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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.03.1961, Az.: BVerwG III C 317.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.03.1961
Aktenzeichen
BVerwG III C 317.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14666
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Braunschweig - 28.08.1959 - AZ: II A 181/58

Amtlicher Leitsatz

Bestätigung von BVerwG IV C 416.58 vom 18. Dezember 1959 und BVerwG IV C 113.58 vom 29. Juni 1960.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil der II. Kammer Lüneburg des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig vom 28. August 1959 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der aus Pommern vertriebene Kläger begehrte mit der Begründung, durch die Vertreibung sei ihm das zur Bewirtschaftung von sechs Morgen Land benötigte lebende und tote Inventar verlorengegangen, die Feststellung von Vertreibungsschaden an den zu diesem Inventar gehörigen Gegenständen. Die sechs Morgen Land hätten neben freier Wohnung sowie freier Weide für drei Kühe und für ein Pferd zu dem Arbeitsentgelt gehört, das ihm als Ziegelmeister auf dem Gute Ruhnow, Kreis Regenwalde, für seine weitgehend selbständige Tätigkeit in der zum Gut gehörenden Ziegelei gewährt worden sei.

2

Während die Ausgleichsbehörden die begehrte Schadensfeststellung ablehnten, hatte die Klage insofern Erfolg, als das Verwaltungsgericht den Bescheid des Ausgleichsamts vom 11. März 1958 und die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses vom 30. Juni und 30. September 1958 aufhob. Das Gericht ging dabei davon aus, der Kläger habe mit dem landwirtschaftlichen Inventar einen weiteren, wirtschaftlich selbständigen Nebenberuf ausgeübt, für den das verlorengegangene Inventar erforderlich gewesen sei. Die Entscheidung darüber, welche Gegenstände im einzelnen für die Ausübung des Nebenberufs des Klägers erforderlich gewesen und mit welchen Werten sie anzusetzen seien, müßten die Ausgleichsbehörden treffen.

3

Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage.

4

Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

5

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

6

Die Aufhebung des die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufhebenden Urteils ist deswegen geboten, weil das Urteil in seiner Begründung nicht frei von Widersprüchen ist. Zwar sind die Ausführungen des Urteils insoweit, als sie dem vom Kläger verlorenen Inventar die Eigenschaft eines landwirtschaftlichen Vermögens absprechen, nicht zu beanstanden. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Urteils geht hervor, daß der Kläger eine Landwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes nicht betrieben hat, da es an den im Eigentum des Klägers stehenden oder von ihm als Pächter genutzten Bodenflächen fehlt, deren Ausnutzung zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse und deren unmittelbare Verwertung das Wesen eines landwirtschaftlichen Betriebes ausmachen. Die weiteren Ausführungen, nach denen der Kläger außer seinem Beruf als Ziegelmeister noch "einen weiteren, wirtschaftlich selbständigen Nebenberuf als Kleinlandwirt ausgeübt" habe, begegnen dagegen Bedenken.

7

Diese Bedenken beruhen zunächst darauf, daß dieser vermeintliche Nebenberuf des Klägers, der dem "eines Pächters mindestens angenähert" gewesen sein soll, seiner Art nach zum Bestehen eines landwirtschaftlichen (Neben-)Betriebsvermögens führen müßte. Wäre ein solcher landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden gewesen, so wäre der mit der Vertreibung eingetretene Schaden möglicherweise als Schaden an Wirtschaftsgütern, die zum landwirtschaftlichen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören (§ 3 FG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG), der Feststellung zugänglich gewesen. Da das Verwaltungsgericht diese Folgerung jedoch ablehnen zu müssen geglaubt hat, käme eine Schadensfeststellung nur dann in Betracht, wenn das Inventar, dessen Verlust festgestellt werden soll, entweder eine wirtschaftliche Einheit eines Betriebsvermögens dargestellt hätte oder wenn seine einzelnen Teile als Gegenstände anzusehen wären, welche für die Berufsausübung des Klägers erforderlich gewesen wären (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG). Daraus, daß das Verwaltungsgericht diese beiden Möglichkeiten nicht scharf genug voneinander getrennt hat, ergeben sich die weiteren Bedenken gegen das Urteil.

8

Wenn das Verwaltungsgericht ausführt, der Nebenberuf des Klägers sei wirtschaftlich selbständig gewesen und habe ihm nicht unerhebliche Erträgnisse durch Verkauf von Milch und Vieh gebracht, scheint das dafür zu sprechen, das Inventar des Klägers sei eine wirtschaftliche Einheit eines Betriebsvermögens gewesen. Das Inventar würde in diesem Falle als Teil einer wirtschaftlichen Einheit erscheinen, der, soweit er dem Betriebsinhaber gehört, dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient (gewerblicher Betrieb, § 54 BewG), und könnte, sofern der Kläger ein Gewerbe ausgeübt hätte, zu seinem Betriebsvermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG, § 2 BewG, gehören. Ob der Kläger eine berufsmäßig fortgesetzte, auf Gewinnerzielung gerichtete selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, die sich als nachhaltige Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, erscheint jedoch zweifelhaft.

