Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.03.1993, Az.: BVerwG 4 B 253/92
Ersetzung eines Wohnhaus durch einen Neubau in einem unbeplanten Innenbereich ; Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines Wohngebäudes; Bodenrechtliche Spannung durch ein Bauvorhaben; Unwirksamkeit einer Prozesshandlung durch die Verwendung des Zusatzes "i.A."; Vertretung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vor dem Bundesverwaltungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 253/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 13109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 16.07.1990- AZ: M 8 K 90.164
- VGH Bayern - 14.08.1992 - AZ: 2 B 90.2946
Rechtsgrundlagen
- § 67 Abs. 1 S. 3 VwGO
- § 113 Abs. 3 VwGO
- § 113 Abs. 5 VwGO
- § 34 Abs. 3 BauGB
- Art. 2 § 4 Abs. 2 S. 1 WoBauErlG
- § 30 Abs. 1 BauGB
- Art. 2 § 4 Abs. 2 WoBauErlG
- § 80 ZPO
- § 4 BauMaßnG
Fundstellen
- BRS 1993, 192-194
- DVBl 1993, 884-885 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 916-917 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 266-268 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1994, 188-189 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1995, 279 (amtl. Leitsatz)
- ZfBR 1993, 250-251 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Lassen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO durch eigene Beamte oder Angestellte vertreten, so ist für die Wirksamkeit der Prozeßhandlungen unerheblich, ob dies "in Vertretung" oder "im Auftrag" geschieht und ob eine entsprechende Erklärung bei der Unterschrift hinzugefügt wird oder unterbleibt. Der Vorlage einer Vollmacht bedarf es nicht; die Hinterlegung von Generalvollmachten beim Bundesverwaltungsgericht ist entbehrlich und untunlich.
- 2.
Eine Erweiterung und eine gleichzeitige Erneuerung (Modernisierung) eines Wohngebäudes ist sowohl in den Fällen des § 34 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Verb. mit Art. 2 § 4 Abs. 2 Satz 2 WoBauErlG als auch in den Fällen des Art. 2 § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBauErlG zulässig, soweit dies im Einzelfall städtebaulich vertretbar ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 1992 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der beklagten Landeshauptstadt München. Ein qualifizierter Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB besteht nicht. Auf dem Grundstück befindet sich ein 1935 errichtetes Wohnhaus, das einen Grundriß von knapp 87 qm hat. Der Kläger will das Wohnhaus durch einen Neubau ersetzen. Die Beteiligten gehen davon aus, daß das Grundstück in einem unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegt.
Der Kläger beantragte 1989 den Erlaß eines Vorbescheids. Mit ihm wollte er geklärt wissen, ob auf seinem Grundstück ein Wohngebäude mit einer überbauten Fläche von 179 qm planungsrechtlich zulässig sei. Die Beklagte beschied die Anfrage ablehnend. Das Bauvorhaben lasse sich nicht mehr in seine nähere Umgebung einfügen. Diese werde durch wesentlich kleinere Baukörper geprägt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht München wies die erhobene Klage mit Urteil vom 16. Juli 1990 als unbegründet zurück. Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig, weil es sich nicht in die nähere Umgebung einfüge. Es könne auch nicht nach Art. 2 § 4 Abs. 2 WoBauErlG zugelassen werden, da es wegen der zu erwartenden Folgevorhaben die Struktur des Gebietes verändern könne und dann keinen Einzelfall mehr darstelle.