Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1991, Az.: BVerwG 8 C 89.89
Erschließungsbeitrag; Garage; Vorausleistung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 89.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 18.06.1986 - AZ: 6 K 341/85
- OVG Nordrhein- Westfalen - 23.05.1989 - AZ: 3 A 1720/86
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 89, 177 - 183
- DVBl 1992, 379 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1992, 575-577 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Lediglich eine aus der Sicht des Erschließungsbeitragsrechts unterwertige Bebauung erfüllt nicht die an das Merkmal Bauvorhaben in § 133 III 1 BBauG zu stellenden Anforderungen. Eine Garage ist kein erschließungsbeitragsrechtlich unterwertiges Bauwerk.
- 2.
Dem Tatbestandsmerkmal "genehmigt" in § 133 III 1 BBauG/BauGB genügt jede bauaufsichtliche Maßnahme, durch die eine Bebauung bauaufsichtlich zur Ausführung freigegeben wird.
- 3.
Die Erhebung einer Vorausleistung setzt voraus, daß die Beendigung der kostenverursachenden, nach Maßgabe der satzungsgemäßen Merkmalsregelung und des einschlägigen Bauprogramms zur endgültigen Herstellung der gesamten Anlage führenden Erschließungsmaßnahmen absehbar, d. h. innerhalb eines Zeitraums von etwa 4 Jahren nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens zu erwarten ist.
- 4.
Eine nachträgliche Bestimmung des voraussichtlichen Termins für den Abschluß der kostenverursachenden, zur endgültigen Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage führenden Maßnahmen derart, daß dieser nunmehr innerhalb eines Zeitraums von etwa 4 Jahren seit Erlaß eines Widerspruchsbescheids liegen soll, kann bewirken, daß ein mangels Absehbarkeit der Maßnahmen ursprünglich rechtswidriger Vorausleistungsbescheid geheilt wird.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl
und Dr. Honnacker
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 1989 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Vorausleistungsbescheid. Sie war bis zum 20. April 1988 Eigentümerin des an den Wirtschaftsweg "Zu den M..." und die Ortsstraße "Am K..." angrenzenden Flurstücks 243, das seit 1971 mit einem Einfamilienhaus und zwei Garagen bebaut ist. Durch bauaufsichtlichen Bescheid vom 5. Juni 1981 stimmte der Beklagte der Errichtung einer weiteren Garage auf dem Grundstück mit Zufahrt zur Straße "Am K..." zu.
Mit Bescheid vom 21. September 1984 zog der Beklagte die Klägerin zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Kosten des Ausbaues der Straße "Am K..." in Höhe von 22 440 DM heran. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18. Juni 1986 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 23. Mai 1989 mit der Begründung zurückgewiesen, der angefochtene Vorausleistungsbescheid sei dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.
Auf dem im Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung noch im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück sei durch die bauaufsichtliche Zustimmung zur Errichtung einer (weiteren) Garage vom 5. Juni 1981 ein Bauvorhaben im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG genehmigt worden; dem Genehmigungsbegriff des § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG genüge nämlich auch die Legalisierung aufgrund landesrechtlicher Bauanzeige. Die errichtete Garage sei als Bauvorhaben im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren. Denn insoweit reiche aus, daß sich aus der Beziehung der Garage zu der Straße "Am K..." für das Grundstück der Klägerin ein Sondervorteil ergebe.
Zwar sei der angefochtene Vorausleistungsbescheid ursprünglich rechtswidrig gewesen, weil im Zeitpunkt seines Erlasses nicht mit einer endgültigen Herstellung der Erschließungsstraße innerhalb von vier Jahren nach Abschluß des die Vorausleistung betreffenden Verwaltungsverfahrens habe gerechnet werden können. Jedoch sei der in der fehlenden Absehbarkeit der endgültigen Herstellung liegende Mangel behoben worden, bevor die Klägerin das Eigentum am Grundstück übertragen habe; dadurch sei der Bescheid geheilt worden. Noch im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens habe der Beklagte im Jahre 1986 deutlich gemacht, daß er die endgültige Herstellung innerhalb eines Zeitraums von etwa vier Jahren nach Erlaß des Widerspruchsbescheids abschließen werde. Tatsächlich sei die Abnahme der Herstellungsarbeiten durch den Beklagten am 1. September 1988 erfolgt.
Im Zeitpunkt der Heilung des Vorausleistungsbescheids hätten die sonstigen Voraussetzungen für das Entstehen der Vorausleistungspflicht ebenfalls vorgelegen. Insbesondere bestünden keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erschließungsbeitragssatzung vom 6. September 1977 in der Fassung vom 23. Mai 1979 (EBS).
Die Höhe der geforderten Vorausleistung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung der Vorausleistungsbeträge müsse die Gemeinde bereits entstandene Aufwendungen nach Maßgabe der Nachweise berücksichtigen, nur in der Zukunft noch entstehenden Aufwand dürfe sie im Wege der Prognose bestimmen. Diesen Anforderungen sei hier genügt. Eine Eckgrundstücksvergünstigung habe der Beklagte der Klägerin nach § 11 Abs. 1 und 2 EBS zu Recht verweigert.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht rügt.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil entspricht der Rechtslage.
Der angefochtene Vorausleistungsbescheid vom 21. September 1984 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1985 sind unter Geltung des Bundesbaugesetzes in seiner Fassung durch Art. 1 des Beschleunigungsgesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG - ergangen. Auf diese Rechtslage ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ungeachtet dessen abzustellen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) - BauGB - in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 <126>).
Die Klägerin meint, daß mit Rücksicht auf den während des Berufungsverfahrens im April 1988 eingetretenen Eigentümerwechsel die Eheleute K. gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren hätten beigeladen werden müssen. Die darauf gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Eheleute K. werden durch die Entscheidung in diesem Verfahren nicht in der von § 65 Abs. 2 VwGO vorausgesetzten Weise berührt. Über das insoweit maßgebliche Verhältnis zwischen der Klägerin einerseits und den Eheleuten K. andererseits bestimmt der zwischen ihnen abgeschlossene (Kauf-)Vertrag. Unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits und unabhängig davon, ob für die auf den Bescheid vom 21. September 1984 erbrachte Vorausleistung schon das durch § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB angeordnete Anrechnungsgebot anwendbar ist, bestimmt sich nach diesem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis, wer den streitigen Vorausleistungsbetrag als Teil des späteren endgültigen Erschließungsbeitrags letztlich zu tragen hat. Aus diesem Grunde hat auch der erkennende Senat davon abgesehen, seinerseits die Eheleute K. beizuladen (vgl. § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Das Berufungsgericht hat entschieden, der angefochtene Vorausleistungsbescheid sei dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Das ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Beklagte habe im Jahre 1981 die Errichtung einer (dritten) Garage auf dem Grundstück der Klägerin im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG "genehmigt". Zwar habe der Beklagte insoweit keine Baugenehmigung erteilt, sondern der Errichtung der Garage lediglich durch bauaufsichtlichen Bescheid vom 5. Juni 1981 zugestimmt. Doch sei damit dem Genehmigungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG genügt. Das ist richtig. Das Merkmal "Genehmigung" soll lediglich sicherstellen, daß eine Vorausleistung erst erhoben werden darf, wenn die einer angestrebten Bebauung bauverfahrensrechtlich entgegenstehende Schranke beseitigt ist; Voraussetzung für eine Vorausleistungserhebung nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG ist mithin nur eine Freigabe dieser Bebauung. Ohne Belang ist, ob das durch eine Genehmigung im engeren Sinne oder durch eine andere bauaufsichtliche Maßnahme geschieht.
Allerdings könne - so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt - mit Rücksicht darauf, daß es sich bei der Vorausleistung um einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag handelt und deshalb die Erhebung einer Vorausleistung ebenso wie die des endgültigen Erschließungsbeitrags einen beitragsrechtlich relevanten Sondervorteil voraussetzt, nicht schlechthin jede bauliche Anlage als "Bauvorhaben" im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG qualifiziert werden. Die Garage, um deren Errichtung es seinerzeit gegangen sei, erfülle jedoch die von dem Merkmal Bauvorhaben ausgehenden Anforderungen. Auch das begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken.
