Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1965, Az.: BVerwG IV C 73.65
Erteilung einer Baugenehmigung ; Anlagen zur Außenwerbung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 73.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13827
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.07.1963 - AZ: VII A 1072/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 21, 251 - 258
- AS 21, 251
- BBauBl. 1965, 595
- BayVBl. 1966, 22
- DVBl 1966, 353 (Kurzinformation)
- Grundeigentum 1966, 51
- MDR 1966, 77-78 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 69-71 (Volltext mit amtl. LS)
- Natur u. Landsch. 1967, 137
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 15 BauO NW enthält Normen des Baugestaltungsrechts, das zu dem den Ländern vorbehaltenen Bauordnungsrecht gehört.
- 2.
Die in der genannten Norm enthaltene Beschränkung von Werbeanlagen in Baugebieten, die hinsichtlich der Erhaltung des Orts- oder Landschaftsbildes besonders schutzwürdig erscheinen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht (Art. 3, Anspruch auf Gleichbehandlung, Art. 12, Freiheit der Berufsausübung, Art. 14, Gewährleistung des Eigentums) nicht zu beanstanden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Dr. Paul
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin - ein Werbeunternehmen - brachte im Jahre 1956 an einem Anbau des Wohnhauses H.straße 21 des Ortsbereichs H. ein Werbeschild mit der Aufschrift "L.-M.-Ö." an und beantragte dafür nachträglich die Baugenehmigung. Der Antrag wurde von der zuständigen Baugenehmigungsbehörde abgelehnt. Eine Klage mit dem Antrag auf Verpflichtung der beklagten Behörde zur Erteilung der Baugenehmigung wurde durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom September 1957 abgewiesen. Darauf entfernte die Klägerin das Werbeschild.
Im Dezember 1960 beantragte die Klägerin erneut Baugenehmigung "zur Anbringung einer Wirtschaftswerbung mittels Flachschildes (Daueranschlag)". Das geplante in Emaille ausgeführte Werbeschild sollte 0,73 qm groß sein und die Aufschrift "O.-M.-O." tragen und in grüner, roter und weißer Farbe ausgeführt werden. Das für das Werbeschild vorgesehene Gebäude liegt im alten Kern der Ortschaft H. in einem Umkreis von rund 100 m um dieses Gebäude stehen im wesentlichen Bauernhöfe, Wohnhäuser und die alte Dorfkirche. Ein neuer Ort steil, in dem u.a. die Nebenstelle der zuständigen Amtsverwaltung, die Amtssparkasse und ein Polizeiposten untergebracht sind, ist etwa 500 m entfernt. Die Hauptstraße, deren Benutzer die geplante Werbeanlage ansprechen will, verläuft im Zuge der Landstraße S./I.. Die zuständigen Baugenehmigungsbehörden lehnten auch die Genehmigung der neuen Werbeanlage ab. Die Klage beim Verwaltungsgericht und beim Oberverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Im Verlaufe, des Berufungsverfahrens ist die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (GV NW 373) - BauO, NW - in Kraft getreten. Unter Berufung darauf, daß nach diesem Gesetz das geplante Werbeschild nicht mehr genehmigungspflichtig, sondern nur noch anzeigepflichtig sei, zeigte die Klägerin dem Beklagten die beabsichtigte Anbringung an, der sie durch Verfügung vom 19. März 1963 untersagte. Die Klägerin änderte darauf ihren ursprünglichen - ein Verpflichtungsbegehren für die beantragte Baugenehmigung enthaltenden - Antrag dahin ab, unter Änderung des angefochtenen [klagabweisenden] Urteils des Verwaltungsgerichts die vorerwähnte Untersagungsverfügung aufzuheben. Der erkennende Senat des Oberverwaltungsgerichts ordnete durch Beweisbeschluß eine Augenscheinseinnahme der Außenwand des für die Werbung in Aussicht genommenen Hauses und seiner Umgebung an, die in der Folgezeit durchgeführt wurde. Mit der Klagänderung erklärte sich der Beklagte unter Wiederholung seines Antrages, die Berufung zurückzuweisen, einverstanden.