Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1959, Az.: BVerwG IV C 416.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 416.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Schleswig - 11.09.1958 - AZ: 7 K 100/58
Rechtsgrundlagen
- § 3 FG
- § 12 LAG
- § 2 BVerwGG
- § 54 BVerwGG
- § 2 GewStG
Fundstelle
- ZLA 1960, 140
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Begriff "Betriebsvermögen" im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG setzt einen Gewerbebetrieb voraus, dessen Schwerpunkt nicht allein auf gewerblicher Betätigung, sondern vor allem auf dem Einsatz von Wirtschaftsgütern beruht, die Teile einer wirtschaftlichen Einheit sind.
- 2.
Das eigene Vieh eines Melkermeisters kann zu den Gegenständen der Berufsausübung gehören, wenn die Viehhaltung nach dem Arbeitsvertrage oder üblicherweise die notwendige Voraussetzung für eine derartige abhängige Tätigkeit ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 11. September 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger war auf einem Gut in Ostpreußen Melkermeister und erhielt außer Barlohn Deputat. Er begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens für den Verlust von eigenem Vieh, bestehend aus 2 Kühen, 1 Sterke, 7 Schweinen, 4 Schafen und 50 Hühnern. Die Ausgleichsbehörden lehnten eine Schadensfeststellung ab, weil dieser Verlust unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt feststellungsfähig sei. - Die Klage wurde abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht vertrat die Auffassung, mangels eigener oder gepachteter Flächen fehle, es an den Erfordernissen eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die Viehhaltung sei auch keine sonstige unabhängige berufliche Tätigkeit neben der eines Melkermeisters gewesen, sie habe lediglich der besseren Verwertung der Naturalbezüge und damit der Erhöhung des Arbeitsverdienstes des Klägers gedient. Es handle sich bei dem Vieh nicht um Gegenstände der Berufsausübung im Sinne des Lastenausgleichsrechts.
Mit der im Urteil zugelassenen Revision rügt der Kläger unrichtige Auslegung des Begriffs der feststellbaren Wirtschaftsgüter und hält insoweit den Sachverhalt nicht für ausreichend aufgeklärt. - Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt keinen Antrag, da es sich bei der Viehhaltung um Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens handeln könne. - Der Beklagte hält die Revision für unbegründet.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Das Begehren des Klägers geht schlechthin auf Schadensfeststellung nach Maßgabe des § 3 des Feststellungsgesetzes - FG - in Verbindung mit § 12 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -.
Es ist daher unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1958 - BVerwG IV C 22.58 - [RLA 59, 77, ZLA 59, 137 und 168]), ob der geltend gemachte Schaden feststellungsfähig ist, sei es an landwirtschaftlichem Vermögen, an Betriebsvermögen oder an Gegenständen der Berufsausübung. Die Vorschrift des § 12 LAG, auf die § 3 FG verweist, nennt an erster Stelle Wirtschaftsgüter, für die nach dem Bewertungsgesetz ein Einheitswert regelmäßig festzustellen ist (Abs. 1 Nr. 1 a.a.O.). Soweit Wirtschaftsguter "nicht unter Nr. 1 fallen", ist deren Verlust nach Maßgabe der Nr. 2 a.a.O. zu berücksichtigen. Mithin ist zunächst zu prüfen, ob der Bestand an Vieh, dessen Verlust der Kläger geltend macht, eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes - BewG - gebildet hat und welcher der drei Arten von Wirtschaftsgütern des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG die Sachgesamtheit zuzuordnen ist.
Zuzustimmen ist der Auffassung im angefochtenen Urteil, daß es sich nicht um landwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehandelt haben kann. Eine solche Annahme läßt der Sachverhalt nicht zu. Unter Landwirtschaft versteht man die Ausnutzung von Grund und Boden zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse, sowie die unmittelbare Verwertung dieser Erzeugnisse. Für die Anerkennung als Tierzuchtbetrieb, als Mästerei oder eines ähnlichen Betriebes fehlt es mangels vorhanden gewesener Eigentums- oder Pachtflächen an der Verwendung überwiegend im eigenen landwirtschaftlichen Betriebe erzeugten Futters. Dazu genügt nicht die Entnahme von Getreide und Kartoffeln aus dem Deputat des Klägers, das er von seinem Arbeitgeber aus dessen Betrieb erhalten hatte. Eine Schadensfeststellung als Verlust landwirtschaftlichen Vermögens scheidet also aus.
Nicht auszuschließen ist dagegen die Annahme, der Sachinbegriff, dessen Verlust festgestellt werden soll, sei eine wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens gewesen. Nach § 54 BewG sind Betriebsvermögen Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dienen, soweit sie dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb). Der Begriff "gewerblicher Betrieb" im Sinne der erwähnten Vorschrift deckt sich zwar nicht mit dem Begriff des Gewerbebetriebes nach dem Gewerbesteuergesetz. Er bezeichnet vielmehr eine wirtschaftliche Einheit, die Gesamtheit der einem bestimmten Gewerbebetriebe dienenden Wirtschaftsguter, nicht also die gewerbliche Tätigkeit als solche, die auch ohne Vorhandensein von Betriebsvermögen möglich ist (vgl. Blümich-Boyens-Steinbring-Klein 1958 Gewerbesteuergesetz, Anm. 13 zu § 2 GewStG). Es ist aber kein Betriebsvermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG in Verbindung mit § 54 BewG denkbar, ohne daß eine berufsmäßige fortgesetzte, auf Gewinnerzielung gerichtete selbständige Tätigkeit, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ausgeübt wird.
Um den Verlust von Betriebsvermögen im Rahmen des FG festzustellen, bedarf es zunächst des Vorhandenseins einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 2 BewG. Als eine solche Einheit gilt eine Sachgesamtheit, die nach den Anschauungen des Verkehrs, nach der örtlichen Gewohnheit, der tatsächlichen Übung, der Zweckbestimmung und der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit einzelner Wirtschaftsguter einem, einheitlichen wirtschaftlichen Zwecke dient. Dazu müssen die Wirtschaftsguter objektiv geeignet sein. Sofern im vorliegenden Falle der Viehbestand nicht nur vorübergehend - etwa nur im Zeitpunkt der Vertreibung - den aus dem Sachverhalt zu entnehmenden Umfang angenommen hatte, der im übrigen als lebendes Inventar für einen landwirtschaftlichen Kleinbetrieb voll ausreichend gewesen wäre, beständen keine Bedenken, eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 BewG anzunehmen. Ein solcher Viehbestand dürfte nach Art und Umfang sowie nach seiner wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit einer wirtschaftlichen Einheit entsprechen, die nach objektiven Gesichtspunkten als Viehaufzucht- oder Viehmastbetrieb auf gewerblicher Grundlage geeignet wäre.
Allerdings muß noch mehr hinzukommen. Es muß sich um eine nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gehandelt haben. Die Betätigung darf weder als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit im Sinne des Einkommenssteuerrechts anzusehen sein, wobei, das Streben nach Gewinn nicht der Hauptzweck der Betätigung zu sein braucht. Sie muß unter eigener Verantwortung, auf eigenes Wagnis ausgeübt worden sein. Eine Viehhaltung für den eigenen Verbrauch würde nicht genügen, um einen gewerblichen Betrieb im Sinne des § 54 Abs. 1 BewG anzuerkennen. Daß die Aufzucht im vorliegenden Falle einen Umfang angenommen hatte, der darüber hinausging, ist aus den bisher unbestrittenen Angaben des Klägers zu entnehmen. Nach Art und Umfang der Viehhaltung würde, auch die Teilnahme in allgemeinen Wirtschaftsverkehr zu bejahen sein, es sei denn, daß besondere Umstände vorlägen, die darauf schließen ließen, die laufend und regelmäßig gewonnenen Erzeugnisse aus der Viehhaltung seien nicht regelmäßig dem allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zugeführt worden. Unerheblich wäre, daß es sich um einen Nebenerwerb handelte und daß der Kläger in seinem Hauptberuf unselbständig tätig gewesen ist. Ebensowenig würde der Schadensfeststellung als Verlust gewerblichen Vermögens entgegenstehen, daß der Kläger möglicherweise im Vertreibungsgebiet keinen Gewerbebetrieb angemeldet hatte und zur Gewerbesteuer nicht herangezogen wurde. War kein Einheitswert, etwa wegen Geringfügigkeit, festgestellt, wäre über § 12 Abs. 2 FG der hier vorliegenden wirtschaftlichen Einheit derjenige Wert zugrunde zu legen, der nach dem BewG als Einheitswert festzustellen gewesen wäre.
