Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.09.1966, Az.: BVerwG VII P 13.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.09.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 13.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 15201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.10.1965 - AZ: CB 4/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 25, 118 - 120
- AS 85, 118 - 120
- JVBl 1967, 11
- PersV 1966, 275
- ZBR 1967, 29
Amtlicher Leitsatz
Über die Bedeutung des § 72 Satz 1 PersVG.
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Boerckel, Dr. Mühl und Dr. Zehner
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 1965 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Hauptpersonalrat beim Bundesminister des Innern hat beim Verwaltungsgericht Köln ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,
festzustellen, daß der Bundesminister des Innern verpflichtet ist, bei Versetzung und Beförderung von Beamten mit einer Besoldung bis einschließlich A 15 den Hauptpersonalrat gemäß § 70 Abs. 1 Ziffer 1 PersVG auch dann mitwirken zu lassen, wenn diese Beamten Dienststellenleiter sind oder die Befugnis zur selbständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten ihrer Dienststelle haben.
Der Antrag wurde in beiden Vorinstanzen abgewiesen. Zur Begründung des die Beschwerde des Antragstellers zurückweisenden Beschlusses vom 11. Oktober 1965 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeführt:
Der Antrag sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 72 PersVG seien die §§ 70 und 71 PersVG auf die in § 10 Abs. 3 PersVG bezeichneten Bediensteten nur anzuwenden, wenn es von ihnen beantragt werde.
§ 10 Abs. 3 PersVG bestimme, daß für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 8 PersVG genannten Personen sowie Bedienstete, nicht wählbar seien, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. § 8 PersVG schreibe vor, daß für die Dienststelle ihr Leiter handele, der sich durch seihen ständigen Vertreter und bei obersten Dienstbehörden auch durch den Leiter der Verwaltungsabteilung vertreten lassen könne. Zwar betreffe § 10 Abs. 2 PersVG die Wählbarkeit bestimmter Bediensteter. § 72 PersVG stelle aber nicht auf die Wählbarkeit, sondern auf den in § 10 PersVG bezeichneten Personenkreis ab. Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung werde dadurch bestätigt, daß der Gesetzgeber dieses Problem gesehen habe, wie sich aus § 51 Abs. 3 PersVG ergebe. Dort werde nämlich ausdrücklich bestimmt, daß § 10 Abs. 3 PersVG nur für die leitenden Bediensteten derjenigen Dienststelle gelte, bei der die Stufenvertretung zu errichten sei. Deshalb komme es bei der Frage, inwieweit § 72 PersVG anwendbar sei, nicht auf die Wählbarkeit, sondern darauf an, ob der Bedienstete zu dem in § 10 Abs. 3 PersVG bezeichneten Personenkreis gehöre. Diese Auffassung werde in Rechtsprechung und Literatur überwiegend geteilt. Nur Dietz, Fitting-Heyer-Lorenzen sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verträten die Meinung, daß die Dienststellenleiter und die anderen in § 10 Abs. 3 PersVG genannten Bediensteten nur dann von § 72 PersVG erfaßt würden, wenn die bei ihrer Dienststelle bestehende Personalvertretung zu beteiligen sei. Diese Auffassung finde im Gesetz keine Stütze, weil anderenfalls der Gesetzgeber bei § 72 PersVG eine dem § 51 Abs. 3 PersVG entsprechende Einschränkung gemacht habe. Auch würde sonst die Unabhängigkeit dieser Bediensteten, die durch die Bestimmung des § 72 PersVG habe sichergestellt werden sollen, nicht gewahrt.