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist im wesentlichen dahin begründet: Das streitige Werbeschild sei wegen seiner Größe nach § 82 Abs. 2 und 3 BauO NW [lediglich noch] anzeigepflichtig. Diese Anzeigepflicht bestehe - entgegen der Meinung der Klägerin - auch unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 6 BauO NW. Möge auch der Klägerin vor 1956 die bauaufsichtliche Genehmigung für Werbeanlagen an derselben Hauswand, die sie mit ihrer neuen Anlage in Anspruch nehmen will, erteilt worden sein, werde das neugeplante Schild durch die bereits erteilten Baugenehmigungen nicht im Sinne von § 15 Abs. 6 BauO NW gedeckt. Insoweit frage es sich zunächst, ob die der Klägerin aus früher erteilten Genehmigungen erwachsenen Rechte nicht durch die mit dem rechtskräftig klagabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts vom September 1957 unanfechtbar gewordene Versagung der seinerzeit beantragten Genehmigung beendet worden seien. Jedenfalls fehle es bereits an den von § 15 Abs. 6 BauO NW geforderten Tatbestandsvoraussetzungen. Unter die in ihrer Werbemöglichkeit durch allgemeine Genehmigung rechtlich geschützten Flächen fielen insbesondere solche Flächen, die von vornherein dazu bestimmt seien, mit laufend wechselnden Werbeeinrichtungen beklebt zu werden und zu diesem Zweck genehmigt wurden. Es möge zwar zulässig sein, Flächen auch für die Anbringung in größeren Zeitabschnitten wechselnder Werbeschilder mit der Schutzwirkung der vorgenannten Bestimmung zu genehmigen. Eine solche Genehmigung habe aber die Klägerin für die hier streitig Wandfläche nicht erhalten. Die frühere Genehmigung habe sich nach ihrem eigenen Vortrag auf bestimmte Werbeschilder an dieser Wand beschränkt, sei aber nicht für die Wandfläche als solche erteilt worden, um daran wechselnde Werbeschilder anzubringen. Lediglich in dieser Richtung habe die Klägerin ihre früheren Anträge gestellt, wie sich bereits aus ihren Antragsvordrucken ergebe. Erhärtet werde diese Feststellung noch durch die Erkenntnis, daß sie 1956 ausdrücklich nachträglich noch für das damals angebrachte Schild Genehmigung erbeten und in dem anschließenden Verwaltungs- und Prozeßverfahren nicht behauptet habe, eine solche allgemeine Genehmigung bereits für die Wandfläche erhalten zu haben. Eine Genehmigung der beklagten Baubehörde unter Einschluß der Anbringung nach Belieben der Klägerin wechselnder Werbeschilder an jener Hauswand würde auch der Verwaltungsübung der Bauaufsichtsbehörden widersprochen haben. Sie wäre auch kaum mit dem früher geltenden § 1 der Baugestaltungsverordnung vom 10. November 1936 (RGBl. I S. 938) vereinbar gewesen, denn die einwandfreie Einfügung eines Werbeschildes in die Umgebung hänge wesentlich von der Größe und Gestaltung jedes einzelnen Werbeschildes ab. Die Klägerin möge also allenfalls in früherer Zeit die Genehmigung für bestimmte Werbeschilder an jener Hauswand erhalten haben, nicht aber die allgemeine Genehmigung in dem von ihr behaupteten Sinn. Die Anwendung von § 15 Abs. 6 BauO NW sei deshalb, nicht möglich. Die Anbringung des geplanten Werbeschilds sei nach §§ 82, 89 BauO NW von vorheriger Anzeige abhängig.