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab der Berufung des Klägers mit Urteil vom 21. August 1992 insoweit unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils statt, als es die Beklagte verpflichtete, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die weitergehende Berufung wies das Gericht zurück. Zur Begründung führte es aus: Das Vorhaben könne nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB zugelassen werden, da es sich nicht in die nähere Umgebung einfüge. Das klägerische Vorhaben würde bodenrechtlich relevante Spannungen auslösen, die nur durch eine entsprechende Bauleitplanung, nicht aber durch Einzelgenehmigungen sachgerecht gelenkt werden könnten. Hingegen komme eine Beurteilung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB und Art. 2 § 4 Abs. 1 und 2 WoBauErlG in Betracht. Die Anwendung dieser Vorschriften scheide nicht bereits deshalb aus, weil der Kläger anstelle des Altbaus einen Neubau errichten wolle, dessen Rauminhalt den des derzeit vorhandenen Altbaus übertreffe. Denn Erweiterung und Erneuerung von vorhandenen baulichen Anlagen, die in § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB und Art. 2 § 4 Abs. 2 WoBauErlG als mögliche Anwendungsfälle genannt würden, könnten auch miteinander verbunden werden. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein vorhandenes altes Gebäude nur modernisiert und gleichzeitig erweitert werde, oder ob es vollständig in gleichem Umfang gegen ein neues ersetzt werde. Allerdings ließen beide Vorschriften Abweichungen vom Maßstab des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB als Kannvorschriften nur in Einzelfällen zu. Die Zahl derartiger Vorhaben müsse daher so niedriggehalten werden, daß sie keinen neuen Rahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB für künftige Fälle bildeten. Weiter müsse die ausnahmsweise Zulassung eines solchen Vorhabens unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Weil die Beklagte von dieser Ermessensvorschrift - deren Voraussetzungen nicht von vornherein ausschieden - bisher nicht Gebrauch gemacht habe und weil offen sei, ob das Vorhaben des Klägers insbesondere im Hinblick auf entgegenstehende öffentliche Belange zugelassen werden könne oder nicht, könne der Berufung mangels Spruchreife nur für den hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag stattgegeben werden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Mit ihr macht sie die grundsätzliche Bedeutung der Sache und das Abweichen des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend. Sie möchte im wesentlichen geklärt wissen, ob eine Erweiterung im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB und Art. 2 § 4 Abs. 2 WoBauErlG auch dann noch gegeben sei, wenn der Altbestan derart vergrößert werde, daß dieser nicht mehr als Hauptbestandteil des Gesamtvorhabens angesehen werden könne. Die Beschwerde meint vor allem, daß die vom Berufungsgericht als zulässig angesehene Verbindung von Erweiterung und Erneuerung rechtlich verfehlt sei. Außerdem leide das Berufungsurteil insoweit an einem Verfahrensmangel, als das Gericht es unterlassen habe, die Spruchreife durch Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 2 § 4 Abs. 2 WoBauErlG soweit wie möglich herzustellen.
Der Kläger hält die Beschwerde für unzulässig, weil das von einem Bediensteten der Beklagten eingelegte Rechtsmittel den Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht genüge. Der maßgebende Schriftsatz sei durch einen Bediensteten der Beklagten unter Verwendung des Kürzels "i.A." unterzeichnet worden. Das lasse die nach der (bayerischen) Allgemeinen Dienstordnung vom 1.9.1971 (BayRS 200-21-1) geregelte "Vertretung", wie sie § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO voraussetze, nicht erkennen. Die Beklagte erwidert, die Beschwerdeschrift sei ausdrücklich unter Bevollmächtigung durch Bedienstete der Beklagten eingelegt worden, welche die Befähigung zum Richteramt hätten. Sie hat unter dem 31. Dezember 1992 und damit nach Einlegung der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht eine Prozeßvollmacht auf ihren die Beschwerdeschrift unterzeichnenden Bediensteten vorgelegt.
Die Landesanwaltschaft Bayern, die sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Beschwerdeverfahren beteiligt, spricht sich für die Zulässigkeit der Beschwerde aus. Die Verwendung des Zusatzes "i.A." führe nicht zur Unwirksamkeit der Prozeßhandlung. Der Auffassung des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluß vom 28. April 1992 - BVerwG 8 B 63.92 - (Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 73 = NVwZ 1992, 1088 = BayVbl. 1992, 667) sei nicht zu folgen. Die Beschwerde sei auch in der Sache begründet.
II.
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Beklagte war im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde ordnungsgemäß vertreten. Die Beschwerdeeinlegung und Beschwerdebegründung entsprechen den Erfordernissen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
a)
Abweichend von § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO darf sich die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts vor dem Bundesverwaltungsgericht "auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen". Das ist hier wirksam geschehen. Die Bediensteten der Beklagten, welche die Beschwerdeeinlegung und die Beschwerdebegründung unterzeichneten, besitzen die Befähigung zum Richteramt. Das ist unstreitig. Einer besonderen Vollmacht bedurfte es nicht. Der von den Bediensteten jeweils benutzte Zusatz "i.A." (im Auftrag) steht der Wirksamkeit der Prozeßhandlungen nicht entgegen. Mit dem hinzugefügten Kürzel kennzeichneten die Bediensteten der Beklagten nur, daß sie im - behördeninternen - Auftrag und mithin in amtlicher Eigenschaft handelten. § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO steht dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Der in dieser Bestimmung gewählte Ausdruck "vertreten" ist nicht in einem materiellrechtlichen Sinne, sondern allein in einem prozessualen gemeint. Das ergeben Gründe der systematischen und der teleologischen Auslegung. Weder die Entstehungsgeschichte noch die grammatische Interpretation lassen etwas anderes erkennen.
Die Gesetzessprache mag zwar im Prozeßrecht nicht immer scharf zwischen einer prozessualen und einer materiellrechtlichen "Vertretung" unterscheiden. Das bedarf hier aber keiner Vertiefung; denn für den Regelungsbereich des § 67 Abs. 1 VwGO hat der Gesetzgeber die hier in Rede stehende Frage jedenfalls eindeutig entschieden. Er hat sich in § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO - der üblichen und traditionellen Terminologie des Prozeßrechts folgend - für den Ausdruck "Vertretung" im Sinne der Prozeßvertretung entschieden (vgl. etwa §§ 78 Abs. 1, 79 ZPO). Der Gesetzgeber ist in seiner Wortwahl weitgehend frei. Wenn er als Prozeßgesetzgeber eine materiellrechtliche Vertretung meint, wird er dies in aller Regel im Prozeßrecht auch hervorheben (vgl. etwa § 62 Abs. 3 VwGO, § 51 ZPO). Mithin müßten erhebliche Gründe vorliegen, den Gesetzeswortlaut abweichend von seinem systematischen Zusammenhang, in den der Ausdruck "vertreten" gestellt ist, aufzufassen. Derartige Gründe liegen nicht vor. Sie müßten vor allem das Interesse des Prozeßrechts daran erkennen lassen, daß Prozeßhandlungen, die den Regelungsbereich des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO betreffen, nur von solchen Personen abgegeben werden, die im rechtstechnischen Sinne zur (gesetzlichen) "Vertretung" der Behörde befugt sind. Für eine derart restriktive Auslegung gibt es keinen Anhalt: Die gesetzgeberische Zielsetzung ist bereits allgemein und auch nach der Entstehungsgeschichte bewußt auf Vereinfachung und Erleichterung behördlicher Prozeßführung gerichtet. Die beteiligte Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts soll selbst intern und unter Einsatz eigener Bediensteter bestimmen dürfen, wer sie vor dem Bundesverwaltungsgericht "vertritt". Dieser Bedienstete soll - das ist der Sinn der Regelung - damit zugleich die persönliche fachliche und rechtliche Verantwortung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht unmittelbar wahrnehmen und dies auch für andere offenlegen. Das Gericht und die übrigen Verfahrensbeteiligten müssen wissen, wer die Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht "vertritt".