Von der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller Gebrauch gemacht und beantragt,
unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach dem Feststellungsantrag erster Instanz vom 15. Januar 1965 zu erkennen.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Die. Auslegung des § 72 PersVG durch das Beschwerdegericht halte, einer Nachprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht räume ein, daß § 10 Abs. 3 PersVG die Wählbarkeit der Dienststellenleiter betreffe, stelle jedoch darauf ab, daß § 72 PersVG von den in § 10 Abs. 3 PersVG "bezeichneten" Bediensteten spreche und nicht etwa auf die "nicht wählbaren" Bediensteten Bezug nehme. Das Personalvertretungsgesetz regele grundsätzlich die Angelegenheiten des Zusammenwirkens von Personalrat und Dienststelle auf gleicher Ebene. Deshalb bezwecke § 10 PersVG, ein "Handeln mit sich selbst" zu verhindern. Dies schließe, wie sich aus § 51 Abs. 3 PersVG ergebe, die Wählbarkeit der leitenden Bediensteten einer Dienststelle in die nächsthöhere Stufenvertretung nicht aus. Wenn der Gesetzgeber durch die Bezugnahme auf § 10 Abs. 3 PersVG nur die Bezeichnung der in Frage kommenden Bediensteten gemeint, nicht aber auch ihre Nichtwählbarkeit im Auge gehabt habe, so hätte er diese Bediensteten benannt und nicht den umständlichen Weg der Bezugnahme auf eine Bezugnahme (§ 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 PersVG) gewählt. Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung führe dazu, daß die Mitwirkung von Personalvertretungen bei der Ernennung von Dienststellenleitern schlechthin ausgeschlossen sei. Dann müßte aber konsequenterweise auch die Wahl eines Dienststellenleiters zu jeder Art der Personalvertretung ausgeschlossen sein. Gerade die Beschränkung der Wählbarkeit der Dienststellenleiter nur zu der ihrer Dienststelle zugeordneten Personalvertretung beweise, daß die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 PersVG gegenüber § 72 PersVG im Rahmen der darin vermerkten beschränkten Nichtwählbarkeit zu berücksichtigen sei.
Auch der Hinweis des Beschwerdegerichts auf die Bestimmung des § 74 Abs. 2 PersVG, wonach die Stufenvertretung dem örtlichen Personalrat Gelegenheit zur Stellungnahme geben müsse, sei nicht überzeugend. Dadurch trete entgegen der vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung keine Interessenkollision und keine Gefährdung der Unabhängigkeit des Dienststellenleiters ein, weil diesem ja eine Entscheidungsbefugnis nicht zustehe. Die Unabhängigkeit des Dienststellenleiters werde nicht in Frage gestellt, wenn die Stufenvertretung den zu seiner Dienststelle gehörenden Personalrat anhöre. Gerade im Hinblick auf die Bestimmungen des § 71 Abs. 2 Buchst. b-d PersVG erscheine es nützlich, aus der direkten Sicht des örtlichen Personalrats heraus durch die Stufenvertretung eine Anhörung vorzunehmen und so zur Verwirklichung der Ziele im Sinne des § 55 PersVG beizutragen.
Auch § 51 Abs. 3 Satz 2 PersVG könne die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung nicht stützen, weil diese Bestimmung inhaltlich dem § 10 Abs. 3 PersVG nachgebildet sei und die Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Personalvertretung und Dienststelle auf gleicher Ebene erfolge. Was in § 10 Abs. 3 PersVG für die untere Behörde geregelt sei, betreffe in § 51 Abs. 3 PersVG die Mittelbehörde.
Es würde dem Sinn des Personalvertretungsgesetzes zuwiderlaufen, wollte man schlechthin Dienststellenleiter von einer "Begutachtung und kritischen Würdigung" durch die nächsthöhere Stufenvertretung ausschließen. Dadurch werde die Möglichkeit von Mißbräuchen gegeben. Gerade im Hinblick auf das Gesamtwohl aller Bediensteten müsse der Dienststellenleiter "tragbar" sein, und es genüge nicht, hier etwa einzuwenden, daß der Dienststellenleiter den allgemeinen Vorschriften des Disziplinarrechts unterstehe.
Der Bundesminister des Innern (Beteiligter) ist den Rechtsausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten und hält die Rechtsbeschwerde für unbegründet.
II.
Die Rechtsbeschwerde kann nicht zum Erfolg führen.
Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens des Antragstellers bestehen keine Bedenken.
Der Antrag ist aber in Übereinstimmung mit den beiden Vorinstanzen als unbegründet anzusehen.
Streit besteht über die Auslegung des § 72 Satz 1 PersVG, der folgenden Wortlaut hat:
"Die §§ 70 und 71 gelten für die in § 10 Abs. 3 bezeichneten Bediensteten, für die Beamten auf Zeit sowie für Bedienstete mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit nur, wenn sie es beantragen."
