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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.11.1995, Az.: BVerwG 8 C 4/94

Prozeßordnungsgemäße Unterzeichnung einer Revisionsbegründung; Vorausleistungserhebung; Erschließungsrechtlich rechtmäßige Herstellung einer Anbaustraße; Aufhebung eines Bebauungsplans im Laufe des Revisionsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.11.1995
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 4/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Arnsberg 24.09.1990 - VG 6 K 1741/89
II. OVG Münster 14.09.1993 - OVG 3 A 2080/90

Fundstellen

  • DVBl 1996, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 798-799 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1996, 658 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Lassen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO durch eigene Beamte oder Angestellte vertreten, wird die Wirksamkeit einer Prozeßhandlung nicht dadurch berührt, daß der Unterschrift des Vertreters der Zusatz "Im Auftrag" vorausgestellt ist (im Anschluß an Beschluß vom 16. März 1993 - BVerwG 4 B 253.92 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 80 S. 9 (11)).

2. Die Rechtmäßigkeit einer Vorausleistungserhebung nach der Genehmigungs- wie nach der Herstellungsalternative hängt nicht von der Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB ab (wie Urteil vom 21. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 2.93 - BVerwGE 97, 62 (67 f.) [BVerwG 21.10.1994 - 8 C 2/93]).

3. Die von § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB den Gemeinden abverlangte Prognose, ob "die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist", bezieht sich einzig auf den Abschluß der Kosten verursachenden Erschließungsmaßnahmen (im Anschluß an Urteil vom 8. November 1991 - BVerwG 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177 (181) [BVerwG 08.11.1991 - 8 C 89/89]).

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. September 1993 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur 10 Flurstück 200. Er wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsstraße Kämperfeld.

2

Der im Oktober 1970 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 8 weist die Straße Kämperfeld als Sackgasse mit Wendehammer nahe der Kämpenstraße aus. Der Wendehammer und die damit einhergehende Abbindung von der Kämpenstraße wurden nicht verwirklicht. Die bereits Ende 1973 von der Stadt H. eingeleitete und nach deren Eingemeindung (1. Januar 1975) von der Stadt W. als Rechtsnachfolgerin weiterbetriebene zweite Änderung des Bebauungsplans sieht im östlichen Teil des Plangebiets die Aufschließung neuer Bauflächen und im Zusammenhang damit den Wegfall des Wendehammers und die Weiterführung der Erschließungsanlage Kämperfeld bis zur Rüsbergstraße vor. Die Verlängerungsstrecke wurde 1983 als Baustraße hergerichtet. Mit Urteil vom 14. Juli 1986 - 7 a NE 7/84 - erklärte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die zweite Änderung des Bebauungsplans für nichtig.

3

Durch Bescheid vom 10. Oktober 1988 zog der Beklagte den Kläger zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Straße Kämperfeld in Höhe von 27 018 DM heran. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 24. September 1990 abgewiesen. Auf die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 14. September 1993 den angefochtenen Vorausleistungsbescheid unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung mit im wesentlichen folgender Begründung aufgehoben:

4

Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu den ungeschriebenen Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung gehöre, daß nach den tatsächlichen Umständen im Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung erwartet werden dürfe, die Vorausleistung werde zweckentsprechend verwendet, d.h. auf eine endgültige Beitragsforderung verrechnet werden, und als - vorgezogener - Beitrag hinreichend zeitnah und rechtlich gesicherte Sondervorteile vermitteln. Daran fehle es im vorliegenden Fall, weil die Trassenführung der Straße Kämperfeld in einem Teilbereich vom örtlichen Bauplanungsrecht abweiche, ohne daß die Stadt W. auch nur ansatzweise Vorkehrungen zur Ausräumung der Planabweichung durch Änderung der Bebauungsplanung und/oder der Trassenführung getroffen hätte.

