigter eine die Wählbarkeit ausschließende Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten gemäß § 14 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) sei, grundsätzliche Bedeutung habe. An die Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG - in der Fassung vom 2. Juli 1979 - BGBl. I S. 853 -). Die Meinung der Antragstellerin, auf die vom Oberverwaltungsgericht angesprochene Frage komme es nicht an, weil die Entscheidung, wäre das Beschwerdegericht ihrer Auffassung über die Wählbarkeit gefolgt, nicht anders ausgefallen wäre, berücksichtigt nicht, daß die zu treffende Entscheidung, wenn das Rechtsbeschwerdegericht der vom Beschwerdegericht zur Wählbarkeit vertretenen Auffassung folgt, hingegen die Unverzüglichkeit der Rückgabe des Wahlvorschlages bejaht, zu einer Bestätigung der Wahl führen kann. Die Antragstellerin geht offenbar von der irrigen Auffassung aus, durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen der vom Beschwerdegericht als grundsätzlich bezeichneten Frage sei die rechtliche Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt beschränkt. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 25. Juni 1974 - BVerwG 7 P 11.72 - (Buchholz 238.3 §. 76 PersVG Nr. 21) ausgeführt hat, kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde insoweit beschränkt werden, als es sich um mehrere prozessuale Ansprüche oder um einen von mehreren auf einer Seite stehenden Beteiligten handelt. Dagegen ist es nicht statthaft, die Zulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage zu beschränken. Der Beschluß des Beschwerdegerichts ist deshalb aufgrund der zugelassenen Rechtsbeschwerde im vollen Umfang zu überprüfen. Ebensowenig hindert das Vorbringen des Beteiligten zu 1) das Rechtsbeschwerdegericht daran, den angefochtenen Beschluß in seinem vollen, für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erheblichen Umfange auf die Gesetzmäßigkeit seiner Begründung nachzuprüfen. Zwar hat der Beteiligte zu 1) die Auffassung des Beschwerdegerichts über den Ausschluß der Wählbarkeit akzeptiert und sich nur gegen die Ausführungen des Beschwerdegerichts über die nicht rechtzeitige Rückgabe des Wahlvorschlages gewandt. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nach § 92 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 5 ArbGG, § 559 Abs. 2 Satz 1 ZPO an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe jedoch nicht gebunden.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Bei der Wahl ist dadurch gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit verstoßen worden, daß der Wahlvorstand den auf dem Wahlvorschlag der Antragstellerin aufgeführten Wahlbewerber ... zu Unrecht als nicht wählbar angesehen und dadurch einen gültigen Wahlvorschlag durch Rückgabe an die Antragstellerin der Wahl entzogen hat. Die Wahlanfechtung nach § 25 BPersVG muß deshalb aus diesem Grunde Erfolg haben.
Nach § 14 Abs. 3 BPersVG sind Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, nicht für die Personalvertretung ihrer Dienststelle wählbar. Der Wahlbewerber ... wird von dieser Vorschrift nicht erfaßt. Die Befugnis zur Abgabe dienstlicher Beurteilungen erfüllt die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in früheren Entscheidungen zum wortgleichen § 10 Abs. 3 PersVG 1955 die Auffassung vertreten, daß der Begriff der Personalangelegenheiten nicht auf die Angelegenheiten beschränkt gewesen sei, die nach §§ 70, 71 PersVG 1955 der Mitbestimmung oder Mitwirkung der Personal Vertretung unterlagen (Beschluß vom 27. Mai 1960 - BVerwG 7 P 13.59 - BVerwGE 10, 344 [BVerwG 27.05.1960 - BVerwG VII P 13.59]; Beschluß vom 11. Mai 1962 - BVerwG 7 P 12.60 -; Beschluß vom 23. Oktober 1970 - BVerwG 7 P 6.70 - PersV 1971, 141). Dementsprechend hat es in dem Beschluß vom 27. Mai 1960 die Befugnis zur Verhängung von Disziplinarstrafen und in dem Beschluß vom 23. Oktober 1970 die Übertragung der Entscheidung über Urlaubsgesuche auf einen Beschäftigten als die Wählbarkeit ausschließende selbständige Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten angesehen. Im gleichen Sinn hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu der mit dem Personalvertretungsgesetz 1955 übereinstimmenden Regelung des Personalvertretungsgesetzes des Landes Berlin vom 22. Juli 1968 (GVBl. S. 1004) ausgesprochen (BVerwGE 45; 221 [222]). An dieser Auffassung kann unter der Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes nicht mehr festgehalten werden.
