Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.1976, Az.: 2 StR 693/75
Widerspruch bezüglich einer Gesamtfreiheitsstrafe zwischen dem Urteilsspruch und den Urteilsgründen; Zulässigkeit der Verhängung zusätzlicher Geldstrafen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1976
- Aktenzeichen
- 2 StR 693/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 15.05.1973
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
1. Verkaufsleiter Heinrich O. aus N., geboren am ... 1922 in M.,
2. Kaufmann Horst Ma. aus G. Höhe, geboren am ... 1939 in W.,
3. Kaufmann Hans Rudolf Wo. aus B., geboren am ... 1921 in St.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1976
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 15. Mai 1973, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Auf die Revision des Angeklagten Ma. wird das Urteil dahin geändert, daß die Verurteilung zu Einzelgeldstrafen und zu einer Gesamtgeldstrafe wegfällt.
- III.
Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil dahin geändert, daß die Verurteilung zu einer Einzelgeldstrafe von 1.500,00 DM wegfällt. Die Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 4.000,00 DM wird aufrechterhalten.
- IV.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
- V.
Die Beschwerdeführer W. und Ma. haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Revisionsgebühr jeweils um ein Viertel ermäßigt.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen ergeben mit einer Ausnahme keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler in den Schuldsprüchen und den Aussprüchen über die Freiheitsstrafen. Insoweit war lediglich die gegen den Angeklagten O. ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben, da nach dem Urteilsspruch eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, nach den Urteilsgründen dagegen eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten ausgesprochen worden ist. Der Widerspruch ist aus dem Urteilsinhalt nicht aufzuklären.
Ebenso können die in diesem Verfahren neben den Freiheitsstrafen gegen Ma. und W. ausgesprochenen Geldstrafen nicht bestehenbleiben. Seit dem 1. Januar 1975 dürfen zusätzliche Geldstrafen nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des § 41 StGB verhängt werden. Das ist auch vom Revisionsgericht gemäß §§ 2 Abs. 3 StGB, 354 a StPO zu beachten. Da, wie ausdrücklich festgestellt wird, der Angeklagte Ma. nicht eigene Vorteile aus dem strafbaren Tun gezogen hat (UA Bl. 57), scheiden Geldstrafen gegen ihn aus. Nach den Urteilsgründen ist auch auszuschließen, daß die Strafkammer bei Anwendung des jetzt geltenden Rechts auf Geldstrafe gegen den Beschwerdeführer W. erkannt hätte. Deshalb hat der Senat den Wegfall der Geldstrafen angeordnet. Da demnach auch nicht mehr eine Gesamtgeldstrafenbildung mit den Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Landgerichts in Marburg vom 30. Januar 1973 in Betracht kommt, entfiel die im angefochtenen Urteil gebildete Gesamtgeldstrafe von 5.000,00 DM. Das hat zur Folge, daß die Gesamtgeldstrafe von 4.000,00 DM aus jenem Urteil neben der jetzt gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten bestehenbleibt.
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