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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1987, Az.: VII ZR 58/86

Zulässigkeit eines Parteiwechsels; Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs gegen eine Person, wenn die von der Person geführte KG (Kommanditgesellschaft) Vertragspartner ist; Bewertung der Verweigerung der Zustimmung als Rechtsmissbrauch; Auslegungsfähigkeit einer Parteibezeichnung; Unterscheidung zwischen einer fehlerhaften Parteibezeichnung und der irrtümlichen Benennung der falschen Person als Partei ; Zustimmungspflicht bei Parteiwechsel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1987
Aktenzeichen
VII ZR 58/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 15.01.1986
LG Tübingen

Fundstellen

  • BauR 1987, 351
  • JZ 1987, 632
  • MDR 1987, 752 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 1946-1947 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1987, 739

Amtlicher Leitsatz

Zur mißbräuchlichen Verweigerung der Zustimmung zum Parteiwechsel auf der Beklagtenseite im Berufungsrechtszug (im Anschluß an BGHZ 21, 285; 90, 17, 19) [BGH 26.01.1984 - III ZR 216/82].

Redaktioneller Leitsatz

Die Verweigerung der Zustimmung zum Parteiwechsel auf der Beklagtenseite im Berufungsrechtszug ist mangels schutzwürdigen Interesses rechtsmißbräuchlich.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Quack
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Januar 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Mit Schreiben vom 10. April 1974 vergab der Kläger den Bau der Heizungsanlage für ein Personalwohnheim beim Kreiskrankenhaus. Dem Auftrag lag die VOB/B zugrunde. Die Verjährungsfrist sollte fünf Jahre betragen.

2

Die Vertragsunterlagen weisen als Auftragnehmer "E.K., Heizung, Ölfeuerung, Sanitär" aus. Diese Bezeichnung wurde von beiden Beteiligten verwendet. Ein einzelkaufmännisches Unternehmen mit dieser Bezeichnung gab es seinerzeit schon lange nicht mehr. Vielmehr hatte der Heizungsbaumeister E.K., der Beklagte zu 1), 1968 die "E.K. KG" gegründet, die am 25. April 1968 ins Handelsregister eingetragen worden war. Auch war bereits 1971 anstelle von E.K. persönlich die "E.K. Heizungsbau GmbH" als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin in die Kommanditgesellschaft eingetreten. Zur Zeit des Vertragsschlusses war allein diese Kommanditgesellschaft unter der in den Vertragsunterlagen angegebenen Anschrift als Heizungsbauunternehmen tätig. Das ist auch heute noch so, lediglich die Firma der Kommanditgesellschaft wurde in "E.-Heizungsbau GmbH & Co KG" geändert (jetzige Beklagte zu 3). Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft (E.K. Heizungsbau GmbH, E.-Heizungsbau GmbH) war stets E.K.

3

Den Bau ausgeführt hat das von der Kommanditgesellschaft betriebene Unternehmen. Auch der die Abwicklung des Vertrags betreffende Schriftverkehr wurde von der Auftragnehmerseite auf die Kommanditgesellschaft bezogen. Vom Auftraggeber, also vom Kläger, wurde er jedenfalls teilweise ausdrücklich an die Kommanditgesellschaft gerichtet. Das Abnahmeprotokoll vom 30. September 1976 weist allerdings als Auftragnehmer wieder "Firma E.K. Heizungsbau" aus. Auch wurde vom Kläger am 2. September 1981 ein Beweissicherungsverfahren unter anderem gegen "Firma E.K." anhängig gemacht, an dem sich als dieser Antragsgegner ausschließlich und rügelos die Kommanditgesellschaft beteiligt hat.

