Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.06.1974, Az.: BVerwG VII P 6.73
Wählbarkeit eines stimmberechtigten Mitglieds des Kuratoriums bei einer Personalratswahl einer Universität; Trennung der Funktionen der Personalverwaltung von den Aufgaben der Personalvertretung zur Vermeidung von Pflichtenkollisionen und Interessenkollisionen; Übertragung personalrechtlicher Befugnisse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 6.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13980
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 06.02.1973 - AZ: IV PV 4.72
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 3 Nr. 3 PersVG Berlin
- § 71 Abs. 2 PersVG
- § 74 PersVG
- § 36 Abs. 1 S. 1 UniG Berlin
- § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 UniG
- § 39 Abs. 1 S. 1 UniG Berlin
- § 39 Abs. 2 S. 1 UniG
- § 39 Abs. 2 S. 2 UniG Berlin
Fundstellen
- BVerwGE 1975, 221
- BVerwGE 45, 221 - 224
- BayVBl 1975, 277
- JZ 1974, 168
- ZBR 1974, 3891
Amtlicher Leitsatz
Die Mitglieder des Kuratoriums der Technischen Universität sind nicht für den Personalrat der Arbeiter, Angestellten und Beamten dieser Universität wählbar.
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung
am 25. Juni 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Klamroth und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land Berlin) - vom 6. Februar 1973 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragsteller, wahlberechtigte Angestellte der ... Universität B. wenden sich dagegen, daß der Beteiligte zu 3) an der Personalratswahl vom 15. bis 17. Dezember 1971 als Wahlbewerber teilgenommen hat. Da der Beteiligte zu 3) zu jener Zeit stimmberechtigtes Mitglied des Kuratoriums der ... Universität B. war, meinen die Antragsteller, der Beteiligte zu 3) sei nicht wählbar gewesen.
Sie haben ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt, festzustellen, daß der Beteiligte zu 3) nicht wählbar gewesen sei, sowie weiterhin festzustellen, daß seine Mitgliedschaft mit dieser Feststellung erloschen sei.
Das Verwaltungsgericht hat diesen Anträgen entsprochen. Die gegen diesen Beschluß eingelegten Beschwerden der Beteiligten zu 1) und zu 3) hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, nach den Aufgaben des Kuratoriums sei es nicht ausgeschlossen, daß der Beteiligte zu 3) als dessen Mitglied in personalrechtlichen Angelegenheiten mitentscheiden müsse, obwohl er bereits vorher als Mitglied des Personalrats in dieser Angelegenheit mitgewirkt habe. Diese Interessenkollision wolle § 10 Abs. 3 Nr. 3 des Berliner Personalvertretungsgesetzes ausschließen. Bedienstete, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt seien, könnten nicht in den Personalrat gewählt werden.
Der Beteiligte zu 1) hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Zurückweisung der Anträge weiterverfolgt. Er rügt Verletzung materiellen Rechts. Das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß der Beteiligte zu 3) als Kuratoriumsmitglied zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sei. Der Universitätspräsident sei Dienstbehörde aller Dienstkräfte. Nur in einigen Fällen sei das Kuratorium Dienstbehörde und Personalstelle. Es handele sich um die Personalangelegenheiten des Universitätspräsidenten, seines Vertreters und der leitenden Beamten und Angestellten. In diesen Fällen könne eine Interessenkollision nicht eintreten, weil dieser Personenkreis nicht dem Zuständigkeitsbereich der Personalvertretung unterliege. Außerdem folge aus der Nichtmitgliedschaft des Beteiligten zu 3) im Personalausschuß des Kuratoriums und aus der Struktur des Kuratoriums als einer Kollegialbehörde, daß ein Mitglied dieses Gremiums nicht zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sei. Das sei nur dann der Fall, wenn der Bedienstete Zeichnungs- und Disziplinarbefugnis habe.
Die Antragsteller beantragen,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Beschluß zu.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, daß der Beteiligte zu 3) als Mitglied des Kuratoriums der ... Universität B. nicht für den Personalrat der Arbeiter, Angestellten und Beamten dieser Universität wählbar war.
Nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Berlin vom 22. Juli 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1004) - PersVG Berlin - sind Dienstkräfte nicht wählbar, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind. Die Vorschrift hat den Zweck, eine zur Vermeidung von Pflichten- und Interessenkollisionen notwendige Trennung der Funktionen der Personalverwaltung von den Aufgaben der Personalvertretung sicherzustellen. Eine Dienstkraft, die personalrechtliche Entscheidungen trifft, soll nicht gleichzeitig als Mitglied der Personalvertretung mit Personalangelegenheiten befaßt sein. Demgemäß ist die Wählbarkeit schon dann zu verneinen, wenn die Möglichkeit einer Vermischung beider Funktionen gegeben ist.
Diese Möglichkeit lag bei dem Beteiligten zu 3) vor, als er Mitglied des Kuratoriums war. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Berlin (Universitätsgesetz) vom 16. Juli 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 909) - UniG - entscheidet das Kuratorium in Personalangelegenheiten. Es ist oberste Dienstbehörde (§ 39 Abs. 1 Satz 1 UniG) und gleichzeitig Dienstbehörde und Personalstelle für den Universitätspräsidenten, den Vizepräsidenten, den Kanzler und die übrigen leitenden Beamten und Angestellten der Universität (§ 39 Abs. 2 Satz 2 UniG), während der Universitätspräsident Dienstbehörde und Personalstelle für alle übrigen Dienstkräfte der Universität ist (§ 39 Abs. 2 Satz 1 UniG).
Zwar hat das Kuratorium auf Grund der in § 39 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 UniG enthaltenen Delegationsbefugnis in der Anordnung über die Übertragung personalrechtlicher Befugnisse der Dienstbehörde und der obersten Dienstbehörde vom 1. August 1969 (Amtsblatt für Berlin 1970 S. 441) seine Aufgaben als Dienstbehörde dem Personalausschuß und viele der obersten Dienstbehörde zustehenden Entscheidungen dem Universitätspräsidenten übertragen. Dadurch hat sich jedoch das Kuratorium nicht aller personalrechtlichen Entscheidungen entledigt. In der Anordnung ist unter A 3. Abs. 2 Buchst. a) gesagt, daß die im vorausgehenden Absatz 1 ausgesprochene Übertragung von Befugnissen nicht für die Entscheidungen gilt, die nach den dienst rechtlichen Vorschriften nur von der obersten Dienstbehörde getroffen werden können. Darüber hinaus hat sich das Kuratorium in A 6 seiner Anordnung vorbehalten, in Einzelfällen selbst zu entscheiden. Daraus ergibt sich, daß das Kuratorium personalrechtliche Entscheidungen zu treffen hat, die nicht delegiert sind, und daß es in den delegierten Fällen jederzeit die Entscheidung wieder an sich ziehen kann.
Zu Unrecht wendet der Beteiligte zu 1) ein, daß diese Entscheidungen einen Personenkreis beträfen, bei dem das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 71 Abs. 2 PersVG Berlin entfalle. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Vorbehalt des Kuratoriums, Entscheidungen selbst zu treffen, nicht auf diesen Personenkreis beschränkt ist, sondern auch personalrechtliche Entscheidungen über Dienstkräfte betreffen kann, bei denen der Personalrat zu beteiligen ist; denn das Kuratorium ist oberste Dienstbehörde für alle Dienstkräfte der Universität, also nicht nur für solche Dienstkräfte, bei denen die Beteiligung des Personalrats durch Sondervorschriften in § 71 Abs. 2 PersVG Berlin eingeschränkt ist. Von dem Beteiligten zu 1) wird weiter verkannt, daß der Begriff der "Personalangelegenheiten" nicht nur, wie der Senat bereits ausgesprochen hat (Beschluß vom 11. Mai 1962 - BVerwG VII P 12.60 - und Beschluß vom 23. Oktober 1970 - BVerwG VII P 6.70 - Buchholz 230.3 § 10 PersVG Nr. 7), die der Mitbestimmung oder Mitwirkung unterworfenen Personalangelegenheiten der §§ 70, 71 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - umfaßt, sondern darüber hinausgeht. Demgemäß sind auch nach dem Personalvertretungsgesetz des Landes Berlin nicht nur die in den §§ 69, 70 genannten Tatbestände Personalangelegenheiten, sondern auch die in § 74 PersVG Berlin, aufgezählten Maßnahmen, bei denen ein nicht nach § 71 Abs. 2 PersVG Berlin eingeschränktes Mitwirkungsrecht des Personalrats besteht.
Ob die allgemeine Richtlinienkompetenz des Kuratoriums, die in der in § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UniG enthaltenen Befugnis zum Erlaß von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Personalverwaltung zum Ausdruck kommt, auch die Wählbarkeit der Mitglieder des Kuratoriums für den Personalrat ausschließt, kann bei der dargelegten Rechtslage unentschieden bleiben.
Wirkt der Beteiligte zu 3) als Kuratoriumsmitglied an Personalangelegenheiten mit, so liegt darin auch eine selbständige Entscheidung im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 3 PersVG Berlin. Das Zeichnungsrecht oder eine etwaige Disziplinarbefugnis einer Dienstkraft ist zwar regelmäßig ein Indiz dafür, daß sie zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt ist. Keine von beiden Befugnissen ist aber Voraussetzung für die Annahme, daß eine Dienstkraft zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt ist. Mit Recht weist das Beschwerdegericht darauf hin, daß das Wesentliche einer selbständigen Entscheidungsbefugnis darin besteht, daß die Entscheidung eigenverantwortlich und unabhängig von Weisungen getroffen wird. Die Teilnahme an der Willensbildung anderer, wie dies bei einem Kollegium gleichberechtigter Mitglieder der Fall ist, nimmt ihr nicht den Charakter dar Selbständigkeit, zumal jedes Mitglied mit eigenen Argumenten seine Meinung vertreten und damit auf die Willensbildung entscheidenden Einfluß nehmen oder - je nach dem Stimmenverhältnis - seine Stimme den Ausschlag geben kann.
Dr. Zehner
Fischer
Klamroth
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