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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1967, Az.: BVerwG IV B 232.65

An der Außenwand eines Gebäudes angebrachte Werbeschilder als bauliche Anlagen; Anwenbarkeit von § 8 Hessische Bauordnung (HBO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.01.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV B 232.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 13117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 27.04.1965 - AZ: OS IV 102/64

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 1967
durch
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000, DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin beantragte die Genehmigung zur Errichtung einer Plakatwerbefläche in einer Größe von 2,75 m × 3,75 m in D., L.straße ... Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil das Grundstück in einen in dem Baugebietsplan der Stadt D. als Bausperrgebiet ausgewiesenen Gelände liege. Die Klagt war erfolgreich; die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die geplanten Werbetafeln seien als Bauzubehör im Sinne des § 2 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 6. Juli 1957 anzusehen und als solches planungsrechtlich unbedenklich. § 8 Abs. 4 HBO (inzwischen durch Gesetz vom 4. Juli 1966 - Hess.GVBl. I S. 171 - aufgehoben und hinsichtlich der Zulässigkeit der Außenwerbung durch § 29 Abs. 3 HBO ersetzt) sei nicht mehr anwendbar. Die Ortsbesichtigung habe ergeben, daß die geplanten Werbeflächen nicht verunstaltend im Sinne des § 29 HBO wirken und auch nicht gegen die Vorschriften der Ortsbausatzung verstoßen würden.

2

Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil.

3

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

4

1.

a)

Die Beklagte hält die Sache für grundsätzlich bedeutsam wegen der Frage, ob eine Werbetafel in der von der Klägerin beabsichtigten Größe als Bauwerk oder als Bauzubehör anzusehen sei. Es würde, so meint die Beklagte, eine Umgehung der §§ 29 ff. des Bundesbaugesetzes (BBauG) und der Baunutzungsverordnung (BNVO) bedeuten, wenn derartig große Anlagen der Außenwerbung nicht als eigenständige Bauwerke angesehen würden; denn eine Ausschließung dieser Vorschriften würde zur Folge haben, daß für das Gebiet der großflächigen Außenwerbung keine Möglichkeit der planerischen Erfassung im Rahmen eines Bebauungsplans gegeben wäre.

5

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Bundesverwaltungsgericht ist bereits im Beschluß vom 29. Dezember 1964 - BVerwG I C 97.63 - (DVBl. 1965, 203 = NJW 1965, 879) davon ausgegangen, daß Werbeschilder, die an der Außenwand eines Gebäudes angebracht werden, keine baulichen Anlagen darstellen; dieselbe Auffassung liegt auch den Urteilen des erkennenden Senats vom 25. Juni 1965 - BVerwG IV C 73.65 - (BVerwGE 21, 251) und vom 5. Oktober 1966 - BVerwG IV C 164.65 - zugrunde; der größere Umfang der hier in Frage stehenden Werbeanlage rechtfertigt keine andere Beurteilung. In dem erwähnten Beschluß vom 29. Dezember 1964 ist auch entschieden, daß eine nichtbauliche Anlage der Außenwerbung, wie sie hier vorliegt, nicht zu den Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 BNVO gehört. Davon unabhängig ist die von der Beklagten weiter aufgeworfene Frage zu beantworten, ob Werbeanlagen im Rahmen eines Bebauungsplans auch planerisch - und nicht nur, wie es durch die jeweiligen Landesbauordnungen geschieht, bauordnungsrechtlich und insbesondere baugestalterisch - erfaßt werden können. Zu der Frage der Festlegung einer anderen als einer baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan hat der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 4. November 1966 - BVerwG IV C 36.65 - entschieden, daß das Bauland als solches einer selbständigen Festsetzung unterliegt, mithin der Bebauungsplan nicht nur über die bauliche Nutzung, sondern auch über den Nutzungscharakter der Grundstücke Bestimmungen treffen kann mit der Folge, daß hiervon auch die nichtbaulichen Anlagen betroffen werden. Einer Vertiefung bedarf dieser Punkt hier indessen nicht, weil für einen Bebauungsplan, der für das in Frage stehende Gebiet einen die streitige Werbeanlage ausschließenden Nutzungscharakter bereits festgelegt hätte, nichts ersichtlich ist. Der nach der Behauptung der Beklagten während des Berufungsverfahrens gefaßte Beschluß, einen Bebauungsplan aufzustellen, dessen Festsetzungen dem Vorhaben der Klägerin möglicherweise entgegenstehen würden, macht dieses Vorhaben nicht unzulässig; wie im Urteil vom 17. Dezember 1964 - BVerwG I C 36.64 - (BVerwGE 20, 127 [132]) entschieden, findet § 33 BBauG, der sich mit der Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung befaßt, auf Vorhaben, die nach § 30 oder §§ 34 f. BBauG zulässig sind, keine Anwendung.