9

Mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Nebenberuf des Klägers sei selbständig gewesen, ist die in dem Urteil enthaltene Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren. Daß das Gericht den vom Kläger mit dem Gutseigentümer geschlossenen Vertrag als einen Vertrag eigener Art bezeichnet hat, begegnet allerdings keinen Bedenken. Dagegen muß die Annahme, durch diesen Vertrag sei eine neben dem Hauptberuf des Klägers als Ziegelmeister stehende selbständige Existenz als Kleinlandwirt begründet worden, als verfehlt bezeichnet werden. Sie widerspricht der dem Urteil gleichfalls zu entnehmenden Feststellung, daß sämtliche Abreden zwischen dem Kläger und dem Gutseigentümer im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses betroffen waren und demgemäß zu einer unabhängig von diesem Dienstverhältnis bestehenden selbständigen Existenz nicht führen konnten. Ebenso wie sein Vater und sein Großvater hatte auch der Kläger das Recht der Viehhaltung und -nutzung sowie das Recht der Bewirtschaftung des Acker- und Gartenlandes nur deswegen erhalten, weil er als Ziegelmeister in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stand, das teilweise durch diese Naturalleistungen abgegolten werden sollte. Daß der Kläger neben diesem Ziegelmeisterberuf unter eigener Verantwortung und eigenem Risiko nachhaltig mit Gewinnabsicht einen gewerblichen Betrieb - etwa einen Schweinemast-, Viehaufzücht- oder Abmelkbetrieb - selbständig und als Ausübung eines freien Berufes gehabt hätte, läßt sich angesichts der Darlegungen des Urteils bisher nicht feststellen, so daß eine gewerbliche Grundlage für die Inventarhaltung und -nutzung bisher nicht erkennbar ist. Dies muß um so mehr gelten, als das Verwaltungsgericht trotz der wiederholten Hervorhebung der Selbständigkeit des "Nebenberufs" des Klägers die Feststellung, der Kläger habe mit seinem Inventar ein Gewerbe betrieben und das Inventar habe eine wirtschaftliche Einheit des zu diesem Gewerbe gehörenden Betriebsvermögens gebildet, nicht treffen zu können geglaubt hat.

10

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Inventar habe - ganz oder teilweise - zu den Gegenständen der Berufsausübung des Klägers gehört, ist andererseits mit der Betonung der Selbständigkeit des Nebenberufs des Klägers nicht ohne weiteres zu vereinbaren. Das Verwaltungsgericht verkennt insoweit, daß feststellungsfähige Gegenstände, die für die Berufsausübung erforderlich sind, jedenfalls hier, wo es sich nicht um eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit handelt, nur dann vorliegen könnten, wenn sie nicht für einen selbständigen, sondern für einen unselbständigen Beruf zu dienen bestimmt und unentbehrlich waren. Als derartiger unselbständiger Beruf käme hier nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nur der Hauptberuf des Klägers als Ziegelmeister in Betracht. Die Frage, ob das Inventar diesem Hauptberuf zu dienen bestimmt gewesen wäre und gedient hätte und ob es ihm begrifflich überhaupt hätte dienen können, ist bisher nicht beantwortet worden, es sei denn, den Ausführungen, es hätte dem "selbständigen Nebenberuf als Kleinlandwirt" gedient, müßte entnommen werden, das Inventar habe für den Hauptberuf des Klägers keine Bedeutung gehabt.

11

In dieser Hinsicht bestehen jedoch erhebliche Zweifel. Aus der Tatsache, daß der Kläger die für die Ziegelei benötigten Hilfskräfte selbst zu stellen, zu beköstigen und unterzubringen hatte, könnte sich nämlich ergeben, daß die Viehhaltung und der Gartenbau weitgehend im Interesse des Arbeitgebers und wegen der Art des Ziegeleibetriebes erforderlich gewesen waren und damit zu dem unselbständigen Hauptberuf des Klägers in der Beziehung gestanden hätten, die die Feststellungsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG voraussetzt. Die Viehhaltung usw. könnte zur Ausübung der abhängigen Berufsausübung des Klägers deswegen erforderlich gewesen sein, weil sie mit der vom Kläger innegehabten Stelle unlösbar verbunden gewesen wäre, um sie in einer den Belangen des Gutsbetriebes entsprechenden Weise ausfüllen zu können. Nur in diesem Falle, nicht aber im Hinblick auf eine selbständige Nebentätigkeit des Klägers, käme die Schadensfeststellung an Gegenständen, die für die Berufsausübung erforderlich waren, in Frage (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1959 - BVerwG IV C 416.58 - [ZLA 1960 S. 140] und Urteil vom 29. Juni 1960 - BVerwG IV C 113.58 - [ZLA 1960 S. 279 = RLA 1960 S. 314]).

12

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte wird das Verwaltungsgericht den Sachverhalt erneut zu überprüfen und alsdann zu entscheiden haben, ob der Inventarverlust des Klägers als Teil der wirtschaftlichen Einheit eines Betriebsvermögens (gewerbliche Betätigung) oder aber als Verlust berufsnotwendiger Gegenstände des Hauptberufs festzustellen ist und, falls die eine oder die andere feststellungsfähige Schadensart bejaht wird, den Umfang des erlittenen Schadens zu ermitteln haben. Andernfalls werden die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden Bestand haben müssen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Lentz
Pütz
Uffhausen
Freiherr von Stein