Diese Anzeige sei auch deshalb - entgegen der Meinung der Klägerin - nicht überflüssig, weil sie angeblich bereits durch den Werberat der deutschen Wirtschaft für die. Außenwerbung durch Daueranschlag mit Werbeschildern eine Genehmigung allgemein erhalten habe. Die der Klägerin nach ihrer Behauptung erteilte Genehmigung beruhe auf dem Gesetz über Wirtschaftswerbung vom 12. September 1933 (RGBl. I S. 625) und auf den zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen vom 14. September 1933 (RGBl. I S. 628) und vom 27. Oktober 1933 (RGBl. I S. 791). Diese Normen hätten ein besonderes Aufsichtsrecht des Reiches für "das gesamte öffentliche und private Werbungs-, Anzeigen-, Ausstellungs-, Messe- und Reklamewesen" begründet und den Werberat der deutschen Wirtschaft mit der Durchführung der Aufsicht beauftragt. Diese Regelung habe sich auf die Regelung der Berufsausübung auf dem Gebiet der Wirtschaftswerbung, nicht aber auf die bauliche Zulässigkeit einzelner Werbeanlagen beschränkt. Dies gehe eindeutig insbesondere aus § 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung vom 30. Oktober 1933 hervor. Die mit der zulässig geänderten Klage nunmehr angefochtene Untersagungsverfügung sei rechtmäßig. Das Werbeschild der Klägerin verstoße gegen § 15 Abs. 4 BauO NW, der in reinen Wohngebieten nur für Zettel- und Bogenanschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Hinweisschilder an der Stätte der Leistung zulasse und dieselbe Regelung für. Dorfgebiete, Kleinsiedlungsgebiete und allgemeine Wohngebiete enthalte.
Diese Werbebeschränkung sei - entgegen der Meinung der Klägerin - in verfassungsrechtlicher Sicht gültig, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes.
Danach bleibe das Begehren unzulässig, wenn der hier gewählte Teil der Ortschaft H. als Dorfgebiet, Kleinsiedlungsgebiet oder allgemeines Wohngebiet anzusehen sei. Feststellungen nach dieser Richtung seien aus den vorliegenden qualifizierten oder schlichten Bebauungsplänen im Sinne der Voraussetzungen des § 30 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) zu treffen. Dabei müsse in dem hier einschlägigen Fall, da eine Ausweisung in verbindlichen Bebauungsplänen der vorstehenden Art nicht bestehe, der Charakter des Baugebiets im Sinne von § 15 Abs. 4 BauO NW aus der Art der baulichen Nutzung in der vorhandenen Bebauung ermittelt werden. In entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 2 BaunutzungsVO seien in dem hier gegebenen Fall des Fehlens von Festsetzungen im Sinne dieser Verordnung ihre Vorschriften entsprechend der vorhandenen Bebauung sinngemäß anzuwenden und das Baugebiet danach nach der tatsächlichen Eigenart der näheren Umgebung zu bestimmen. Der Senat habe bei seiner Ortsbesichtigung festgestellt, daß das streitige Baugebiet als Dorfgebiet im Sinne des § 15 Abs. 4 BauO NW und § 5 BaunutzungsVO zu beurteilen sei. Das Haus stehe innerhalb eines im Zusammenhang gebauten Ortsteils, denn in einem Umkreis von etwa 100 m seien fast alle Grundstücke bebaut. Mit wenigen Ausnahmen seien die bestehenden Gebäude landwirtschaftliche Gehöfte und Wohnhäuser im Sinne von § 5 Abs. 1 BaunutzungsVO. Es seien lediglich noch sechs kleine Ladengeschäfte in Gebäuden, die zum größten Teil zum Wohnen dienten, sowie drei Gaststätten, eine Bäckerei und die Betriebsleitung einer Erwerbsgärtnerei vorhanden, alles in einem Dortgebiet nach Nrn. 6 und 7 BauO NW zulässige Betriebe. Übrigblieben lediglich noch die alte Dorfkirche, ein Gemeindesaal und eine Volksschule, die nach Nr. 8 a.a.O. zulässig seien, und zwei zusammengehörende Lagerschuppen, die, falls nicht bereits nach Nr. 4 zulässig, jedenfalls sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von Nr. 7 darstellten. Damit habe das streitige Baugebiet nach seiner tatsächlichen Eigenart alle Merkmale, die § 5 BaunutzungsVO für ein Dorfgebiet vorgeschrieben habe. Daraus ergebe sich zwingend die Unzulässigkeit des geplanten Werbeschilds nach § 15 Abs. 4 Satz 2 BauO NW, die ausschließlich noch angefochtene Versagungsverfügung sei damit rechtmäßig.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf die Frage der Vereinbarkeit des § 15 Abs. 4 BauO NW mit den Artikeln 3 und 14 des Grundgesetzes zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Verfügungen des Oberkreisdirektors des Landkreises I. vom 19. März 1963 und 16. Februar 1961 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in A. vom 24. April 1961 nichtig sind,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die genannten Verwaltungsverfügungen aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Anbringung des Werbeschildes mit der Aufschrift "C.-M.-O." an dem Hause in H., H.straße 21, nicht zu untersagen.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Der Oberbundesanwalt hält ebenfalls Zurückweisung der Revision für geboten.
Die Klägerin führt aus:
a)
Verfahrensrechtlich: Das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Es hätte mit Rücksicht darauf, daß der Werberat der deutschen Wirtschaft seinerzeit Ortsbesichtigungen durchgeführt habe, Beweis darüber erheben müssen, ob in dem Verwaltungsverhalten des Werberats nicht auch eine bauaufsichtsbehördliche Genehmigung enthalten sei. Die Klägerin habe zu dieser Zeit Wechselrahmen angebracht, ihre Werbung habe sich also vom Bogenanschlag nur unwesentlich unterschieden. Sie müsse sich unter diesen Umständen auf eine entsprechend (auch baurechtlich gesicherte) Dauergenehmigung berufen können. Nach dem Inhalt ihrer mit den Grundeigentümern abgeschlossenen Verträge (Entgelt auf der Grundlage von 2 % des Umsatzes für die Flächennutzung) hätte darüber hinaus geprüft (und bejaht) werden müssen, ob nicht ein dem Bogenanschlag ähnlicher Fall vorliegt. Aus der Tatsache, daß sie einen neuen Antrag gestellt habe, könne mit Rücksicht auf ihre mangelnde juristische Vorbildung und Ihre unter Beweis gestellte Praxis, möglichst korrekt mit den Behörden zusammenzuarbeiten, nichts gegen sie hergeleitet werden.
b)
Materiellrechtlich: Unrichtig sei die Einordnung des streitigen Gebiets in ein Dorfgebiet im Sinne von § 15 Abs. 4 BauO NW. Man könne nicht nach dem in der BaunutzungsVO aufgestellten unerreichbaren Idealbild vorgehen und jedenfalls nicht unberücksichtigt lassen, daß die Mehrzahl der Häuser mit gewerblichen Betrieben belegt sei. Schließlich verstoße auch die für die Klägerin im Ergebnis existenzbedrohende Beschränkung ihrer Werbung durch die Bauaufsichtsbehörden gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, der Berufsfreiheit und der Gewährleistung des Eigentums.
II.
Die Revision hatte keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil beruht in weitem Umfange auf der Anwendung irrevisiblen Rechts (Landesrechts des Landes Nordrhein-Westfalen). Insoweit ist der erkennende Senat gemäß § 173 VwGO, § 562 ZPO an die Auslegung des Berufungsgerichts der gegen das Begehren der Klägerin angewandten Normen des § 15 Abs. 4 und 6 BauO NW gebunden. § 137 Abs. 2 VwGO bindet den Senat auch an die Feststellung des angefochtenen Urteils, daß die Klägerin das umstrittene Schild nicht an einer Fläche anbringen will, die für diesen Zweck - als Träger von Werbemitteln, wie z.B. eine Litfaßsäule oder eine Werbetafel für den Bogenanschlag - genehmigt worden ist. Die Beurteilung der im Rahmen der Anwendung des vorgenannten Landesrechts von der Revision erhobenen Rügen ist damit dem Revisionsgericht entzogen.