Zwar stimmt § 14 Abs. 3 in seinem Wortlaut mit § 10 Abs. 3 PersVG 1955 überein. Indessen hat aber § 77 Abs. 1 BPersVG eine Fassung erhalten, die von der des § 72 BPersVG 1955 abweicht. Während in der Vorschrift des alten Rechts lediglich bestimmt war, daß die §§ 70 und 71 für die in § 10 Abs. 3 bezeichneten Bediensteten, für die Beamten auf Zeit sowie für Bedienstete mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit nur gelten, wenn sie es beantragten, heißt es in § 77 Abs. 1 BPersVG, daß in den Personalangelegenheiten dieses Personenkreises der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mitbestimmt, wenn die jeweiligen Beschäftigten es beantragen. Das Gesetz spricht also nunmehr ausdrücklich von den Personalangelegenheiten der nach § 14 Abs. 3 BPersVG von der Wählbarkeit ausgeschlossenen Beschäftigten und knüpft damit an denselben Begriff an, der in den Mitbestimmungskatalogen der §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 und in der den Ausschluß der Wählbarkeit regelnden Vorschrift des § 14 Abs. 3 BPersVG verwandt wird. Zwar liegt der Vorschrift des § 77 Abs. 1 BPersVG ein anderer Zweck zugrunde, als ihn § 14 Abs. 3 BPersVG mit der Regelung über die Wählbarkeit verfolgt (siehe Beschluß vom 23. September 1966 - BVerwG 7 P 13.65 - BVerwGE 25, 118 [BVerwG 23.09.1966 - BVerwG VII P 13.65] [119]). Gleichwohl schließt das nicht aus, das der Gesetzgeber mit der Wahl des Wortes "Personalangelegenheiten" in § 77 Abs. 1 BPersVG zu erkennen gegeben hat, daß er hierunter nichts anderes verstanden wissen will, als die in § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 BPersVG genannten Personalangelegenheiten. Es ist in der Tat nicht einsichtig, daß der Gesetzgeber in verschiedenen Vorschriften eines Gesetzes ohne erkennbaren Grund einen sprachlich übereinstimmenden Begriff mit verschiedenes Inhalt benutzt.
Auch aus dem jeweiligen Zweck dieser Vorschriften läßt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Während der Zweck der den Ausschluß der Wählbarkeit regelnden Vorschrift des § 14 Abs. 3 BPersVG dahin geht, eine zur Vermeidung von Pflichten- und Interessenkollisionen notwendige Trennung der Punktion der Personalverwaltung von den Aufgaben der Personalvertretung sicherzustellen (BVerwGE 45, 221 [BVerwG 25.06.1974 - BVerwG VII P 6.73] [222]), ist es das Anliegen des § 77 Abs. 1 BPersVG, durch die an den Antrag geknüpfte Beteiligung des Personalrats die Unabhängigkeit des in dieser Vorschrift genannten Personenkreises gegenüber des Personalrat sicherzustellen (BVerwGE 25, 118 [BVerwG 23.09.1966 - BVerwG VII P 13.65] [120]). Diese unterschiedliche Zweckrichtung beider Vorschriften zwingt indessen nicht zu der Auffassung, der Gegenstand, der die Wählbarkeit ausschließt oder die Mitbestimmung antragsabhängig macht, müsse ebenfalls unterschiedlich sein. Diese Gegenüberstellung zeigt vielmehr, daß der Begriff der "Personalangelegenheiten" in § 14 Abs. 3 und § 77 Abs. 1 identisch ist und alle diejenigen Angelegenheiten erfaßt, die das Gesetz auch sonst als Personalangelegenheiten bezeichnet. Das sind die in § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG aufgezählten Mitbestimmungstatbestände. Sind sie gegeben, dann kann bei dem Personenkreis des § 77 Abs. 1 BPersVG nur auf Antrag des betroffenen Beschäftigten der Personalrat beteiligt werden; umgekehrt sind Beschäftigte, die in diesen Angelegenheiten selbständige Entscheidungen zu treffen befugt sind, nach § 14 Abs. 3 BPersVG nicht wählbar, weil sie - nur - in diesen Fällen der Gefahr einer Pflichten- und Interessenkollision ausgesetzt sind. Die Mitbestimmung gewährt dem Personalrat in den Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter einen entscheidenden Einfluß auf die zu treffende Maßnahme; trotz eingeschränkter Mitbestimmung in den Personalangelegenheiten der Beamten spielt die Stellungnahme des Personalrats auch hier eine gewichtige Rolle.
Dagegen treten diese Probleme nicht in den Fällen auf, die von dem Mitbestimmungskatalog über die Personalangelegenheiten nicht erfaßt sind. Zwar mag in diesem oder jenem Falle der Personalrat mit der Angelegenheit befaßt werden und seine Stellungnahme abgeben, jedoch kommt diesem Anhörungsverfahren nicht das Gewicht zu, das die Mitbestimmung selbst in Personalangelegenheiten der Beamten hat. Deshalb kann in diesen Fällen nicht der Interessenkonflikt auftreten, den zu vermeiden das Anliegen des § 14 Abs. 3 BPersVG ist.
Da der Wahlbewerber H. für die in dem Mitbestimmungskatalog des § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG aufgezählten Personalangelegenheiten eine selbständige Entscheidungsbefugnis nicht besaß, war seine Wählbarkeit aus diesem Grunde nicht ausgeschlossen. Der Wahlvorstand hätte daher den Wahlvorschlag nicht zurückgeben dürfen.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert