Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1964, Az.: BVerwG III C 20.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 20.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 28.11.1962 - AZ: 6 KL 427/61
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG
Fundstelle
- ZLA 1964, 269
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. November 1962 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen ist. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin und ihr 1941 geborener Sohn Axel sind die gesetzlichen Erben des mit Wirkung vom 25. Juli 1944 für tot erklärten Ehemannes der Klägerin.
Für die Klägerin hat das Ausgleichsamt einen Kriegssachschaden an Gegenständen festgestellt, die ihr zur Ausübung ihres Berufes als Sängerin gedient hatten, und zwar u.a. auch für den Verlust eines Klaviers und vom Notenmaterial. Den weiteren Antrag der Klägerin, den am 3. Februar 1945 eingetretenen Kriegssachschaden an Gegenständen festzustellen, die ihrem Ehemann zur Ausübung seines Berufes als Sänger, Schauspieler und Regisseur gedient hatten, lehnte das Ausgleichsamt ab. Die Beschwerde blieb erfolglos.
Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, daß sie von den Gegenständen, die ihrem Ehemann gehört hätten, u.a. folgende Gegenstände zur Ausübung ihres Berufes als Sängerin benutzt habe: ein Harmonium im Werte von etwa 1.000 RM, Klavierauszüge im Werte von etwa 150 RM und theaterwissenschaftliche Literatur im Werte von etwa 250 RM. Diese Gegenstände hätten im Schadenszeitpunkt in ihrem Eigentum gestanden.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Ausgleichsbehörden verpflichtet, zugunsten der Klägerin über die bereits festgestellten Verluste hinaus einen Kriegssachschaden an den für die Berufsausübung erforderlichen Gegenständen in Höhe von 100 RM festzustellen, und hat im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist angeführt: Im Zeitpunkt des Schadensfalles seien die Klägerin und ihr Sohn Eigentümer zur gesamten Hand der von dem Ehemann der Klägerin hinterlassenen Gegenstände gewesen. Es sei als erwiesen anzusehen, daß die Klavierauszüge und die theaterwissenschaftliche Literatur für die Ausübung des Berufes der Klägerin erforderlich gewesen seien. Entsprechend ihrem Erbanteil habe die Klägerin demgemäß einen Anspruch auf Feststellung eines Schadens in Höhe von 100 RM. Eine Schadensfeststellung hinsichtlich des Harmoniums komme hingegen nicht in Betracht. Das Harmonium sei für die Ausübung des Berufes der Klägerin nicht "erforderlich" im Sinne des Gesetzes gewesen. Das Harmonium möge der Klägerin beim Studium kirchenmusikalischer Partien gute Dienste geleistet haben: der Klang des Harmoniums möge dem Kirchenmusikalischen auch näher kommen als der Klang eines Klaviers. Die Klägerin habe das Hormonium beim Studium aber entbehren können, ohne daß ihre Arbeit hierduch in unzumutbarer Weise erschwert gewesen sei.
Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision mit dem Antrage eingelegt, unter Aufhebung des Urteils insoweit, als hierdurch die Klage abgewiesen worden ist, die Beklagte zu verpflichten, den Schaden wegen des Verlustes des Harmoniums entsprechend ihrem Erbanteil festzustellen. Die Klägerin rügt Verletzung materiellen Rechts (§§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 229 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -).
Der Beteiligte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt demgemäß, die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
II.
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Gemäß der im Verlauf des Revisionsverfahrens erfolgten Klarstellung des Revisionsantrages ist das Revisionsbegehren der Klägerin von Anfang an darauf gerichtet gewesen, eine ihrem Erbanteil entsprechende Schadensfeststellung wegen des Verlustes des Harmoniums zu erreichen. Diesem Begehren kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschie den hat, nur entsprochen werden, wenn das Harmonium für die Berufsausübung der Klägerin "erforderlich" war.
Die Frage, wann Gegenstände für die Berufsausübung erforderlich im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG sind, hat der III. Senat, nach der Abweichung in dem von der Klägerin zitierten Beschluß vom 22. Mai 1959 - BVerwG III B 89.59/C 100.59 -, seit seinem Urteil vom 5. November 1959 - BVerwG III C 80.58 - (BVerwGE 9, 296) stets dahin beantwortet, daß erforderlich im Sinne des Gesetzes nur solche Gegenstände seien, deren Fehlen eine gedeihliche und erfolgreiche Berufsausübung nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Erschwerungen zulasse (vgl. Urteile vom 26. November 1959 - BVerwG III C 204.58-, 16. März 1961 - BVerwG III C 317.59-, 12. Oktober 1961 - BVerwG III C 309.59 -). Dieser Rechtsprechung hat sich der IV. Senat, der zunächst "erforderlich" gleich "förderlich" gesetzt hatte (Urteile vom 8. November 1957 - BVerwG IV C 311.56-, 21. November 1958 - BVerwG IV C 92.58 - und vom 11. März 1959 - BVerwG IV C 138.58 -) in späteren Entscheidungen jedenfalls im Ergebnis angeschlossen.
Im Urteil vom 18. Dezember 1959 - BVerwG IV C 416.58 - hat der IV. Senat ausgesprochen, eine Sache könne dann zu den Gegenständen der Berufsausübung gehören, wenn sie nach dem Arbeitsvertrag oder üblicherweise die notwendige Voraussetzung für eine derartige abhängige Tätigkeit sei. Diese Entscheidung hat der IV. Senat in seinem Urteil vom 10. Februar 1961 - BVerwG IV C 306.59 - (BVerwGE 12, 50[BVerwG 10.02.1961 - IV C 306/59]) dahin bestätigt, daß die Frage nach der Erforderlichkeit im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des beruflichen Einzelfalles unter verständiger Würdigung des Umfanges und des in Betracht kommenden Aufgabenkreises zu beurteilen sei.
Nach der gefestigten Rechtsprechung der mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts sind somit als "zur Berufsausübung erforderlich" sämtliche Gegenstände anzusehen, deren Nichtvorhandensein die Berufsausübung unzumutbar erschwert. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, muß unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles entschieden werden.
Im Ergebnis geht auch das angefochtene Urteil von dieser Rechtsauffassung aus. Es hat bei seiner Entscheidung aber nicht die Gesamtumstände des vorliegenden Falles in der gebotenen Weise berücksichtigt.
Nach den getroffenen Feststellungen hat die Klägerin eine berufliche Tätigkeit mit doppeltem Wirkungsbereich ausgeübt. Sie ist im Theater als Sängerin aufgetreten, und sie hat sich auf dem Gebiet der Kirchenmusik betätigt, indem sie kirchenmusikalische Partien gesungen hat. Sollte der Umfang ihres kirchenmusikalischen Gesangsvortrages im Verhältnis zu ihrer übrigen beruflichen Tätigkeit bis zum Schadenszeitpunkt nicht unerheblich gewesen sein - das angefochtene Urteil enthält hierüber keine Feststellungen -, so wird das Harmonium als zur Berufsausübung "erforderlich" im Sinne des Gesetzes anzusehen sein. Das Vorhandensein eines Harmoniums hätte in einem solchen Falle für die Einstudierung kirchenmusikalischer Partien der Klägerin nicht nur gute Dienste geleistet; das Nichtvorhandensein dieses Instrumentes hätte dann vielmehr zu einer Erschwerung des kirchenmusikalischen Gesangstudiums geführt. Eine solche Erschwerung hätte sich für die Klägerin unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sie einen doppelten Wirkungsbereich hatte, sie also ihre Zeit und Kraft nicht nur der Kirchenmusik widmen konnte, als eine Belastung ihrer künstlerischen Tätigkeit ausgewirkt, die ihr unzumutbar gewesen wäre.
Dem Senat ist es verwehrt, die hiernach erforderlichen Feststellungen zu treffen. Die angefochtene Entscheidung war deshalb in dem in der Formel dieses Urteils genannten Umfange aufzuheben, um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, die zur abschließenden Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 125 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff