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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.1973, Az.: BVerwG VIII C 180.70

Wehrpflichtrecht: Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen und damit verbundene Verfolgung eines Zurückstellungsantrags; Wehrpflichtrecht: Unentbehrlichkeit im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb?; Verfahrensrecht: Umdeutung des Klagantrags entsprechend dem erkennbaren Klagebegehren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1973
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 180.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 14427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 16.09.1970 - AZ: VRS VII/75/70

Fundstellen

  • BVerwGE 42, 97 - 100
  • BVerwGE 1942, 97-100

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Wehrpflichtiger, der neben seinem Hauptberuf landwirtschaftlich tätig ist, die Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit in dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb fordern kann.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. September 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger träge die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1950 geborene Kläger wurde durch Bescheid vom 2. Juli 1969 als "tauglich" gemustert und für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt; sein Antrag, ihn wegen Unentbehrlichkeit für den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters zurückzustellen, wurde abgelehnt: Der nach dem Tod seines Vaters auf ihn übergegangene landwirtschaftliche Besitz sei an seine Schwester verpachtet; der Kläger sei für die Bewirtschaftung des verpachteten Besitzes nicht unentbehrlich; er werde überdies so einberufen werden, daß er an freien Wochenenden erforderlichenfalls Hilfe leisten könne, und er habe die Möglichkeit, in Zeiten anfallender Erntespitzen Ernteurlaub zu beantragen. Sein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Seine Klage nahm er im Januar 1970 zurück, unter dem 17. November 1969 hatte er seine Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb beantragt: Laut Testament seines Vaters sei er Alleinerbe des Betriebs. Das mit seiner Schwester bestehende Pachtverhältnis sei zum 1. Oktober 1969 aufgelöst worden. Er müsse den Betrieb selbst weiterführen und könne deshalb seiner Tätigkeit als Kfz-Mechaniker nicht mehr voll nachgehen. Seine Mutter könne aus gesundheitlichen Gründen im Betrieb keine nennenswerten Arbeiten mehr verrichten. Im Falle der Einberufung müßte er den Betrieb einstellen; das führe zu einer besonderen Härte. Die landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebs betrage etwa 4 ha; es würden acht Stück Rindvieh, darunter zwei Milchkühe gehalten. - Der Antrag wurde durch Bescheid vom 11. Dezember 1969 abgelehnt: Den Umständen nach sei anzunehmen, daß die Auflösung des Pachtverhältnisses im Hinblick auf die bevorstehende Einberufung erfolgt sei; in Kenntnis der Einberufung neu geschaffene Gründe könnten im Zurückstellungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

2

Der Kläger legte Widerspruch ein. Unter dem 24. Februar 1970 wurde er zum 1. April 1970 zur Ableistung des vollen Grundwehrdienstes nach R. einberufen; unter dem 25. März 1970 wurde der Einberufungsbescheid dahin geändert, daß er den Dienst in B. anzutreten habe. Auch gegen die Einberufung legte er Widerspruch ein. Beide Widersprüche wurden zurückgewiesen: Auf die Aufhebung des Pachtverhältnisses könne sich der Kläger nicht berufen, da keine Gründe erkennbar seien, die gerade jetzt zu dieser Maßnahme gezwungen hätten. Nach wie vor ständen die Schwester, der zu 50 v.H. arbeitsbehinderte Bruder und die auf dem Hofe wohnende Mutter des Klägers für die Bewirtschaftung zur Verfügung; seine Mutter sei nach einem vorliegenden Attest zwar um 70 v.H. arbeitsunfähig, ohne daß aber attestiert sei, daß sie keine landwirtschaftlichen Arbeiten mehr ausführen könne. Nach Erklärungen, die der Kläger noch im September 1969 abgegeben habe, könne seine Mithilfe im Betrieb nicht so bedeutend gewesen sein, daß eine Existenzvernichtung nach seinem Dienstantritt befürchtet werden müsse. Ein etwaiger Ertragsrückgang müsse in Kauf genommen werden. Da ein Zurückstellungsgrund fehle, sei auch der Einberufungsbescheid rechtmäßig.

3

Der Kläger erhob Klage. Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen, wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Er trat den Dienst an. Er diente am Standort U. In der mündlichen Verhandlung beantragte er, den Einberufungsbescheid vom 24. Februar 1970 und den Widerspruchsbescheid vom 23. März 1970 aufzuheben. Zur Begründung der Klage trug er vor:

4

Seine Mutter und seine Geschwister seien rechtlich zur Hilfe im Betrieb nicht verpflichtet. Seine Mutter habe laut Testament ein lebenslängliches Wohnrecht, ein Recht auf Deckung des vollen Lebensunterhalts, soweit die Witwenrente nicht ausreiche, und auf Pflege; sie sei arbeitsunfähig. Sein schwerbeschädigter Bruder E. und seine Schwester K. ständen ganztägig in Arbeit. Das Pachtverhältnis sei allein auf Betreiben seiner Schwester K. aufgelöst worden. Er selbst sei jetzt in erster Linie und nicht - wie früher - aushilfsweise im landwirtschaftlichen Betrieb tätig; nach Antritt des Dienstes könne der Betrieb nicht weitergeführt werden.