Während in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur den Standpunkt vertritt, daß § 72 PersVG uneingeschränkt auf den in § 10 in Verbindung mit § 8 PersVG genannten Kreis von Bediensteten Anwendung findet ohne Rücksicht darauf, welche Dienststelle entscheidungsbefugt ist, meinen Dietz (Anm. 3 zu § 72 PersVG) und Fitting-Heyer-Lorenzen (Anm. 4 zu § 72 PersVG) sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluß vom 22. November 1962), § 72 PersVG finde nur dann Anwendung, wenn es sich um eine Entscheidung handele, die von derjenigen Dienststelle getroffen werde, in der der Bedienstete die betreffende Stellung einnimmt. Dietz begründet seinen Standpunkt lediglich damit, daß der betreffende Bedienstete in die Personalvertretung der nächsthöheren Dienststelle gewählt werden könne. Fitting-Heyer-Lorenzen und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beschränken sich darauf, sich auf die Meinung von Dietz zu berufen.
Diese auch vom Antragsteller vertretene Auffassung muß aber schon daran scheitern, daß dann eine gemäß § 72 PersVG an den Antrag des Bediensteten geknüpfte Beteiligung des Personalrats nur bei denjenigen Maßnahmen in Frage käme, über die der Dienststellenleiter bzw. sein Stellvertreter oder der Personalreferent zu entscheiden hätten. Da aber die Personalangelegenheiten der Dienststellenleiter nur durch die höhere Dienststelle geregelt werden, besäße § 72 PersVG, soweit er sich auf die Dienststellenleiter bezieht, überhaupt keine praktische Bedeutung. Es kann nicht angenommen werden, daß dem Gesetzgeber eine so wenig sinnvolle Regelung vorgeschwebt haben könnte. Daß die Frage der Anwendbarkeit der §§ 70 und 71 PersVG vom Gesetzgeber, nach ganz anderen Gesichtspunkten geregelt wurde als die Wählbarkeit, ergibt sich aber auch daraus, daß § 72 PersVG nicht nur für die in § 10 Abs. 3 PersVG bezeichneten Bediensteten, sondern auch für solche Bedienstete gilt, die vorwiegend eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit ausüben. Dieser Kreis von Bediensteten ist aber unbeschränkt wählbar. Die einschränkende und an den Antrag des Bediensteten gebundene. Beteiligung des Personalrats in den in §§ 70 und 71 PersVG aufgeführten Personalangelegenheiten beruhte, worauf das Beschwerdegericht zutreffend hinweist, auf ganz anderen Erwägungen als die Regelung der Wählbarkeit. In § 72 PersVG handelte es sich darum, durch die an den Antrag geknüpfte Beteiligung des Personalrats die Unabhängigkeit des betreffenden Personenkreises gegenüber dem Personalrat sicherzustellen. Dies wäre aber nicht der Fall, wenn bei einer gegenüber diesem Personenkreis von der höheren Dienststelle zu treffenden Personalentscheidung die einschränkende Regelung des § 72 PersVG keine Anwendung fände, weil gemäß § 74 PersVG die Stufenvertretung vom Personalrat derjenigen Dienststelle eine Äußerung einzuholen hat, der der betreffende Bedienstete angehört.
Es ist auch nicht einzusehen, weshalb die in § 72 PersVG gehandhabte Verweisung auf den in § 10 PersVG und damit auch auf § 8 PersVG genannten Personenkreis eine andere Auslegung rechtfertigen könnte, weil die Verweisung wohl die kürzeste Formulierung darstellt, durch die der Gesetzgeber diesen Personenkreis in die Regelung des § 72 PersVG einbeziehen konnte. Auch die Entstehungsgeschichte des § 72 PersVG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber die Absicht gehabt habe, die Anwendbarkeit des § 72 PersVG in der gleichen Weise einzuschränken wie die Nichtwählbarkeit des in Frage kommenden Personenkreises. Daß der Gesetzgeber eine solche Einschränkung nicht beabsichtigte, ergibt sich, was ebenfalls vom Beschwerdegericht zutreffend dargestellt wird, aus § 51 Abs. 3 PersVG, der diese Einschränkung in bezug auf die Nichtwählbarkeit ausdrücklich regelt. Hierauf nimmt aber § 72 PersVG nicht Bezug, beschränkt sich vielmehr eindeutig auf die Einbeziehung des in § 10 und damit auch in § 8 PersVG bezeichneten Personenkreises.
Die von den Vorinstanzen vertretene Auslegung des § 72 PersVG deckt sich somit mit dem Sinn und Wortlaut der gesetzlichen Regelung, so daß die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben kann.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 74 Abs. 2 LPVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.
Dr. Zinser
Dr. Boerckel
Dr. Zehner