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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1992, Az.: BVerwG 8 B 63.92

Prozeßvertretung; Beschwerdeschrift; Unterzeichnung; Vertretung juristischer Personen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1992
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 63.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 22.09.1988 - AZ: 4 K 1218/87
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.01.1992 - AZ: 14 A 2788/88

Fundstellen

  • BayVBl 1992, 667
  • DokBer A 1992, 191
  • DÖV 1993, 537 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1992, 1088 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1993, 118 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine (Nichtzulassungs-)Beschwerdeschrift, die sich mit keinem Wort auf das Vorliegen einer Prozeßvertretung stützt und lediglich mit "Im Auftrag... (Städtischer Oberrechtsrat)" unterzeichnet ist, genügt für die Anwendung des § 67 I 3 VwGO nicht.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. April 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 1992 wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zu verwerfen. Sie ist unzulässig. Die Beklagte ist nicht dem Gesetz entsprechend vertreten. Vor dem Bundesverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daran fehlt es. Allerdings darf die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts das Vertretungsprivileg nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Anspruch nehmen. Das ist jedoch nicht wirksam geschehen. Die in § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeordnete Erleichterung besteht nicht in einem Verzicht auf die förmliche Prozeßvertretung. Sie erschöpft sich vielmehr darin, daß sich juristische Personen des öffentlichen Rechts "auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen" können. Davon hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht gesetzesgemäß Gebrauch gemacht. Ihre "Vertretung" besteht darin, daß die Beschwerdeschrift mit "Im Auftrag ... Städt. Oberrechtsrat" unterzeichnet ist. Das genügt für die Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht. Mit einersolchen Unterzeichnung - der weitere Inhalt der Beschwerdeschrift gibt für das Vorliegen einer Prozeßvertretung schlechthin nichts her - ist weder das Vorliegen einer Prozeß- (oder evtl. auch General-)vollmacht behauptet, geschweige denn belegt, noch die Erklärung auf eine Vollmacht gestützt; im Gegenteil deutet der Zusatz "im Auftrag" darauf hin, daß es sich um eine Erklärung unmittelbar der Partei handelt. Bei einer solchen Erklärungsweise greift § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht ein.

2

Der beschließende Senat hält für angebracht, ergänzend klarzustellen, daß die Beschwerde für den Fall ihrer Zulässigkeit als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen. Soweit mit ihr - wie auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde statthaft (vgl. Beschluß vom 28. August 1985 - BVerwG 8 B 128.84 - BVerwGE 72, 93 f.) - begehrt wird, entgegen dem Widerspruch der Klägerin die teilweise Erledigung der Hauptsache festzustellen, fehlt es der Beklagten am (erforderlichen) Rechtsschutzinteresse. Für die von ihr im übrigen begehrte Zulassung der Revision wegen vermeintlicher grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben.

3

Das angefochtene Urteil stellt auf die von der Klägerin erhobene Klage fest, daß die Klägerin aufgrund des Vergleichsvertrages mit der Beklagten vom 7. Januar 1983 in Verbindung mit der Ergänzungsvereinbarung vom 15. April 1986 (7. März 1986) nicht verpflichtet ist, an die Beklagte den Betrag von 200.000 DM zu zahlen. Mit Blick auf diese Feststellung des Nichtbestehens dervon der Beklagten behaupteten Forderung fehlt der Beklagten für die von ihr lediglich beantragte Feststellung der Erledigung der von ihr erhobenen, auf Zahlung von 200.000 DM gerichteten und vom Berufungsgericht abgewiesenen Widerklage, das Rechtsschutzbedürfnis. Denn in der Sache ist die von der Beklagten geltend gemachte Erledigung der Widerklage ohne Bedeutung, wenn und solange die negative Feststellung des angefochtenen Urteils bestehenbleibt. Für die Kostenverteilung könnte eine Erledigung der Widerklage ebenfalls lediglich dann bedeutsam werden, wenn es der Beklagten gelänge, auch die negative Feststellung des angefochtenen Urteils zu Fall zu bringen. Insoweit hat die Klägerin den Rechtsstreit aber nicht ausdrücklich in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung des Nichtbestehens der geltend gemachten Forderung der Beklagten hat sich auch durch die nachträgliche Leistung der selbstschuldnerischen Bürgin an die Beklagte nicht erledigt. Denn die Beklagte behauptet nach wie vor, bis zur Leistung der Bürgin habe sie eine Forderung in Höhe von 200.000 DM gegen die Klägerin gehabt, die die Klägerin seit dem 1. Oktober 1987 bis zur Leistung der Bürgin zu verzinsen habe.

4

Die Rechtssache hat auch weder mit Blick auf die Hauptforderung noch hinsichtlich des Zinsanspruchs eine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die entscheidungstragende Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe der von ihr geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 200.000 DM nicht zu, beruht auf derAuslegung des von den Parteien geschlossenen Vergleichsvertrages. Die Beschwerde legt nichts dafür dar, daß diese Vertragsauslegung an einem Rechtsirrtum oder einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln leide. Der Einwand der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe "die wesensmäßige Akzessorietät der Bürgschaft gegenüber der Hauptverbindlichkeit" übersehen (Beschwerdeschrift, S. 4), trifft nicht zu. Das angefochtene Urteil würdigt die von der Klägerin vertraglich eingegangene Verpflichtung, der Beklagten eine selbstschuldnerische Bürgschaft zur Verfügung zu stellen, eingehend und rechtsirrtumsfrei. Dementsprechend wäre die Vertragsauslegung im Revisionsverfahren als bindende Tatsachenfeststellung (§ 137 Abs. 2 VwGO) hinzunehmen (vgl. Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 4 <5 f.>; Beschluß vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B 164.90 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 6 S. 11 <14>). Die mit dem Beschwerdevorbringen aufgeworfenen Fragen zu dem von der Beklagten geltend gemachten Zinsanspruch würden sich danach in dem von der Beklagten angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Ein Zinsanspruch entfällt vielmehr bereits infolge des vom Berufungsgericht bindend festgestellten Nichtbestehens der Hauptforderung.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl