Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.1981, Az.: 2 StR 188/81
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1981
- Aktenzeichen
- 2 StR 188/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 23047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bad Kreuznach - 11.12.1980
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Dezember 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet.
Dagegen ist der Strafausspruch aufzuheben, weil das Urteil im Tenor eine um sechs Monate höhere Freiheitsstrafe nennt als in den Gründen und nicht erkennen läßt, worauf der Widerspruch beruht (BGH, Urteile vom 11. Januar 1957 - 1 StR 370/56 - und vom 19. März 1957 - 5 StR 71/57 - Beschlüsse vom 6. April 1972 - 4 StR 118/72 - und vom 26. Mai 1976 - 2 StR 693/75 -).