5

Die Erhebung einer Vorausleistung sei abhängig davon, daß den planungsrechtlichen Anforderungen des § 125 BauBG genügt sei. Für die planungsrechtliche Beurteilung der von der Rüsbergstraße abzweigenden und nach etwa 420 m erneut in die Rüsbergstraße einmündenden Straße Kämperfeld sei der Bebauungsplan Nr. 8 in der Fassung der ersten Änderung der damaligen Stadt H. maßgebend. Dieser Bebauungsplan komme zur Anwendung, weil die ihn derogierende zweite Änderung dieses Plans durch rechtskräftiges Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1986 für nichtig erklärt worden sei. Die realisierte Trassenführung der Erschließungsanlage Kämperfeld weiche von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans ab, und die Planabweichung sei nicht mit den Grundzügen der Planung vereinbar, sei also nicht durch § 125 Abs. 3 BauGB gedeckt. Denn es sei unwahrscheinlich, daß der Planer der Abweichung aus damaliger Sicht nur minderes Gewicht beigemessen hätte. Verfahren und Inhalt der zweiten Planänderung verdeutlichten vielmehr, daß der Änderung der Straßenbaukonzeption in Verbindung mit der Aufschließung weiterer Bauflächen hoher Stellenwert beigemessen worden sei. Anhaltspunkte für eine ernsthafte Absicht der Stadt, die Planabweichung zu beheben, seien bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids nicht zutage getreten.

6

Ob und gegebenenfalls wann unter diesen Umständen eine Erschließungsbeitragspflicht für die Erschließungsstraße Kämperfeld entstehen werde, sei offen. Infolgedessen sei auch die künftige Verrechnung der geforderten Vorausleistung auf den endgültigen Erschließungsbeitrag nicht hinreichend gewährleistet. Die Erschließungsanlage vermittle wegen Verstoßes gegen die Planbindung (im Anschlußbereich der Verlängerungsstrecke) und das Planerfordernis (im weiteren Teil der Verlängerungsstrecke) keine "gesicherte Erschließung"; sie sei vielmehr Bestandsrisiken ausgesetzt.

7

Bei dieser Sachlage verstoße die Heranziehung zu Vorausleistungen überdies gegen den im öffentlichen Recht gleichermaßen zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben. Aus abgabenrechtlicher Sicht erscheine es nämlich widersprüchlich, daß eine zur Verrechnung bestimmte Vorausleistung gefordert, zugleich aber der Eintritt des Verrechnungsfalls durch Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 125 BauGB ins Ungewisse verlagert werde.

8

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Verletzung von Bundesrecht rügt und unter Aufhebung des angegriffenen Urteils eine Zurückweisung der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung begehrt.

9

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

10

Im Laufe des Revisionsverfahrens hat der Beklagte mitgeteilt, die am 22. August 1994 beschlossene Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8 einschließlich seiner ersten Änderung vom 9. Januar 1995 sei am 14. Januar 1995 öffentlich bekanntgemacht worden.

11

II.

Die zulässige Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht in der Annahme, die Erhebung einer Vorausleistung setze die Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauBG voraus, auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheids namentlich der Höhe nach erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung.