Die von der Klägerin vorgebrachte Verfahrensrüge ist nicht begründet. Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß sie die Genehmigung besitze, an dem streitigen Gebäude eine, wechselnde Reklame mit Schildern zu betreiben. Diese Genehmigung will die Klägerin rechtsgültig bereits seit etwa 1936 dadurch erhalten haben, daß zu dieser Zeit Beauftragte des Werberats der deutschen Wirtschaft mit der seinerzeit betriebenen Werbung einverstanden gewesen seien. Das Berufungsgericht brauchte über diesen von der Klägerin behaupteten Sachverhalt keinen Beweis zu erheben, weil es ohne Verletzung revisiblen Rechts, festgestellt hat, daß die Befugnis des Werberats der deutschen Wirtschaft nicht dahin ging, über die baurechtliche Zulässigkeit der Werbeanlagen der Klägerin an den einzelnen Standorten zu entscheiden, die Rechtmäßigkeit der einzelnen Anlage aus dieser Sicht vielmehr auch während der Geltung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung vom 12. September 1933 (RGBl. I S. 625) und der Neunten Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft vom 1. Juni 1934 (RAnz. Nr. 125) von den örtlichen baurechtlichen Vorschriften abhing. Nach § 4 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung vom 27. Oktober 1933 (RGBl. I S. 791.) gab der Werberat bekannt, welchen Personen und Gesellschaften er die Genehmigung zur Wirtschaftswerbung allgemein erteilt und welche Arten der Wirtschaftswerbung er allgemein genehmigt. Nach § 4 Abs. 3 a.a.O. gab er ferner die allgemeinen Richtlinien bekannt, nach denen die Wirtschaftswerbung einheitlich gestaltet werden sollte. Nach § 6 Abs. 1 a.a.O. konnte er bestimmen, in welchen Gebieten und an welchen Stellen Außenreklame nicht ausgeführt werden durfte.
Daraus hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verletzung revisiblen Rechts und ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze geschlossen, daß es sich bei der Tätigkeit des vorgenannten Werberats lediglich um Entscheidungen über die grundsätzliche Zulassung der Klägerin zum gewerblichen Betrieb von Werbeanlagen, also eine berufsrechtliche Entscheidung, gehandelt hat, während die Entscheidung über die baurechtliche (baugestalterische) Zulässigkeit des einzelnen Werbemittels den auf dem Gebiet des Baurechts zuständigen Behörden vorbehalten blieb. Soweit das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, daß die Klägerin eine sonstige Genehmigung, an dem streitigen Gebäude eine wechselnde Werbung mit Schildern zu betreiben, nicht erhalten hat und ihre Anträge stets auf die Genehmigung für bestimmte Schilder, nicht auf die Wandfläche als Träger werbender Schilder beschränkt hat, sind gegen diese Feststellungen zulässige und begründete Rügen nicht vorgetragen. Bei der Beurteilung der Verfahrensrügen der Klägerin mußte im übrigen ein möglicherweise in ihrem Revisionsvorbringen enthaltener neuer tatsächlicher Vortrag außer Betracht bleiben.
Dem Senat als Revisionsgericht verbleibt damit lediglich noch die Prüfungsbefugnis, ob der vom Oberverwaltungsgericht festgestellte Inhalt der irrevisiblen streitigen Vorschrift der Landesbauordnung mit dem Bundesrecht in Einklang steht. Die Vorschrift muß im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes verbleiben und darf nicht gegen übergeordnete Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere des Verfassungsrechts, verstoßen.
Der Landesgesetzgeber hat sich beim Erlaß der streitigen Rechtsvorschrift im Rahmen der ihm zukommenden Gesetzgebungsbefugnis gehalten. Vorschriften über Anlagen der Außenwerbung gehören grundsätzlich zum Baugestaltungsrecht, das als Teil des den Ländern vorbehaltenen Bauordnungsrechts (BVerfGE 3, 407 [430 ff.] "Baupolizeirecht im bisher gebräuchlichen Sinne") anzusehen ist. Art. 74 Nr. 18 GG beschränkt die (konkurrierende) Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf Rechsetzung bodenrechtlichen Inhalts. § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes gilt daher - abgesehen von der grundsätzlich zum Städtebaurecht gehörenden Regelung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise - nicht für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und erst recht nicht für Anlagen der Außenwerbung, die keine baulichen Anlagen sind. Insoweit überläßt § 9 Abs. 2 BBauG den Landesregierungen zu bestimmen, daß auch Festsetzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen in den Bebauungsplan aufgenommen werden können. Auch die Bestimmungen der Baunutzungs-Verordnung stehen unter dem Gesichtspunkt der bundesrechtlichen Regelung der landesrechtlichen Regelung nicht entgegen. Im Vordergrund ergibt sich dies daraus, daß die hier streitigen Werbeanlagen eindeutig keine baulichen Anlagen sind. Für solche Werbeanlagen gelten die nach der bundesrechtlichen Zuständigkeit auf städtebauliche Gesichtspunkte beschränkten Regelungen der §§ 14 und 15 der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) nicht, wie dies hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen in § 15 Abs. 3 a.a.O. sogar ausdrücklich hervorgehoben ist.