5

Das Verwaltungsgericht hörte den Kläger in der mündlichen Verhandlung an. Es wies die Klage ab, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

6

Der Einberufungsbescheid sei rechtmäßig. Ein vollziehbarer Musterungsbescheid liege vor, da die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage zurückgenommen worden sei. Zurückstellungsgründe seien nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon im Musterungsverfahren hätten geltend gemacht werden können. Die Aufhebung des Pachtvertrages mit der Schwester K. sei erst nach Abschluß des Musterungsverfahrens erfolgt. Das Vorbringen des Klägers, er sei unentbehrlich im eigenen Betrieb, sei deshalb beachtlich; der neue Zurückstellungsantrag sei auch fristgemäß gestellt worden. Das Zurückstellungsbegehren sei aber unbegründet, weil die Einberufung des Klägers für ihn zu keiner besonderen Härte führe. Nach einer im Musterungsverfahren herangezogenen Stellungnahme der landwirtschaftlichen Beratungsstelle G. handele es sich bei dem aus 2 ha Acker und 2 ha Grünland - davon 0,6 ha Pachtland - bestehenden Betrieb um eine unbedeutende Landwirtschaft, die damals vorwiegend von den tagsüber in der Industrie tätigen Geschwistern K. und E. in der Freizeit betrieben worden sei. Auch für den Kläger werde die Kleinlandwirtschaft eine Nebentätigkeit neben seinem Beruf als Kfz-Mechaniker bleiben und nicht mehr von seiner Zeit beanspruchen, als dies vorher bei seinen Geschwistern der Fall gewesen sei. Zwar könne der Kläger, der sich am Wochenende regelmäßig nach Hause begeben könne, nicht allein in dieser Zeit die anfallenden Arbeiten leisten; seine Geschwister seien auch - generell betrachtet - nicht verpflichtet, Arbeiten für ihn zu erledigen. Es habe sich aber in der Zwischenzeit erwiesen, daß der Betrieb trotz seiner Einberufung nicht eingestellt werden mußte. Sein Nachbar Z. habe sich bereit gefunden, im Wege der Nachbarschaftshilfe gegen Bezahlung die notwendigen anfallenden Arbeiten zu erledigen; er wolle dies auch bis zur Bereinigung des Rechtsstreits tun. Daraus folge, daß der Kläger für die zeitlich nicht aufwendigen Arbeiten, die täglich notwendig seien, am Ort Ersatzkräfte finden könne. Außerdem könne sich seine Schwester K. nicht jedem Verlangen des Klägers auf Aushilfstätigkeit entziehen, weil der Kläger selbst, als sie den Betrieb gepachtet hatte, mitgeholfen habe; hier bestehe eine Treuepflicht in der Familiengemeinschaft. Zu dieser Mithilfe sei sie auch in der Lage; der Pachtvertrag sei nur deshalb aufgehoben worden, weil der Kläger Alleinerbe geworden sei. Es komme unter diesen Umständen nicht darauf an, ob der Kläger sich schon deshalb nicht auf die Aufhebung des Pachtvertrages berufen könne, weil er möglicherweise selbst diesen Umstand herbeigeführt habe.

7

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Er verfolgt sein Klagebegehren.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Durch Beschluß des erkennenden Senats vom 3. Februar 1971 ist die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden.

10

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen (§ 144 Abs. 4 VwGO).

11

Nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klagantrag richtete sich die Klage gegen den Einberufungsbescheid vom 24. Februar 1970 und den Widerspruchsbescheid vom 23. März 1970. Der Einberufungsbescheid sollte aber erkennbar in der Fassung angefochten werden, die er nachträglich durch den Änderungsbescheid vom 25. März 1970 erhalten hat. Da dieser Änderungsbescheid nicht zu einer neuen Beschwer des Klägers führte, bedurfte es auch keines neuen Widerspruchsverfahrens. Gemäß § 88 VwGO geht der erkennende Senat davon aus, daß der Einberufungsbescheid in seiner letzten Fassung Anfechtungsgegenstand ist.

12

In dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klagantrag wird der Bescheid vom 11. Dezember 1969, mit dem der zweite Zurückstellungsantrag des Klägers abgelehnt worden ist, nicht erwähnt. Allerdings hatte der Kläger mit dem schriftlichen Antrag der Klageschrift zum Ausdruck gebracht, daß er nicht nur den Einberufungsbescheid bekämpfen, vielmehr auch sein Zurückstellungsbegehren verfolgen wollte; er hatte nämlich den unanfechtbar gewordenen Musterungsbescheid, durch den der erste Zurückstellungsantrag abgelehnt worden war, als Anfechtungsgegenstand bezeichnet. Er hat außerdem dadurch, daß er in seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag den Widerspruchsbescheid uneingeschränkt als Anfechtungsgegenstand bezeichnet hat, diesen auch insoweit zur Entscheidung gestellt, als die Ablehnung des zweiten Zurückstellungsantrags für Rechtens erklärt worden war. Danach ist es erkennbar auf ein Versehen zurückzuführen, daß der Ablehnungsbescheid vom 11. Dezember 1969 im letzten Klagantrag nicht erwähnt wird. Gemäß § 88 VwGO geht der erkennende Senat davon aus, daß der Kläger nicht nur den Einberufungsbescheid bekämpfen, vielmehr auch sein zweites Zurückstellungsbegehren verfolgen wollte.