4

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger wegen Feuchtigkeits- und Korrosionsschäden auf Nachbesserung und Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht gegen "E.K., Heizung, Ölfeuerung, Sanitär" Klage erhoben. Diese wurde unter der Anschrift "Herrn E.K. Heizung, Ölfeuerung, Sanitär" zugestellt. In der Folgezeit wurde der Rechtsstreit von E.K. - persönlich - als dem Beklagten zu 1) geführt. Das Landgericht hat als Beklagten zu 1) E.K. persönlich aus von ihm veranlaßtem Rechtsschein im wesentlichen im Sinne des Klagantrags verurteilt. Auf seine Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage gegen ihn als unbegründet abgewiesen. Den vom Kläger versuchten Parteiwechsel auf die Kommanditgesellschaft (Beklagte zu 3) hat das Berufungsgericht als unzulässig angesehen und deshalb die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Klage auch als unzulässig abgewiesen. Hiergegen wendet sich die - angenommene - Revision des Klägers, die die Beklagten zu 1) und 3) zurückzuweisen bitten.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, E.K. persönlich sei der Beklagte zu 1). Gegen ihn sei die Klage unbegründet, weil nicht er sondern die Kommanditgesellschaft der richtige Vertragspartner sei. Der vom Kläger versuchte Parteiwechsel auf der Beklagtenseite sei im Ergebnis unzulässig, er komme überhaupt nur in Frage, wenn die Verweigerung der Zustimmung als Rechtsmißbrauch bewertet werden könnte. Dies sei nicht der Fall. Die Beklagten hätten zwar kein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, daß über die Frage des Vorhandenseins der Mängel und der daraus folgenden Nachbesserungs- und Schadensersatzpflichten der Rechtsstreit auch gegenüber der Kommanditgesellschaft, der Beklagten zu 3), nochmals in erster Instanz neu begonnen werden müsse. Denn insoweit sei auch aus der subjektiven Sicht der Beklagten zu 3) kein Argument denkbar, das nicht schon bisher vom Beklagten zu 1) als dem Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH vorgebracht worden sein könnte. Die Verurteilung der Beklagten zu 3) hänge aber von der neuen und im bisherigen Verfahren nicht entscheidungserheblichen Frage ab, ob die Ansprüche gegen sie verjährt seien. Dabei komme es darauf an, ob das Beweissicherungsverfahren die für sie laufende Verjährung unterbrochen habe oder ob es, bei gegebenenfalls schon abgelaufener Verjährung, gegen Treu und Glauben verstieße, wenn sie sich angesichts der Gesamtumstände und des Ganges des Beweissicherungsverfahrens auf Verjährung beriefe. Wegen dieses zusätzlichen Prozeßstoffs sei die Verweigerung der Zustimmung zum Parteiwechsel nicht rechtsmißbräuchlich.

6

II.

Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers im Ergebnis mit Erfolg.

7

1.

Allerdings hat der Kläger nicht etwa, wie die Revision meint, als Beklagten zu 1) von vorneherein die Kommanditgesellschaft in Anspruch genommen. Eine solche Auslegung seiner Parteibezeichnung ist im vorliegenden Fall nicht möglich.

8

a)

Eine Parteibezeichnung ist zwar als Teil einer Prozeßhandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich (BGHZ 4, 328, 334 [BGH 24.01.1952 - III ZR 196/50];Senatsbeschluß vom 4. Juni 1981 - VII ZR 174/80 = WM 1981, 829; BGH Urt. v. 20. September 1978 - VIII ZR 147/77 = LM ZPO § 171 Nr. 2 = WM 1978, 1295, 1296). Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist (BGHZ aaO; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 41 II 1 S. 220). Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH NJW 1983, 2448, 2449 [BGH 16.05.1983 - VIII ZR 34/82] m.w.N.). Als Auslegungsmittel können auch spätere Prozeßvorgänge dienen (BGH NJW 1981, 1453, 1454 [BGH 24.11.1980 - VII ZR 208/79] m.N.; Rosenberg-Schwab aaO; Thomas-Putzo, ZPO, 14. Aufl., Anm. III 1 vor § 50). Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei (Rosenberg-Schwab aaO, S. 221). Diese wird dann Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (Zöller-Vollkommer, ZPO, 15. Aufl., vor § 50 Rdn. 9).

