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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1996, Az.: BVerwG 1 D 103.95

Untreue und Urkundenfälschung eines Kassenbeamten beim Postamt; Nicht ordnungsgemäße Abrechnung von Paketentgelten und Verwendung zu privaten Zwecken; Schuldunfähigkeit wegen Kleptomanie; Milderungsgrund bei schockartiger Einwirkung eines Ereignisses auf den Beamten und einem daraus typischerweise resultierenden Fehlverhalten; Nichterscheinen des unter Anordnung des persönlichen Erscheinens rechtzeitig geladenen Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 103.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 21983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 18.10.1995 - AZ: II VL 15/95

Prozessführer

Posthauptsekretär ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. Juni 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Posthauptsekretär Hartwig Weinrich,
Bundesbahnbetriebsassistent Willi Banse als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... vom 18. Oktober 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

als Kassenbeamter beim Postamt P. B. im Zeitraum von September 1993 bis September 1994 in mindestens 122 Fällen eingenommene Paketentgelte in Höhe von 2.273,10 DM nicht ordnungsgemäß zur Postkasse abgerechnet, sondern für private Zwecke verwendet hat.

3

Aufgrund dieses Sachverhalts ist gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... - Cs 17/95 - vom 27. Februar 1995 wegen Untreue und Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 70 DM festgesetzt worden.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 18. Oktober 1995 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

5

In der Zeit von September 1993 bis September 1994 rechnete der Beamte als Kassenbeamter beim Postamt ... B. in 122 Fällen von Postkunden eingenommene Paketentgelte nicht mit der Postkasse ab. Er vermerkte die jeweils eingenommenen Beträge auf der Paketkarte, trug die kassierten Beträge jedoch nicht im Kassenbuch als Einnahme ein. Den hierdurch aufgetretenen Mehrbetrag entnahm er jeweils der Kasse und behielt ihn für sich. Es handelte sich um 122 Einzelfälle mit Beträgen zwischen 1,40 und 132,30 DM und einem Gesamtschaden in Höhe von 2.273,10 DM, den der Beamte am 10. November 1994 wiedergutmachte.

6

Der Beamte hat sich im Vorermittlungsverfahren und vor dem Bundesdisziplinargericht wie folgt eingelassen:

7

Er könne eine plausible Begründung für seine Handlungsweise eigentlich nicht angeben. Es sei aber wahrscheinlich eine Art Rache gegenüber der Post gewesen, die ihn in den letzten fünf bis sechs Jahren in mehreren Bereichen enttäuscht habe. So habe er zum Beispiel seine Hochzeit um 14 Tage verschieben müssen, weil er damals wegen Personalmangels keinen Urlaub bekommen hätte. Seine Ehefrau mit dem neugeborenen Kind habe er in einer Mittagspause während des Dienstes abholen müssen; auch dafür habe er nicht ausreichend frei bekommen. Sein Verhältnis zur Post habe sich in den letzten fünf bis sechs Jahren verändert. Er hätte sich von ihr eigentlich schon durch eine "innerliche Kündigung" distanziert.

8

Die Geldentnahmen seien nicht aus Geldmangel geschehen, man sei mit dem Geld ausgekommen und habe sogar kleine Ersparnisse gehabt. Die entnommenen kleineren Geldbeträge habe er zunächst in einer Tasche in seinem Auto gesammelt und dann, wenn entsprechende Beträge zusammengekommen waren, davon Gegenstände gekauft, wie etwa eine Kühltruhe, ein Kinderhimmelbett oder eine Waschmaschine. Diese Anschaffungen hätten sie ohne weiteres von ihrem damaligen Einkommen bzw. den Ersparnissen machen können.

9

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verstoß des Beamten zur uneigennützigen Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gewürdigt und als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das wegen des Fehlens von anerkannten Milderungsgründen zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst habe führen müssen.

10

3.

Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und sinngemäß beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen, hilfsweise, einen längeren Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

11

Das Bundesdisziplinargericht sei in erster Linie nicht wegen seines - des Beamten - Dienstvergehens, sondern wegen der letzten, sehr schlechten, jedoch unwahren Beurteilung durch seinen Vorgesetzten zu dem Ergebnis der Entfernung aus dem Dienst gelangt. Aufgrund langer Gespräche mit seinem Psychotherapeuten sei er zu der Erkenntnis gelangt, daß Auslöser seiner Verfehlungen ein privater Anruf seines Dienstvorgesetzten nach einer Krankmeldung gewesen sei, in dem der Dienstvorgesetzte ihn dadurch in die Enge getrieben habe, daß er androhte, einen Schalter zu schließen, wenn er nicht gesund werde. Kurz darauf habe er mit den Unterschlagungen begonnen. Dieser Anruf habe eine schockartige Situation bei ihm hervorgerufen. Er sei zumindest teilweise schuldunfähig, sein Psychotherapeut habe bei ihm auch einen aus der Kindheit her begründeten Prozentsatz an Kleptomanie festgestellt.

12

II.

Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.

13

1.