Würde die Viehhaltung nicht als Betriebsvermögen anzuerkennen sein und zum sonstigen Vermögen gehören, wäre noch zu prüfen, ob das Vieh etwa zu den Gegenständen der Berufsausübung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a zu rechnen wäre. Das könnte allerdings nur in bezug auf den unselbständigen Hauptberuf des Klägers der Fall sein, nämlich dann, wenn seine Viehhaltung als notwendige Voraussetzung für seine Tätigkeit als Melkermeister vereinbart gewesen wäre. Denkbar wäre, daß er seine Hilfskräfte selbst zu stellen und zu verpflegen hatte und dazu einer starken Viehhaltung bedurfte oder daß sein Arbeitgeber im Interesse der Aufzucht des Viehbestandes seines Betriebes auf die Aufzucht eigenen Viehs durch seinen Melkermeister Wert legte, weil er dann die gleiche Sorgfalt wie bei der Pflege des seinem Arbeitnehmer gehörigen Viehs erwarten durfte. Die Haltung eines eigenen Viehbestandes würde unter diesen Umständen zur Ausübung der abhängigen Berufstätigkeit des Klägers erforderlich, d.h. notwendig gewesen sein.
Dagegen wäre eine Einordnung des Viehbestandes als Gegenstände der Berufsausübung in bezug auf eine andere selbständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3 EStG) nicht möglich, insbesondere nicht im Hinblick auf eine etwa gedachte selbständige Nebentätigkeit des Klägers. Denn der Schwerpunkt einer solchen nebenberuflichen wirtschaftlichen Betätigung des Klägers hätte dann nicht in seiner eigenen Arbeitskraft, sondern in der Viehhaltung gelegen. Ist das aber der Fall, so kann derartiges Vermögen entweder nur als Betriebsvermögen feststellungsfähig sein, oder es muß als sonstiges Vermögen bei der Schadensfeststellung ausscheiden.
Um beurteilen zu können, ob der Verlust des von dem Kläger für den Zeitpunkt der Vertreibung angegebenen Viehbestandes als Schaden an Betriebsvermögen oder an Gegenständen, die für die Berufsausübung erforderlich gewesen sind, feststellungsfähig ist, bedarf der Sachverhalt weiterer Klärung, insbesondere, ob der im Zeitpunkt des Eintritts des Schadens vorhanden gewesene Bestand an Vieh nachhaltig gehalten worden ist, sowie ob und in welcher Weise die anfallenden Erzeugnisse nachhaltig auf dem allgemeinen Markt verwertet worden sind. Es käme auch auf den Inhalt des Arbeitsvertrages oder das für Arbeitsverhältnisse der hier in Rede stehenden Art Übliche an, ob die eigene Viehhaltung eine notwendige Voraussetzung für die Betätigung des Klägers als Melkermeister auf dem Betriebe seines Arbeitgebers gewesen ist.
Die Sache mußte daher an das Vordergericht zurückverwiesen werden, damit dort die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachgeholt werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Clauß