Das Berufungsgericht stützt sich zur Begründung seiner Ansicht auf die Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts und dabei namentlich auf das Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 1.73 - (BVerwGE 48, 117 ff.). Es meint, dieser Rechtsprechung entnehmen zu können, die Qualifizierung eines Vorhabens als Bauvorhaben im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG hänge davon ab, daß zwei je selbständige Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens müsse die Erschließungsanlage, deren voraussichtlicher beitragsfähiger Aufwand Grundlage der Vorausleistungserhebung ist, für das zur Errichtung freigegebene Vorhaben potentiell von Nutzen sein, und zweitens müsse sich die Gemeinde durch die Freigabe des Vorhabens veranlaßt fühlen können, die Erschließungsstraße früher als ohnedies beabsichtigt herzustellen. Diese Einschätzung beruht - in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Verselbständigung zweier Voraussetzungen - auf einem Mißverständnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der potentielle Nutzen und die Veranlassung zu einem vorzeitigen Ausbau sind lediglich sozusagen zwei verschiedene Seiten einer Medaille: Der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht es der Sache nach darum auszuschließen, daß eine Vorausleistung selbst dann erhoben werden darf, wenn die erteilte Genehmigung die Herstellung nur eines Bauwerks gestattet, das schlechthin (abstrakt) ungeeignet ist, von dem Vorhandensein einer benutzbaren Straße einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil zu haben und in Richtung auf einen frühzeitigen Ausbau der Straße Druck auf die Gemeinde auszuüben, d.h. wenn durch die Genehmigung lediglich eine aus der Sicht des Erschließungsbeitragsrechts "unterwertige" Bebauung ermöglicht wird. Das trifft beispielsweise zu, wenn die Errichtung einer Hundehütte, eines Zaunes oder eines kleinen Abstellraums für Arbeitsgeräte, das Anbringen einer Werbeanlage oder die Vornahme baulicher Veränderungen innerhalb eines Gebäudes genehmigt wird (vgl. Urteil vom 31. Januar 1968 - BVerwG IV C 29.67 - DVBl. 1968, 521). Eine Garage ist kein in diesem Sinne unterwertiges Vorhaben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 16. September 1977 - BVerwG IV C 71.74 - (Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 63 S. 35 <38 f.>) mit der Erwägung begründet, eine Garage sei im Gegenteil wegen ihrer Funktion in besonderem Maße auf die Verbindung mit einer Erschließungsstraße angewiesen. Daran ist festzuhalten.
Das Berufungsgericht hat erkannt, der Vorausleistungsbescheid sei gleichwohl ursprünglich fehlerhaft gewesen, weil selbst im Zeitpunkt des Abschlusses des diesen Bescheid betreffenden Verwaltungsverfahrens die endgültige Herstellung der Anbaustraße "Am K..." noch nicht absehbar gewesen sei. Dieser Mangel sei jedoch später geheilt worden. Der Beklagte habe nämlich während des erstinstanzlichen Verfahrens und damit vor Übergang des Eigentums auf die Eheleute K. die endgültige Herstellung der Straße auf einen Termin innerhalb eines Zeitraums von etwa vier Jahren seit Erlaß des Widerspruchsbescheids festgelegt. Dem ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls im Ergebnis beizupflichten.
