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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.04.1972, Az.: 4 StR 118/72

Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.04.1972
Aktenzeichen
4 StR 118/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 12610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 06.12.1971

Verfahrensgegenstand

Hehlerei u.a.

Prozessführer

Autohändler Ewald H. aus D. geboren am ... 1931 in D.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 6. April 1972
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Dezember 1971 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei in vier Fällen und wegen Diebstahls nach dem Urteilsspruch zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, während die Freiheitsstrafe in den Urteilsgründen mit einem Jahr und drei Monaten angegeben ist. Dieser Widerspruch ist unlösbar. Daß nach der Sitzungsniederschrift eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verkündet worden ist, beweist noch nicht, daß die Angabe in den Urteilsgründen auf einem bloßen Schreibversehen beruht (vgl. u.a. RGSt 46, 326; BGH, Urteil vom 7. Januar 1969 - 2 StR 535/64). Der Gesamtstrafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer muß erneut über ihn befinden.

2

Im übrigen hat die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils, wie der Generalbundesanwalt im Antrag vom 14. März 1972 zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit war die Revision daher zu verwerfen.

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