Diesem Ziel wird eine einengende Auslegung nicht gerecht. Daß das Gesetz hierbei einen eher umgangssprachlichen Ausdruck wählt, ist noch kein Grund, an dem Zweck der neugeschaffenen Regelung zu zweifeln. Dieser besteht unter anderem darin, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts vom Anwaltszwang unter der Voraussetzung zu befreien, daß ein Beamter oder Angestellter mit derselben formalen Qualifikation, nämlich der Befähigung zum Richteramt, die prozessualen Interessen wahrnehmen kann. Daß hierfür nicht jeder Bedienstete fachlich geeignet sein mag, ist eine Frage, welche der Gesetzgeber für nebensächlich, jedenfalls behördeninterner, also organisationsrechtlicher Regelung zugänglich angesehen hat. Daraus läßt sich aber nicht folgern, der Gesetzgeber habe absichtsvoll nur jene Beamten und Angestellten der Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Prozeßvertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht "privilegieren" wollen, die ihrerseits gesetzliche Vertreter dieser Behörden oder juristischen Personen sind. Für eine derartige, den Personenkreis stark eingrenzende Betrachtungsweise fehlt es an jedem Anhalt. Auch die wohlverstandenen und berechtigten Interessen der übrigen Verfahrensbeteiligten legen eine einengende Auslegung des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht nur nicht nahe, sondern stehen ihr entgegen: Für die gebotene Klarheit der Prozeßhandlung wäre es hinderlich, wenn die behördeninternen Vertretungs- und Weisungsverhältnisse einen Einfluß auf die Wirksamkeit der vorgenommenen Prozeßhandlungen hätten. Die übrigen Verfahrensbeteiligten können dies nicht oder nur schwer überprüfen. Sie müssen sich darauf verlassen dürfen, daß die handelnden Bediensteten - besitzen sie die Befähigung zum Richteramt - nach den behördeninternen Regelungen befugt sind, die beteiligte Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts im Rechtsstreit zu "vertreten". Hierfür ist das interne Weisungsverhältnis, in welchem der handelnde Beamte oder Angestellte steht, unbeachtlich. Man darf - selbst wenn der Wortlaut etwas anderes andeuten sollte - dem novellierenden Gesetzgeber insbesondere nicht die Absicht unterstellen, er habe mit seiner Regelung gleichzeitig eine behördeninterne Unterscheidung der Berechtigung zur "Vertretung" treffen wollen. Ebensowenig ist es erforderlich, daß der Bedienstete ausdrücklich erklärt, als (Prozeß-)Vertreter der Behörde oder juristische Person zu handeln.
Der 8. Revisionssenat hat auf Anfrage des beschließenden Senats erklärt, daß er in seinem Beschluß vom 28. April 1992 - BVerwG 8 B 63.92 - (Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 73 = NVwZ 1992, 1088 = BayVBl. 1992, 667) nicht ausgesprochen habe, daß es zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Vorlage einer Prozeßvollmacht bedürfe; ebensowenig beruhe sein Beschluß auf der Rechtsansicht, die Anforderungen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO seien nicht erfüllt, wenn die Unterschrift mit dem Zusatz "i.A." versehen worden sei. Ebenso hat der 1. Revisionssenat auf Anfrage erklärt, daß er in seinem unveröffentlichten Beschluß vom 9. Juli 1992 - BVerwG 1 B 110.92 - nicht die Auffassung vertreten habe, § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO sei nicht erfüllt, wenn die Unterschrift mit dem Zusatz "i.A." versehen sei. Eine Anrufung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts kommt folglich nicht in Betracht. Übrigens teilen - wie eine Anfrage ergeben hat - auch die übrigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts die hier vertretene Rechtsansicht. Da die Beschwerde aus anderen Gründen keinen Erfolg hat, erübrigte es sich, den Beteiligten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die vom beschließenden Senat erbetenen Stellungnahmen der Revisionssenate bekanntzumachen.
b)
Für die künftige Handhabung des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO gibt der beschließende Senat noch folgende Erläuterung:
Für die Klarheit der Prozeßhandlung ist es förderlich, wenn der Beamte oder Angestellte bei Abgabe seiner Erklärung jeweils deutlich kennzeichnet, daß er die Befähigung zum Richteramt besitzt. Er kann dies mit seiner Erklärung, ggf. durch einen Zusatz, selbst bestätigen. Unter Umständen kann sich dies freilich bereits aus der hinzugefügten Amtsbezeichnung ergeben.
Die Vorlage einer auf den Bediensteten ausgestellten Vollmacht ist grundsätzlich nicht erforderlich. Insbesondere ist die Ausstellung einer Prozeßvollmacht im Sinne der §§ 80 ff. ZPO i.V.m. § 173 VwGO untunlich; denn es verursacht zusätzlichen Aufwand, erforderliche Zustellungen, Ladungen oder Fristanträge an die jeweilige Person zu binden. Das ist im Interesse der Verfahrensvereinfachung vermeidbar. Der Bedienstete nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist nicht "Prozeßbevollmächtigter" im üblichen Sinne; sein Name erscheint im Rubrum daher nicht.