9

b)

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß der Kläger als Beklagten zu 1) nicht die Kommanditgesellschaft sondern den Heizungsbaumeister E.K. persönlich verklagt hat. So haben das beide Vorinstanzen und auch der Beklagte zu 1) verstanden. Auf die Sicht des Empfängers kommt es entscheidend an. Auch der Kläger selbst hat das so gemeint, denn anders kann seine Antragstellung gegen den zunächst allein und unter Leugnung seiner Passivlegitimation im Rechtsstreit als Beklagter zu 1) auftretenden E.K. nicht verstanden werden. Insoweit ist die Lage im vorliegenden Rechtsstreit anders als im vorangegangenen Beweissicherungsverfahren, in dem die Kommanditgesellschaft von vornherein und ohne Widerspruch des Klägers als Antragsgegner aufgetreten ist.

10

2.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war jedoch der Parteiwechsel vom Beklagten zu 1) zur Beklagten zu 3) hier zulässig. Dabei geht das Berufungsgericht richtig davon aus, daß der Parteiwechsel auf der Beklagtenseite im Berufungsrechtszug grundsätzlich der Zustimmung der Beteiligten bedarf, die nur dann entbehrlich ist, wenn sie rechtsmißbräuchlich verweigert wird (BGHZ 21, 285; 65, 264, 268 [BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73]; 90, 17, 19 [BGH 26.01.1984 - III ZR 216/82]; 91, 132, 134 [BGH 30.04.1984 - II ZR 293/83]; BGH NJW 1981, 989 Nr. 15;Urt. vom 4. Oktober 1985 - V ZR 136/84 = LM ZPO 1974 § 264 Nr. 8, jeweils m.w.N.). Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber die Verweigerung der Zustimmung zum Parteiwechsel durch die Beklagten zu 1) und 3) nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen.

11

a)

Rechtsmißbrauch ist der Gebrauch eines Rechts zu Zwecken, die zu schützen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt ist. Das Erfordernis der Zustimmung zum Parteiwechsel soll dem Schutz der Partei dienen, die in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium in einen Prozeß hineingezogen wird. Die Verweigerung der Zustimmung ist somit immer dann rechtsmißbräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse des neuen Beklagten an der Weigerung nicht anzuerkennen und ihm nach der gesamten Sachlage zuzumuten ist, in den bereits im Berufungsrechtszug schwebenden Rechtsstreit einzutreten (vgl. etwa BGHZ 21, 285, 289 [BGH 13.07.1956 - VI ZR 32/55]; 90, 17, 19) [BGH 26.01.1984 - III ZR 216/82].

12

b)

So ist es hier. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sind für die Beklagte zu 3) keine Argumente gegen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche denkbar, die nicht auch der Beklagte zu 1) hätte vorbringen können. Es ist auch ausgeschlossen, daß der Beklagte zu 1) sich als Geschäftsführer der Komplementär GmbH und damit für die Beklagte zu 3) in der Sache anders verteidigt hätte, als er das im vorliegenden Rechtsstreit getan hat. Daß die Kommanditgesellschaft unter Umständen, wie das Berufungsgericht annehmen will, zusätzliche Verteidigungsgesichtspunkte geltend machen könnte, kann jedenfalls die Verweigerung der Zustimmung nicht rechtfertigen, weil die Kommanditgesellschaft insoweit nicht schutzbedürftig ist. Vielmehr ist es ihr unbenommen, entsprechend vorzutragen. Auf Verjährung kann sie sich ohnehin nicht berufen, weil sie nach vorangegangenem Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis 31. Dezember 1981 das Beweissicherungsverfahren folgerichtig von vornherein als gegen sich gerichtet angesehen und auch der Kläger dem nicht widersprochen hat, sondern damit erkennbar einverstanden war, zumal schon in seinem Beweissicherungsantrag als Antragsgegnerin die "Firma E.K." aufgeführt ist.

13

III.

Nach alledem war der vom Kläger in zweiter Instanz vorgenommene Parteiwechsel zulässig. Das Berufungsurteil kann daher nicht bestehen bleiben, es ist aufzuheben. Das Berufungsgericht hat über die vom Kläger nunmehr gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Ansprüche keine eigenen Feststellungen getroffen. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO abschließend zu entscheiden. Die Sache ist somit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das außerdem über die Kostenfolgen des bewirkten Parteiwechsels zu befinden haben wird.

Girisch
Recken
Doerry
Bliesener
Quack