Besteht aber bundesrechtlich im Blickpunkt auf die Verteilung der Gesetzgebungsbefugnis in der Verfassung eine Regelungsbefugnis des Bundes nur für die bodenrechtlich relevanten Anlagen, können die vom Städtebaurecht nicht erfaßten Werbeanlagen - nur solche sind hier zu beurteilen - landesrechtlich geregelt werden. Diese Erkenntnis gilt auch gegenüber den Ausführungen im Urteil des I. Senats vom 3. September 1963 (BVerwGE 16, 301); für die Regelung der Außenwerbung an den Bundesfernstraßen ist in Art. 74 Nr. 22 GG eine für dieses Sondergebiet weitergehende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes geschaffen.
Aber auch aus der Sicht der Verfassungsgarantien des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG), der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) bestehen keine Bedenken gegen die Gültigkeit des vom Oberverwaltungsgericht angewandten Landesrechts.
Das Eigentum gewährt - sein Inhalt und seine Schranken werden durch die Gesetze bestimmt - keine unbeschränkte Herrschaftsbefugnis. Zu den Gesetzen, die seinen Inhalt und seine Schranken bestimmen, gehören im Vordergrund die baugestalterischen Regelungen dahin, ob und gegebenenfalls in welcher Weise bebaute oder unbebaute Grund stücke zum Zweck der Werbung genutzt werden können. Auch die Regelungen in diesem Zusammenhang - wie überhaupt die ganze Ordnung der Baugestaltung - bestimmen und begrenzen den Inhalt des Eigentums. Das erkennende Gericht hat sich seit langen Jahren (beginnend mit BVerwGE 2, 172 [174, 179]) dazu bekannt, daß das baupflegerische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung gestalteten Charakters eines Baugebiets zu verhindern, ein begründetes öffentliches Anliegen ist. Bei seiner normativen Ausgestaltung müssen allerdings die berechtigten Belange der an der Außenwerbung interessierten Wirtschaft angemessen berücksichtigt werden. Verfassungsrechtlich gegenüber der Eigentumsgarantie beständige Gestaltungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums auf diesem Gebiet müssen auf sachgerechten Erwägungen beruhen und eine angemessene Abwägung der Belange des einzelnen und der Allgemeinheit erkennen lassen. Von diesem Ausgangspunkt aus würde - dazu hat sich das erkennende Gericht in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich bekannt - eine Norm des Baugestaltungsrechts, die in ihrem gesamten räumlichen Geltungsbereich die Außenwerbung ohne Einschränkung und ohne jede Unterscheidung verbieten würde, gegenüber der Eigentumsgarantie der Verfassung keinen Bestand haben können. Dagegen erscheint es durchaus vertretbar, die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder auch nur die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig zu machen. Einer solchen Regelung liegen durchaus sachgerechte Erwägungen zugrunde: Eine Werbeanlage, die in einem Gewerbe- oder Industriegebiet als angemessen empfunden werden kann und deshalb dort aus verfassungsrechtlicher Sicht eine generelle Untersagung nicht rechtfertigt, kann in einem reinen - insbesondere ländlichen - Wohngebiet unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des begründeten öffentlichen Anliegens einer Sicherung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets nicht hinnehmbar sein. Die Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch eine Werbeanlage hängt also entscheidend von der durch die Bauordnung gewährleisteten Funktion des im Einzelfall betroffenen Gebiets ab. Ebenso wie eine städtebauliche Regelung in einem schutzwürdigen Baugebiet funktionsfremde bauliche Anlagen ausschließen kann, erscheint auch eine ergänzende baugestalterische Regelung sachgerecht, die funktionsfremde Werbeanlagen aus dem Gebiet verweist. In der Ausgestaltung der rechtlichen Ordnung der Nutzung einzelner Baugebiete für Werbezwecke ist der hier zuständige Landesgesetzgeber in erheblichem Umfange frei. Jedenfalls kann nicht von ihm gefördert werden, bei jeder einzelnen Anlage der Außenwerbung eine konkrete Prüfung vorzusehen, ob sie - die einzelne Anlage - das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild stört. Mit Art. 14 Abs. 1 GG ist auch noch die in § 15 Abs. 4 BauO NW getroffene Regelung vereinbar, die durch Rechtssatz für eine bestimmte Gruppe von Fällen bestimmt, in welchen Gebieten gewisse Arten von Worbeanlagen zulässig oder verboten sind. Hier hat der Gesetzgeber selbst in zulässiger Weise die Entscheidung darüber getroffen, ob die einzelne Werbeanlage sich einwandfrei in ihre Umgebung einfügt. Die von ihm bei der Schaffung des gesetzlichen Tatbestands verwendeten, eindeutig aus der Norm ersichtlichen Maßstäbe (Art des Baugebiets und Art der Werbeanlage) erscheinen nicht willkürlich, sondern sachgerecht. Nach der Lebenserfahrung werden in reinen Wohngebieten in der Regel nur für Zettel- und Bogenanschläge bestimmte Werbeanlagen und Hinweisschilder an der Stätte der Leistung und in den Dorfgebieten, Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten nur für Zettel- und Bogenanschläge bestimmte Werbeanlagen, außerdem noch Werbeanlagen an der Stätte der Leistung den öffentlichen baupflegerischen Belangen nicht entgegenstehen. Im übrigen hat § 86 Abs. 2 BauO NW gegenüber der grundsätzlichen Verbotsregelung noch Befreiungstatbestände geschaffen. Alles in allem enthält daher die streitige Vorschrift eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt aber auch, daß die Klägerin sich hier zu Unrecht auf Art. 12 GG beruft. Ihr durch diese Verfassungsnorm grundsätzlich geschütztes Recht, für Dritte Werbung zu betreiben, enthält nicht die Befugnis, sich über die - nach den vorstehenden Ausführungen Verfassungskonform - dem Eigentum gezogenen Schranken hinwegzusetzen.
Auch der Anspruch der Klägerin auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG) ist nicht verletzt. Der den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgrundsatz (BVerwGE 16, 301 [306]) "ist ... nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen". Bis zu dieser Schranke hat der Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit, "sein Spielraum endet erst, dort, wo ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt". Die landesrechtliche Regelung läßt die nach der Lebenserfahrung zutreffende Vorstellung des Gesetzgebers erkennen, daß in reinen und allgemeinen Wohngebieten, Dorfgebieten und Kleinsiedlungsgebieten Werbeanlagen grundsätzlich nur in der Art und in der Zahl zulässig sind, daß dem Informationsbedürfnis der Bewohner dieser Gebiete Rechnung getragen wird. Diese Grenzziehung wird der besonderen Funktion dieser vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete durchaus gerecht. Eine Beschränkung der Werbeanlagen [und Hinweise] auf Anlagen an der Stätte der Leistung enthält einen einleuchtenden Grund für die gesetzliche Differenzierung. Die ansässigen Betriebe, für die - nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich ausschließlich -, geworben werden kann, sind auf Grund der Ordnung der Bebauung in diesem Gebiet städtebaurechtlich zulässig. Sie unterscheiden sich damit sehr wesentlich von den Betrieben, die nach der gültigen baulichen Ordnung für das Gebiet dort keinen Platz haben. Unter diesen Umständen erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung vor dem Gesetz sachgerecht, wenn der Landesgesetzgeber in der Erkenntnis, daß Werbeanlagen und Hinweise in diesen Gebieten im Interesse der Aufrechterhaltung ihres baulichen Charakters insgesamt nur untergeordnete Bedeutung beanspruchen dürfen, sie weitgehend den im Baugebiet vorhandenen "Stätten der Leistung" vorbehält, also solchen baugebietsbelegenen Betrieben, die sich in die rechtsverbindliche bauliche Ordnung des betreffenden Gebiets einfügen. Nach alledem konnte die Revision keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Dr. Paul