Auch die Hinterlegung einer Generalvollmacht beim Bundesverwaltungsgericht - wie in der Vergangenheit wegen der ungeklärten Rechtslage vielfach geschehen - ist nicht geboten; sie erfordert sowohl für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts als auch für das Bundesverwaltungsgericht zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der für die Erledigung des Rechtsstreits nicht förderlich ist. Vielmehr reicht es aus, wenn die Behörden darauf achten, daß Schriftsätze nur von solchen Bediensteten eingereicht werden, die die Befähigung zum Richteramt besitzen und nach der behördeninternen Geschäftsverteilung zur Prozeßvertretung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht auch befugt sind. Eine nähere Prüfung findet nur auf Rüge eines Verfahrensbeteiligten statt oder wenn sich dem Bundesverwaltungsgericht Zweifel aufdrängen. Ist die Befähigung zum Richteramt nicht ohne weiteres erkennbar, wird das Bundesverwaltungsgericht je nach den Umständen des Falles rückfragen. Dies wird übrigens nach Auffassung des beschließenden Senats in aller Regel dann entbehrlich sein, wenn - wie im Falle einer Beschwerde nach §§ 132, 1.33 VwGO - das Rechtsmittel jedenfalls aus anderen Gründen erfolglos bleiben muß.
2.
Die danach zulässige Beschwerde ist indes nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.
a)
Das Berufungsgericht ist nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verfahren. Es hat sich - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage gesehen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anwendung sowohl des § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit Art. 2 § 4 Abs. 2 Satz 2 als auch des Art. 2 § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBauErlG zu prüfen und über diese abschließend zu entscheiden. Vielmehr hat es diese Fragen offengelassen und lediglich bemerkt, die Voraussetzungen der genannten Vorschriften, welche der Beklagten eine ermessensbezogene Entscheidung einräumten, schieden nicht von vornherein aus. Diese Verfahrensweise verletzte § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Insoweit liegt ein Verfahrensfehler vor.
Bei Vorschriften, welche der Behörde ein Ermessen einräumen, hat das Gericht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu prüfen, ob eine Anwendung der Vorschrift überhaupt tatbestandlich möglich ist. Das gilt sowohl hinsichtlich ihrer tatsächlichen als auch hinsichtlich ihrer rechtlichen Voraussetzungen. Damit greift das Gericht nicht in die Kompetenz der Verwaltung ein. Allerdings eröffnet § 113 Abs. 3 VwGO (n.F.) dem Gericht neuerdings die Befugnis, von einer weiteren Sachaufklärung abzusehen. Ob die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung gemäß § 144 Abs. 4 VwGO insoweit als richtig anzusehen ist, mag zweifelhaft sein, kann indes unentschieden bleiben. Denn auch wenn dies zugunsten der Beklagten zu verneinen ist, wird die Beklagte durch die Verletzung des Gebots, die Spruchreife herzustellen, nicht materiell beschwert. Zwar ist sie durch das Berufungsurteil verpflichtet, den klägerischen Vorbescheidsantrag im Hinblick auf § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit Art. 2 § 4 Abs. 2 Satz 2 WoBauErlG als auch des Art. 2 § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBauErlG zu bescheiden. Das ist bislang nicht geschehen, da die maßgebenden Rechtsvorschriften erst nach Klageerhebung in Kraft getreten sind. Jedoch enthält die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung für die Beklagte keine inhaltlichen Vorgaben. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerade jede Festlegung vermieden und eine Entscheidung zugunsten des Klägers praktisch nur als möglich und prüfungsbedürftig bezeichnet. Die Beklagte ist durch die Rechtskraft des Berufungsurteils danach nicht gehindert, nach gebotener sachlicher Prüfung eine Entscheidung auch zum Nachteil des Klägers zu treffen, wenn es die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht für gegeben hält. Allerdings dürfte sich aus verwaltungs- und prozeßökonomischen Gründen bei der gegebenen Sachlage empfehlen, jedenfalls hilfsweise eine Ermessensentscheidung zu treffen.
b)
Bei der erörterten prozessualen Lage stellen sich die von der Beklagten in grundsätzlicher Hinsicht aufgeworfenen Fragen nicht. Auch auf die geltend gemachte Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es nicht an. Zwar trifft es zu, daß es das Berufungsgericht billigt, ein Vorhaben könne sowohl als Erweiterung als auch gleichzeitig als Erneuerung angesehen werden. Dies mag es bewogen haben, die Beklagte zur Bescheidung des klägerischen Antrages auch in dieser Hinsicht zu verpflichten. Das Gericht hat damit aber nur eine allgemeine Ansicht geäußert, ohne daß erkennbar wird, in welcher Hinsicht die Beklagte - wie zu wiederholen ist - bei ihrer erneuten Bescheidung hieran inhaltlich gebunden ist. Daß die Beklagte durch das prozessuale Vorgehen des Berufungsgerichts kostenmäßig belastet wird, rechtfertigt für sich eine Zulassung der Revision nicht (vgl. § 158 Abs. 1 VwGO).
Gleichwohl sei ergänzend bemerkt: Die gesetzlichen Merkmale der Erweiterung und der Erneuerung verfolgen teilweise unterschiedliche Ziele. Die Zulässigkeit einer Erneuerung soll im Einzelfall die Modernisierung des Altbestandes ermöglichen. Das kann auch unter Beseitigung der bisherigen baulichen Anlage die anschließende Neuerrichtung bedeuten. Damit soll unter Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzungsweise eine Art Bestandsschutz gesetzlich gewährleistet werden. Der Gesetzgeber nimmt dabei hin, daß die Erneuerung der baulichen Substanz zugleich eine Verfestigung der vorhandenen Nutzungsstrukturen enthält. Die Erweiterung, wie sie sowohl nach § 34 Abs. 3 Satz 1 BauGB als auch in Art. 2 § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBauErlG zugelassen werden kann, soll dagegen eine Ergänzung des vorhandenen Bestandes ermöglichen, um dessen Nutzung durch bauliche Maßnahmen intensivieren zu können. Sie schafft - ähnlich der Erneuerung - zusätzliche Bausubstanz und begründet damit ebenfalls eine Verfestigung der vorhandenen Situation. Eine Erweiterung setzt allerdings einen funktionalen und baulichen Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Gebäude und der beabsichtigten baulichen Erweiterung voraus (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. September 1991 - BVerwG 4 B 161.91 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 275 = NVwZ 1992, 477 zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB). Sie findet ihre Grenze zum einen dort, wo die Erweiterung der vorhandenen Bausubstanz der Sache nach ein neues Bauvorhaben darstellt. Das Vorhaben muß zudem mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Das kann der Fall sein, wenn das neue Vorhaben angesichts seiner Vorbildwirkung die planungsrechtlich relevante Umstrukturierung eines ganzen Gebietes einleiten würde. Für § 34 Abs. 3 Satz 1 BauGB und Art. 2 § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBauErlG ergibt sich dies aus dem Erfordernis, daß eine Entscheidung nach diesen Bestimmungen jeweils nur im Einzelfall zulässig ist. Eine Ausnahme ist insoweit nur möglich, wenn das Vorhaben zur vorübergehenden Unterbringung oder zum vorübergehenden Wohnen dienen soll (vgl. Art. 2 § 4 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. WoBauErlG).
Beide Ziele können zusammentreffen. Es würde ökonomischer Vernunft widersprechen, ihre Verwirklichung in einem einheitlichen Vorhaben zu unterbinden. Die von der Beklagten geäußerte Befürchtung, eine Verbindung von Erweiterung und Erneuerung werde zu städtebaulich nicht mehr vertretbaren Vorhaben führen, ist unbegründet. Eine Erweiterung und gleichzeitige Erneuerung aus Gründen des Wohnbedarfs ist nach Art. 2 § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBauErlG nur zulässig, wenn dies städtebaulich vertretbar ist. In den Fällen des § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit Art. 2 § 4 Abs. 2 Satz 2 WoBauErlG fehlt es zwar an diesem eingrenzenden Merkmal. Das ändert aber nichts in der Sache. Mit dem allgemeinen Wohl ist es regelmäßig unvereinbar, wenn das Vorhaben städtebaulich unvertretbar ist. In diesem Falle "erfordert" das allgemeine Wohl die angestrebte Nutzung nicht. In der praktischen Handhabung wird es in aller Regel ausreichen, in der Frage der gedachten Erweiterungsfähigkeit des Vorhabens der bisherigen baulichen Anlage eine äußerste Grenze auch für die gleichzeitig zu verwirklichende Erneuerung zu sehen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.