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteil vom 19. März 1982 - BVerwG 8 C 34.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 48 S. 52 <53> m. weit. Nachw.) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Erhebung einer Vorausleistung nur zulässig ist, wenn mit der endgültigen Herstellung der gesamten Anlage, deren voraussichtlich entstehender Erschließungsaufwand der Heranziehung zugrunde liegt, in absehbarer Zeit zu rechnen ist. In einem die Vorausleistungserhebung rechtfertigenden Sinne ist die endgültige Herstellung einer Anlage absehbar, wenn die dafür vorgesehenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von etwa vier Jahren nach Abschluß des die Vorausleistung betreffenden Verwaltungsverfahrens stattfinden sollen, d.h. wenn die Durchführung der nach Maßgabe der satzungsmäßigen Merkmalsregelung und des einschlägigen Bauprogramms für die endgültige Herstellung der gesamten Anlage erforderlichen Maßnahmen innerhalb dieses Zeitraums zu erwarten ist. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ursprünglich nicht erfüllt. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht allerdings in der Ansicht, Gegenstand der Absehbarkeit sei das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten, und deshalb erstrecke sich die vom Gesetz geforderte Prognose beispielsweise auch auf die Widmung der Straße sowie ggf. das Vorhandensein eines Bebauungsplans oder einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang nicht der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten, sondern der des Abschlusses der kostenverursachenden Erschließungsmaßnahmen (Urteil vom 31. Januar 1968 - BVerwG IV C 221.65 - BVerwGE 29, 90 <92 f.>). Durch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal "absehbar" soll nämlich im Interesse des Vorausleistenden verhindert werden, daß er über Gebühr lange auf die Beendigung der von ihm vorfinanzierten Maßnahmen warten muß. Die insoweit vorliegende Abweichung wirkt sich jedoch nicht aus. Auch der Ausbau als technischer Vorgang ist in seinem Abschluß ursprünglich nicht hinreichend absehbar gewesen.
Das Berufungsgericht hat sodann angenommen, eine nachträgliche Festlegung des voraussichtlichen Termins der endgültigen Herstellung derart, daß die erforderlichen Maßnahmen nunmehr innerhalb eines Zeitraums von etwa vier Jahren seit Abschluß des die Vorausleistung betreffenden Verwaltungsverfahrens erfolgen sollen, könne die Heilung eines mangels Absehbarkeit ursprünglich rechtswidrigen Vorausleistungsbescheids bewirken. Auch das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 114.83 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 90 S. 45 <48>). Eine solche Heilung wird freilich - entgegen den dazu vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen - nicht erreicht, wenn die Beendigung der erforderlichen Maßnahmen erst innerhalb von etwa vier Jahren nach dem Eintritt der Absehbarkeit zu erwarten ist. Auf diesen Unterschied in der Fristberechnung kommt es im vorliegenden Fall aber gleichfalls nicht an. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens den voraussichtlichen Termin der endgültigen Herstellung der Straße "Am K... auf einen Zeitpunkt innerhalb von etwa vier Jahren nach Erlaß des Widerspruchsbescheids festgelegt.
Ergänzend ist klarzustellen: Das Berufungsgericht meint, daß die im Zusammenhang mit der Absehbarkeit mögliche Heilung eines zunächst rechtswidrigen Vorausleistungsbescheids eingeschränkt werden müsse, weil die Erhebung einer Vorausleistung im Ermessen der Gemeinde steht und das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht bei Ermessensentscheidungen eine Heilung grundsätzlich nicht zuläßt. Das geht fehl. Richtig ist lediglich, daß es - sofern nicht ortsgesetzlich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Vorausleistungserhebung angeordnet ist - im Ermessen der Gemeinde steht, ob sie Vorausleistungen erheben will oder nicht. Darum geht es indes im hier gegebenen Zusammenhang nicht. Der Entschluß der Gemeinde, die Klägerin zu einer Vorausleistung heranzuziehen, litt anfänglich nicht an einem Ermessensfehler, sondern es war lediglich so, daß dabei eine objektive Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für erfüllt gehalten wurde, die zu dieser Zeit nicht erfüllt war. Der nachträgliche Eintritt dieser Voraussetzung wirft spezifische Fragen zur Heilbarkeit von Ermessensentscheidungen nicht auf.
Gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, alle sonstigen Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung durch den Beklagten hätten bereits vor demÜbergang des Eigentums an dem in Rede stehenden Grundstück von der Klägerin auf die Eheleute K. vorgelegen, ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bundesrechtlich nichts zu erinnern. Im Ergebnis Entsprechendes gilt, soweit das Berufungsgericht erkannt hat, der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheids stehe - erstens - nicht entgegen, daß der Beklagte es unterlassen hat, die Vorausleistungserhebung vorher anzukündigen, der Vorausleistungsbescheid genüge - zweitens - den unter dem Blickwinkel der Begründungspflicht des § 121 Abs. 1 AO an ihn zu stellenden Anforderungen, und er sei - drittens - der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 22 440 DM festgesetzt.
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker