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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1957, Az.: 1 StR 370/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.1957
Aktenzeichen
1 StR 370/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 12830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bamberg - 06.06.1956

Verfahrensgegenstand

Betrug

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Januar 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verwundung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. Juni 1956 im Ausspruch über die Gesamtstrafe nebst den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zehn Monaten Gefängnis (nach den Urteilsgründen zu einem Jahr acht Monaten Gefängnis) verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten, die zulässig auf den Fall I. und im übrigen auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat nur teilweise Erfolg.

2

Sie ist zunächst insoweit unbegründet, als sie den Schuldspruch im Falle II 3 beanstandet. Der Beschwerdeführer übersieht, daß das Landgericht keineswegs davon ausgeht, der Angeklagte habe die Firma I. um über 2.000 DM schädigen wollen. Der Tatrichter hat vielmehr in der Hingabe des Schecks über 4.000 DM eine mit bedingtem Vorsatz herbeigeführte Vermögensgefährdung gefunden. Das begegnet angesichts der ernsten Zahlungsschwierigkeiten, in denen sich der Angeklagte in diesem Zeitpunkt befand, keinem rechtlichen Bedenken. Die Urteilsbegründung ist zwar nicht durchweg frei von Unebenheiten. Hierdurch wird jedoch die Entscheidung in ihren tragenden Feststellungen nicht beeinträchtigt. Es bedeutet auch keinen Widerspruch, daß das Landgericht Betrugstaten des Angeklagten sowohl zum Nachteil der liefernden Bauern wie auch zu Lasten der vorschußgebenden Firma I. angenommen hat. Im übrigen erschöpft sich die Revisionsbegründung im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken keinen Anlaß gibt.

3

Auch die Festsetzung der Einzelstrafen für die drei Betrugstaten verstößt nicht gegen das Gesetz. Die Strafen in den Fällen zum Nachteil der Bauern und der Bank waren in dem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs nur für den Fall aufgehoben worden, daß das Landgericht sie nach Neuverhandlung des Falles I. niedriger festzusetzen gewillt sein sollte. Eine Verpflichtung der Strafkammer bestand hierzu nicht. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter im Falle der geschädigten Landwirte dieselbe Einzelstrafe ausgesprochen hat, die er bereits in seinem ersten Urteil verhängt hatte, und nur im Falle der Bank die Strafe ermäßigt hat. Auch im übrigen sind Bedenken gegen die von der Strafkammer ausgesprochenen Einzelstrafen nicht zu erheben.

4

Dagegen leidet der Ausspruch über die Gesamtstrafe an dem Mangel, daß im entscheidenden Teil des Urteils eine Gesamtstrafe von einem Jahr zehn Monaten Gefängnis ausgesprochen worden ist, die Gründe dagegen von einem Jahr acht Monaten Gefängnis sprechen. Dies wird von der Revision mit Recht gerügt. Das Landgericht hat den Widerspruch nicht beseitigt. Das wäre auch nicht möglich gewesen, weil von einer offenbaren Unrichtigkeit der einen oder der anderen Angabe der Strafhöhe, im entscheidenden Teil oder in den Gründen, nicht gesprochen werden kann. Die Einzelstrafen von einem Jahr vier Monaten und zweimal acht Monaten sowie die früher verhängte Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis lassen eine Gesamtstrafe in der einen wie in der anderen Höhe zu. Es finden sich an keiner Stelle des Urteils Anhaltspunkte dafür, welche von beiden Strafen das Landgericht festsetzen wollte; insbesondere wird die Höhe der Gesamtstrafe auch in den Gründen nur einmal, und dort, wie gesagt, abweichend vom Urteilssatz erwähnt. Daß der entscheidende Teil des schriftlich abgesetzten Urteils mit dem in der Sitzungsniederschrift enthaltenen und dem nach § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO für die Verkündung niedergeschriebenen Urteilssatz übereinstimmt, besagt nichts zu der Frage, ob der verkündete Urteilsspruch dem Ergebnis der Beratung entspricht oder ob die schriftliche Begründung die wirklich beschlossene Strafhöhe wiedergibt; denn sollte das Versehen bereits bei der schriftlichen Abfassung des Urteilsspruchs in der Beratung und bei dessen Verkündung unterlaufen sein, so würde es ohne weiteres auch in die Verhandlungsniederschrift und in den entscheidenden Teil des schriftlichen Urteils übergegangen sein. Es ist also nicht möglich, den Widerspruch aus dem Urteil heraus zu klären. Zur Klarstellung der Strafhöhe muß das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe nebst den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden (vgl RGSt 46, 326; RG GA 42, 37). Die Entscheidung des erkennenden Senats 1 StR 466/51 vom 6. November 1951 (Leitsatz bei LM Nr 2 zu § 268 StPO) betrifft den Fall, daß eine Strafe im Urteilssatz niedriger angegeben war als in den Gründen (vgl auch § 358 Abs. 1 StPO); die dort ausgesprochenen Grundsätze können auf den vorliegenden Fall, in dem der Urteilssatz eine höhere Gesamtstrafe angibt als die Gründe, keine Anwendung finden.

5

Bei der Prüfung, ob die Revisionen des Angeklagten zu einem Teilerfolg geführt haben (§ 473 Abs. 1 S 3 StPO), wird das Landgericht zu beachten haben, daß in dem jetzt angefochtenen Urteil bereits die im Falle des Bankbetrugs ausgesprochene Einzelstrafe von 1 Jahr Gefängnis auf 8 Monate ermäßigt und die Geldstrafe im Falle I. weggefallen, auch die Gesamtstrafe von 2 Jahren auf 1 Jahr 10 (oder 8) Monate Gefängnis herabgesetzt worden ist. Die Erwägung am Schluß des angefochtenen Urteils, die Revision sei "im Ergebnis ohne Erfolg geblieben", da der Angeklagte wegen desselben Sachverhalts abermals verurteilt worden sei, kann nicht gebilligt werden.

Dr. Hörchner
Dr. Peetz
Werner
Dr. Schalscha
Dr. Hengsberger