Der Durchführung der Hauptverhandlung stand nicht entgegen, daß der unter Anordnung des persönlichen Erscheinens rechtzeitig geladene Beamte nicht erschienen war. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 BDO findet die Hauptverhandlung statt, auch wenn der Beamte nicht erschienen ist. Daran ändert die Anordnung des persönlichen Erscheinens nichts. Sie verfolgt den Zweck, dem Beamten zu verdeutlichen, daß von seiner Einlassung in der Hauptverhandlung eine weitere Klärung - auch zu seinen Gunsten - erwartet wird oder das erkennende Gericht sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen möchte. An die Nichtbefolgung der Anordnung knüpft die Bundesdisziplinarordnung keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen (vgl. Urteil vom 12. Juli 1994 - BVerwG 1 D 31.93-, Urteil vom 10. August 1993 - BVerwG 1 D 51.92 - m.w.N.).

14

2.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte geltend macht, zumindest teilweise schuldunfähig gewesen zu sein. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Hierbei ist er von den unbestritten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zum objektiven Tatbestand des Dienstvergehens ausgegangen.

15

3.

Der Beamte hat dieses Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) schuldhaft, und zwar vorsätzlich begangen. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit liegen nicht vor. Diese kann vor allem nicht mit einer aus der Kindheit stammenden "Kleptomanie" begründet werden. Abgesehen davon, daß der Beamte hierfür keine näheren Angaben gemacht hat, ist eine Kleptomanie, wie der Senat aus anderen Verfahren weiß, keine Erscheinung mit Krankheitswert im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Sinnlosigkeit von Diebstahlshandlungen und Nutzlosigkeit des Diebesguts sind tatsächlich allenfalls Indizien für die Beurteilung der Schuldfähigkeit. Zu Symptomen können sie nur werden, wenn manifestierende andere Krankheiten hinzutreten (Urteil vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 D 13.86 - mit weiteren Literaturnachweisen, vgl. weiter Kröber in: Der Nervenarzt 1988, S. 610 f.). Bei dem Beamten sind noch nicht einmal die geforderten Indizien erkennbar. Denn er hat mit den veruntreuten Geldern Haushaltsgegenstände gekauft. Auch aus dem im Vorermittlungsverfahren vom Beamten vorgelegten Bericht des ihn behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ergeben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit.

16

Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ist nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Gütern oder Geldern vergreift, grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, daß er nicht mehr im Dienst belassen werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten ist Voraussetzung für eine Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und daher notwendigerweise auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen verzichten muß. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Dienst belassen werden (vgl. u.a. Urteil vom 20. September 1995 - BVerwG 1 D 6.95 -).

17

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind in einem derartigen Fall nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Dies ist nur beim Vorliegen engbegrenzter Milderungsgründe möglich, wie sie in dem angefochtenen Urteil zutreffend genannt worden sind. Derartige Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für den vom Beamten sinngemäß angeführten Milderungsgrund eines Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation. Dieser Milderungsgrund kommt nur in Betracht, wenn ein Ereignis von außen auf den Beamten schockartig einwirkt und seinerseits zu einer für einen solchen Schockzustand typischen Fehlhaltung des Betroffenen führt (vgl. Urteil vom 20. September 1995 a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Selbst wenn die behauptete Androhung des Dienstvorgesetzten, einen Schalter zu schließen, falls der Beamte nicht gesund werde, geeignet gewesen wäre, bei dem Beamten einen Schockzustand hervorzurufen, so ist die Unterschlagung dienstlicher Gelder hierfür keine typische Fehlhaltung. Das vom Beamten angegebene Motiv, aus einer Art Rache gegenüber der Post gehandelt zu haben, weil er sich von ihr in bestimmten Bereichen enttäuscht gefühlt habe und im Stich gelassen worden sei, ist nicht geeignet, einen seelischen Schock hervorzurufen. Im übrigen können die vom Beamten angeführten konkreten Vorfälle, die Verschiebung seiner Hochzeit wegen zuvor nicht gewährten Urlaubs und die nicht ausreichende Freistellung aus Anlaß der Geburt seines Kindes nicht ursächlich für sein Fehlverhalten gewesen sein, da seine Unterschlagungshandlungen bereits neun Monate vor seinem Hochzeitstermin begannen.

18

Auch wenn zugunsten des Beamten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen wird, würde dies an der gebotenen Entfernung aus dem Dienst nichts ändern. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich - wie hier - um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt (vgl. Urteil vom 9. Mai 1995 - BVerwG 1 D 17.94 -).

19

4.

Mit dem vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Dem Beamten konnte nicht entsprechend seinem Hilfsantrag ein längerer Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum von sechs Monaten entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. In diesem Zeitraum muß ein Beamter sich intensiv um eine neue Beschäftigung bemühen und kann, wenn ihm dies trotz nachweisbarer Bemühungen nicht gelungen ist, beim Bundesdisziplinargericht einen Antrag auf Weiterbewilligung von Unterhaltsleistungen stellen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Mayer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Mayer
Mayer