Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1957, Az.: 5 StR 71/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1957
- Aktenzeichen
- 5 StR 71/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 24.10.1956
Verfahrensgegenstand
Anstiftung zum Meineide
Hausfriedensbruch
In dem Strafverfahren
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung
vom 19. März 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer und
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Karl G. wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 24. Oktober 1956 im Gesamtstrafenausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Gesamtstrafe und über die Kosten der Revision wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Karl G. "unter Freisprechung im übrigen wegen Anstiftung zum Meineid unter Einrechnung der gegen ihn durch Urteil des Schöffengerichts in Rotenburg (Hannover) vom 28. September 1956 - 2 Ms 217/56 - erkannten Gefängnisstrafe, welche in Wegfall kommt, zu insgesamt elf Monaten Gefängnis, sowie ferner wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 50 DM" verurteilt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachbeschwerde.
Die Verurteilung des Angeklagten zu neun Monaten Gefängnis wegen Anstiftung zum Meineide und zu 50 DM Geldstrafe wegen Hausfriedensbruchs hält der sachlichrechtlichen Prüfung stand. Die Gesamtstrafe, die aus der Strafe von neun Monaten Gefängnis und der dreimonatigen Gefängnisstrafe des Schöffengerichts Rotenburg (Hannover) gebildet worden ist, kann jedoch nicht bestehenbleiben, weil in diesem Punkte Urteilsformel und Urteilsgründe nicht übereinstimmen. Während der erkennende Teil des Urteils eine Strafe von "insgesamt elf Monaten Gefängnis" ausspricht, nennen die Gründe eine Gesamtstrafe "in Höhe von zehn Monaten Gefängnis angemessen" (UA S 22). Wegen dieses unlösbaren Widerspruchs muß die Gesamtstrafe aufgehoben werden (vgl RGSt 46, 326; RG Goltd Arch 42, 37). Die Entscheidung BGH LM Nr 2 zu § 268 StPO betrifft den Fall, daß eine Strafe im Urteilssatz niedriger angegeben war als in den Gründen. Die dort ausgesprochenen Erwägungen sind nicht Anwendbar, wenn im Urteilsspruch eine höhere Gesamtstrafe steht als in den Gründen. Dieser Widerspruch läßt sich nicht dadurch beheben, daß das Revisionsgericht einen Schreibfehler in den Urteilsgründen annimmt.
Das Landgericht wird daher über die Höhe der Gesamtstrafe neu zu entscheiden haben.
Die Einsatzstrafe von neun Monaten Gefängnis und die Geldstrafe von 50 DM bleiben bestehen, weil sie von dem Mangel nicht berührt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Dr. Börker