12

1. Der Kläger macht geltend, die Revision sei unzulässig. Sie sei nicht ordnungsgemäß begründet, weil es an der nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO erforderlichen wirksamen Unterzeichnung durch eine vor dem Bundesverwaltungsgericht postulationsfähige Person fehle. Denn die Revisionsbegründung enthalte vor der Unterschrift der Städtischen Rechtsrätin H. den Vorspann "Im Auftrag". Durch einen derartigen Zusatz werde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210 f.) zum Ausdruck gebracht, daß der Unterzeichnende nicht - wie es für eine prozeßordnungsgemäße Revisionsbegründung geboten sei - die Verantwortung für deren Inhalt übernehme und übernehmen wolle, sondern dem Gericht gegenüber lediglich als Erklärungsbote auftrete. Dem kann nicht gefolgt werden. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die sich ausschließlich zu einer mit dem in Rede stehenden Zusatz versehenen Unterschrift eines Rechtsanwalts auf einem Schriftsatz mit dem Briefkopf eines anderen Rechtsanwalts verhält, verallgemeinerungsfähig ist. Darauf kommt es nicht an, weil es hier um etwas anderes geht, nämlich um die Unterschrift eines für den Beklagten als einer monokratisch strukturierten Behörde handelnden Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt (vgl. dazu § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO), und in diesem Rahmen durch den Zusatz "Im Auftrag" lediglich gekennzeichnet wird, daß dieser Bedienstete im - behördeninternen - Auftrag und mithin in amtlicher Eigenschaft gehandelt hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluß vom 16. März 1993 (BVerwG 4 B 253.92 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 80 S. 9 (11)) im einzelnen begründet. Daran ist festzuhalten. Angesichts dessen fehlt es an einer Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl I S. 661) und damit an der Voraussetzung für einen Vorlegungsbeschluß nach § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes.

13

2. Für die revisionsrechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheids ist auf die Rechtslage abzustellen, auf die das Berufungsgericht abzustellen hätte, wenn es zu diesem Zeitpunkt entschiede (vgl. u.a. Urteile vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 12 - 16 und 18.77 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 29 S. 36 (37) und vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 (230 f.) [BVerwG 01.12.1972 - IV C 6/71]). Entschiede das Berufungsgericht jetzt, könnte es sein Urteil nicht stützen auf die Annahme, die Herstellung der Straße Kämperfeld - erstens - weiche von den insoweit maßgebenden Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 8 in der Fassung seiner ersten Änderung ab und sei deshalb nicht geeignet, eine Vorausleistungsforderung entstehen zu lassen, und überdies verstoße - zweitens - die Heranziehung zu einer Vorausleistung im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil eine zur Verrechnung mit dem endgültigen Erschließungsbeitrag bestimmte Vorausleistung gefordert, zugleich aber der Eintritt des Verrechnungsfalls mangels Ausräumung der in Rede stehenden Planabweichung ins Ungewisse verlagert werde. Denn im Laufe des Revisionsverfahrens hat die Stadt W. den Bebauungsplan Nr. 8 in der Fassung seiner ersten Änderung durch die Satzung vom 9. Januar 1995 aufgehoben. Infolgedessen ist dieser Bebauungsplan nicht mehr ohne weiteres zur Begründung eines Berufungsurteils geeignet.

14

Zwar wäre der Senat nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 565 Abs. 4 ZPO nicht gehindert, seine Entscheidung auf neues und vom Berufungsgericht bisher nicht angewandtes Ortsrecht zu stützen (vgl. etwa Urteil vom 21. September 1979 - BVerwG 4 C 22, 27 und 29.78 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 28 S. 31 (32 f.)), d.h. zu prüfen, ob die Aufhebungssatzung vom 9. Januar 1995 wirksam ist. Dazu besteht indes im vorliegenden Fall kein Anlaß. Denn auf die Wirksamkeit dieser Satzung kommt es für die Entscheidung nicht an. Das Berufungsurteil verletzt unabhängig davon, ob die Aufhebungssatzung vom 9. Januar 1995 wirksam ist oder nicht, Bundesrecht.

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a) Das Berufungsgericht geht davon aus, das Entstehen sachlicher Vorausleistungsforderungen hänge von der Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB ab, d.h. davon, daß die Herstellung der Erschließungsanlage, deren voraussichtliche Kosten Gegenstand der Vorausleistungserhebung sind, nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßig ist. Das geht fehl.

