Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.1992, Az.: BVerwG 1 B 110.92
Voraussetzungen für die Vertretung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt; Anforderungen an die Darlegung des Verfahrensmangels der Verletzung der Aufklärungspflicht im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Berücksichtigung einer strafgerichtlichen Entscheidung; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 110.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 02.02.1992 - AZ: 12 UE 1603/91
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
...
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Februar 1992 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie ist unzulässig, da die Beklagte nicht dem Gesetz entsprechend vertreten ist.
Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muß sich jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Daran fehlt es hier. Zwar kann die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts das Vertretungsprivileg nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Anspruch nehmen, indem sie sich "durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt" vertreten läßt. Davon hat die Beklagte aber im vorliegenden Fall nicht gesetzesgemäß Gebrauch gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 28. April 1992 - BVerwG 8 B 63.92 - Dok. Ber. A 1992, 191) hat bereits klargestellt, daß eine (Nichtzulassungs-)Beschwerdeschrift, die sich mit keinem Wort auf das Vorliegen einer Prozeßvertretung stützt und von einem Beamten lediglich "im Auftrag ..." unterzeichnet ist, für die Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht genügt. Der vorliegende Fall liegt ebenso. Beschwerde- und Beschwerdebegründungsschrift sind "Im Auftrag P ... Magistratsoberrat" unterschrieben. Mit einer solchen Unterzeichnung - der weitere Inhalt der Beschwerdeschrift gibt für das Vorliegen einer Prozeßvertretung nichts her - ist weder das Vorliegen einer Prozeß- (oder evtl. auch General-)Vollmacht behauptet, geschweige denn belegt, noch die Erklärung auf eine Vollmacht gestützt; im Gegenteil deutet der Zusatz "im Auftrag" darauf hin, daß es sich um eine Erklärung unmittelbar der Partei handelt.
Die Beschwerde könnte im übrigen auch im Falle einer ordnungsgemäßen Vertretung der Beklagten keinen Erfolg haben, denn sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf.
Die Beklagte beruft sich zunächst auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und macht geltend, das Urteil des Berufungsgerichts beruhe auf dem Verfahrensmangel einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie ist der Ansicht, das prozessuale Vorgehen des Berufungsgerichts stelle eine "unzulässige Ausdehnung des Untersuchungsgrundsatzes" dar. "Bezeichnet" im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist ein Verfahrensfehler nur dann, wenn substantiiert Tatsachen angegeben werden, aus denen sich der gerügte Mangel schlüssig ergibt. Bei der Prüfung der Frage, ob das Berufungsgericht den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO fehlerhaft gehandhabt hat, ist von seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung auszugehen. Danach macht die Beschwerdebegründung einen Verfahrensmangel nicht ersichtlich.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt im Berufungsurteil die Auffassung, daß die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung über eine Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 im Hinblick auf die Kompetenz des Strafgerichts und die Art und den Umfang seiner Sachverhaltsermittlung grundsätzlich an die strafrechtliche Entscheidung anknüpfen darf. Etwas anderes gelte nur dann, wenn sich eine weitere Aufklärung aufdränge. Habe das Strafgericht den Ausländer aufgrund von Indizien verurteilt, so sei ein Ausnahmefall jedenfalls dann gegeben, wenn der Ausländer über das bloße Bestreiten einer (Mit-)Täterschaft hinaus durch einen schlüssigen und von der Ausländerbehörde im Grundsatz nachprüfbaren Tatsachenvortrag die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts in einer Weise erschüttert, die eine weitere Aufklärung bezüglich seiner (Mit-)Täterschaft geboten erscheinen lasse. Aufgrund dieser - hier maßgeblichen - Rechtsauffassung war das Vorgehen des Berufungsgerichts erforderlich. Soweit es dabei nach Ergehen des Widerspruchsbescheids gewonnene Erkenntnisse berücksichtigt hat, diente dies der Prüfung der genannten Voraussetzungen, übrigens kann aus dem Grundsatz, daß bei der gerichtlichen Überprüfung einer Ausweisungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen ist, entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht abgeleitet werden, daß das Tatsachengericht an der Berücksichtigung von Erkenntnismitteln gehindert ist, die nach diesem Zeitpunkt entstanden oder zugänglich geworden sind. Derartige Erkenntnismittel dürfen und müssen vielmehr herangezogen und ausgewertet werden, wenn ihnen Anhaltspunkte für den entscheidungserheblichen Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids entnommen werden können (vgl. dazu z.B. Beschluß vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 1 B 106.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 119).
Die Beklagte beruft sich weiter auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann. Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht.
Soweit die Beschwerde sich gegen die Verwertung im Laufe des Verfahrens gewonnener Erkenntnisse wendet (Seite 3 Abs. 2 der Beschwerdebegründung), ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht den erwähnten Anforderungen entsprechend dargetan. Die Ausführungen erschöpfen sich in einer bloßen Beanstandung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Im übrigen unterscheidet die Beschwerde auch insoweit nicht in der gebotenen Weise zwischen Tatsachen, die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorlagen, und Erkenntnismitteln, die sich auf diese Tatsachen beziehen.
Auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Regel-/Ausnahmeprinzip (hinsichtlich der Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen des Strafgerichts) nur auf die Fälle anzuwenden ist ..., bei denen sämtliche Erkenntnisse zur Tatbeteiligung im Zeitpunkt der Behördenentscheidung bekannt waren oder auch für die Fälle gilt, in denen bestimmte entscheidende Erkenntnisse später erst ermittelt werden", rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Die Beklagte beschränkt sich insoweit im wesentlichen darauf festzustellen, letzteres sei insbesondere aus rechtspolitischen Gründen zu verneinen. Damit wird nicht verdeutlicht, aus welchen rechtlichen Gründen die Frage insbesondere angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung des beschließenden Senats eine revisionsgerichtliche Klärung erfordern soll. Hinzukommt, daß die Beschwerde bei ihrer Fragestellung von einem im Berufungsurteil nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht (§ 137 Abs. 2 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr festgestellt (UA S. 16), der Kläger sei schon im Verwaltungsverfahren den strafgerichtlichen Feststellungen über seine Tatbeteiligung "Punkt für Punkt" substantiiert entgegengetreten. Außerdem bezieht sich die von der Beklagten gestellte Frage auf die inzwischen außer Kraft getretene Ausweisungsermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende rechtliche Klärung herbeizuführen, ermöglichen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision. Die Beschwerde legt nicht dar, daß und weshalb hiervon im vorliegenden Falle eine Ausnahme gerechtfertigt sein könnte, und genügt deswegen auch insoweit nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Soweit die Beklagte schließlich rügt, aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts sei die Annahme eines Ausnahmefalls, bei dem sich eine weitere Aufklärung durch die Ausländerbehörde geradezu aufdränge, unzulässig, erschöpft sich die Beschwerde wiederum in der Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Damit kann, wie bereits erwähnt, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt werden. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe sich über die strafgerichtlichen Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren "hinweggesetzt".
Ist nach allem mit der Beschwerde kein Revisionszulassungsgrund dargetan, so braucht nicht erörtert zu werden, ob die Begründung des Berufungsurteils insoweit mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschluß vom 8. Mai 1989 - BVerwG 1 B 77.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 118 m.w.N.) im Einklang steht, als der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis darauf, daß der aufgrund von Indizien verurteilte Kläger durch schlüssige und nachprüfbare Angaben seine Tatbeteiligung an der fraglichen Straftat bestritten habe, die Ausländerbehörde für verpflichtet erachtet, den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt weiter aufzuklären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
[...] Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Gielen
Mallmann