6

b)

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache auch nicht deswegen zu, weil das Berufungsgericht die Ansicht vertritt, daß die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung nicht geeignet seien, an die Stelle der aufgehobenen Vorschrift des § 8 Abs. 2 HBO zu treten. Diese Auffassung wird vom Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Frage vertreten, ob die Vorschrift des § 8 Abs. 4 HBO bereits auf Grund der bundesrechtlichen Regelungen im Bundesbaugesetz und in der Baunutzungsverordnung unmittelbar oder jedenfalls mangels ausreichender Konkretisierung ihres Geltungsbereiches unanwendbar geworden sei. Zu dieser Frage hat der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 5. Oktober 1966 - BVerwG IV C 164.65 - Stellung genommen, dabei die auch in der vorliegenden Sache vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung abgelehnt und § 8 Abs. 4 HBO als eine Vorschrift angesehen, die nicht auf Grund bundesgesetzlicher Regelung unanwendbar geworden ist und die auch hinsichtlich ihres Geltungsbereiches noch genügend konkretisiert ist. Daran hält der Senat fest. Gleichwohl ist eine Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt. Die vorliegende Rechtssache würde nämlich zu einer erneuten Auseinandersetzung mit der abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 HBO keine Möglichkeit geben. Denn nach den getroffenen, von der Beklagten such nicht mehr in Zweifel gezogenen Feststellungen liegt das Grundstück, auf dem die Werbeanlagen errichtet werden sollen, nicht in einem durch § 8 Abs. 4 HBO geschützten Baugebiet. Trifft das aber zu, so kann es auf die Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht ankommen und damit auch nicht auf die von der Beklagten offenbar für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Vorschriften der Baunutzungsverordnung an die Stelle des § 8 Abs. 2 HBO getreten sind. Das Berufungsurteil beruht daher auch nicht auf der vermeintlichen Unanwendbarkeit des § 8 Abs. 4 HBO, sondern auf der Überlegung, daß die Werbeanlage nicht verunstaltend im Sinne des § 29 HBO wirken würde. Gegen diese aus der Würdigung der konkreten Einzelheiten des Falles gewonnene Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beklagte keine Rügen erhoben; eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist insoweit auch nicht ersichtlich.

7

2.

Das Berufungsurteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das von der Beklagten erwähnte Urteil vom 9. Februar 1956 - BVerwG I C 43.55 - (BBauBl. 1956, 410) betrifft einen anderen Sachverhalt. In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte sich das Berufungsgericht darauf beschränkt, lediglich die Wirkung einer nicht plakatierten Tafel zu beurteilen und danach über die Zulässigkeit der Werbeanlage zu entscheiden, obwohl feststand, daß die Tafel bestimmungsgemäß der Plakatierung dienen sollte und es daher der Entscheidung bedurfte, ob eine plakatierte Tefel verunstaltend wirken würde. In solch unzulässiger Weise hat das Berufungsgericht hier seine Beweisaufnahme und -würdigung nicht beschränkt, vielmehr ist es bei der Würdigung der Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere auch der näheren Umgebung des Grundstücks, davon ausgegangen, daß die Werbetafel plakatiert werden soll. Was die Beklagte in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, richtet sich gegen die - von, wie eben dargelegt, zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgehende - Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die auf den Einzelheiten des hier in Frage stehenden Sachverhalts beruht und daher schon deswegen keine Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts enthalten kann.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000, DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §.74 BVerwGG.

Oswald
Dr. Müller
Dr. Sendler