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Richtig ist, daß die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage (§ 127 Abs. 2 BauGB) erschließungsrechtlich rechtmäßig nur ist, wenn zum einen dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis (§ 125 Abs. 1 und 2 BauGB) genügt und zum anderen nicht gegen die durch § 10 BauGB in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründete Bindung der Festsetzungen eines Bebauungsplans verstoßen worden ist bzw. sich ein derartiger Verstoß gegen eine solche Planbindung im Rahmen dessen bewegt, was § 125 Abs. 3 BauGB für erschließungsrechtlich unbeachtlich erklärt. Richtig ist ferner, daß das Entstehen sachlicher Erschließungs(voll)beitragspflichten eine nach Maßgabe des § 125 Abs. 1 und 2 BauGB wie nach Maßgabe des § 125 Abs. 3 BauGB rechtmäßige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage voraussetzt. Nicht richtig ist indes, daß auch das Entstehen von Vorausleistungsforderungen nach der Genehmigungs- oder Herstellungsalternative von der Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB abhängig ist. Das hat der erkennende Senat im einzelnen im Urteil vom 21. Oktober 1994 (BVerwG 8 C 2.93 - BVerwGE 97, 62 (67 f.) [BVerwG 21.10.1994 - 8 C 2/93]) begründet. Daran ist festzuhalten.

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Angesichts dessen ist unter dem Blickwinkel des § 125 BauGB unerheblich, ob die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8 in der Fassung der ersten Änderung vom 9. Januar 1995 wirksam ist oder nicht. Trifft letzteres zu, scheitert die Annahme, die Herstellung der Straße Kämperfeld sei erschließungsrechtlich rechtmäßig, aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen wegen eines Verstoßes gegen die von dem genannten Bebauungsplan ausgehende Planbindung (im Anschlußbereich der Verlängerungsstrecke) und mangels Erfüllung des erschließungsrechtlichen Planerfordernisses (im weiteren Teil der Verlängerungsstrecke). Sollte dagegen die Aufhebungssatzung wirksam sein, entfiele zwar - mangels Vorliegens eines einschlägigen Bebauungsplans - eine Planbindung, doch wäre dann dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis gemäß § 125 Abs. 1 BauGB mit Blick auf die gesamte Erschließungsstraße nicht genügt und deshalb die Herstellung der Straße Kämperfeld bis zu einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 125 Abs. 2 BauGB erschließungsrechtlich rechtswidrig. Das hätte indes - wie gesagt - keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheids.

18

Ebenfalls ohne Bedeutung für die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids ist im übrigen, daß die Aufhebungssatzung vom 9. Januar 1995 erst mehr als vier Jahre nach Erlaß des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 1989 ergangen ist. Denn das damit angesprochene Merkmal der Absehbarkeit (vgl. jetzt § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist nicht ausgerichtet auf das - im vorliegenden Fall möglicherweise noch nicht erreichte - Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten, sondern einzig auf den Abschluß der Kosten verursachenden Erschließungsmaßnahmen (vgl. Urteil vom 8. November 1991 - BVerwG 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177 (181) [BVerwG 08.11.1991 - 8 C 89/89]). Aus diesem Grunde erstreckt sich die in diesem Zusammenhang vom Gesetz geforderte Prognose der Gemeinde, die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage werde innerhalb von vier Jahren zu erwarten sein, nicht auf die Anforderungen des § 125 BauGB oder etwa die Widmung einer Straße.

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b) Soweit das Berufungsgericht meint, der angefochtene Vorausleistungsbescheid sei überdies deshalb rechtswidrig, weil die Erhebung einer Vorausleistung in einer Konstellation der vorliegenden Art gegen Treu und Glauben verstoße, ist seiner Annahme sozusagen der Boden entzogen, und zwar nicht erst durch die Aufhebungssatzung vom 9. Januar 1995, sondern schon durch das materielle Bundesrecht. Denn diese Annahme beruht auf der - wie gesagt - nicht mit Bundesrecht vereinbaren Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das Bundesrecht erlaube eine Erhebung von Vorausleistungen erst nach Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB.

20

Im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht die tatsächlichen Feststellungen zu treffen haben, die eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheids namentlich der Höhe nach erlauben.

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Dr. Kleinvogel

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Prof. Dr. Driehaus

23

Dr. Silberkuhl

24

Dr. Honnacker

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Sailer