13

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats können zwar Einwendungen des Wehrpflichtigen gegen den Musterungsbescheid und gegen den Einberufungsbescheid nur mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden, ist aber die Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 4 VwGO) geboten, wenn das Recht auf eine Zurückstellung seitens der Wehrersatzbehörde in einem "isoliert" durchgeführten Verfahren abgelehnt worden ist (vgl. BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [152]). Deshalb ist das Klagebegehren, über das das Verwaltungsgericht zu entscheiden hatte, gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, daß der Einberufungsbescheid mit der Anfechtungsklage bekämpft, der Zurückstellungsantrag mit der Verpflichtungsklage verfolgt wurde.

14

Im Ergebnis ist es unschädlich, daß sich das Verwaltungsgericht auf eine die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid betreffende Entscheidung beschränkt hat: Damit, daß es das Vorliegen eines der Einberufung entgegenstehenden Zurückstellungsgrundes verneint hat, hat es zugleich eine Entscheidung über das Zurückstellungsbegehren getroffen. Auch insoweit hatten Umstände außer Betracht zu bleiben, die möglicherweise nach dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Gestellungstermin eingetreten sind. Wird ein "isoliert" beschiedenes Zurückstellungsbegehren verfolgt, so kommt es zwar - wie im Urteil BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] dargelegt worden ist - dem Grundsatz nach auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung an; ist aber bereits ein Einberufungsbescheid ergangen, so bleiben solche Zurückstellungsgründe unberücksichtigt, die erst nach dem festgesetzten Gestellungstermin eingetreten sind; das folgt aus der Gestaltungswirkung des Einberufungsbescheids (BVerwGE 31, 324), die der Berücksichtigung neuer Zurückstellungsgründe entgegensteht.

15

Da sich - wie dargelegt wurde - die Klage auf den Ablehnungsbescheid vom 11. Dezember 1969 erstreckte mit der Folge, daß dieser nicht unanfechtbar geworden ist, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob ein Einberufungsbescheid noch mit Zurückstellungsgründen bekämpft werden kann, wenn ein auf diese Gründe gestützter Zurückstellungsantrag bereits durch einen unanfechtbar gewordenen Bescheid abgelehnt worden ist.

16

Der Kläger beruft sich auf den Zurückstellungsgrund von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, das hier in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) anzuwenden ist.

17

Mit Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger sein Zurückstellungsbegehren ohne Rücksicht darauf verfolgen kann, daß schon im Musterungsbescheid ein Zurückstellungsgrund verneint worden war und die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage später zurückgenommen worden ist. Der erste Zurückstellungsantrag war nämlich zunächst darauf gestützt worden, der Kläger sei unentbehrlich im väterlichen landwirtschaftlichen Betrieb; er ist nach dem Tode des Vaters im Musterungsverfahren mit der Begründung abgelehnt worden, es handele sich nicht um einen eigenen Betrieb des Klägers, sondern um einen solchen seiner Schwester K., obwohl der Kläger hinsichtlich des landwirtschaftlichen Besitzes Alleinerbe geworden war; denn der Betrieb sei an seine Schwester K. verpachtet und werde von ihr betrieben. Mit seinem zweiten Zurückstellungsantrag berief sich der Kläger darauf, daß das Pachtverhältnis aufgelöst und er selbst Betriebsinhaber geworden sei; damit machte er einen neuen Zurückstellungsgrund geltend. Der unanfechtbar gewordene Musterungsbescheid steht deshalb einer Entscheidung über diesen neuen Zurückstellungsgrund nicht entgegen; auch die Frist von § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG ist eingehalten worden.

18

Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG soll ein Wehrpflichtiger - vorbehaltlich der Zeitgrenze in § 12 Abs. 6 WPflG - in der Regel wegen besonderer Härte vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes unentbehrlich ist. Im Ergebnis mit Recht hat das Verwaltungsgericht die Frage verneint, ob sich der Kläger auf diesen Zurückstellungsgrund berufen kann.

19

Soweit der Besitz, der nach dem vorliegenden Testament des Vaters des Klägers auf ihn als Alleinerben übergegangen ist, landwirtschaftlich genutzt wird, handelt es sich zwar nach den auf eine Auskunft der landwirtschaftlichen Beratungsstelle gestützten Feststellungen des Verwaltungsgerichts um eine "unbedeutende Landwirtschaft", jedoch immer noch um einen nebenberuflich betriebenen landwirtschaftlichen "Betrieb". Nebenberufliche Tätigkeiten, die dem Gartenbau, der Viehzucht oder auch der Bewirtschaftung von Ackerland dienen, werden allerdings nicht notwendig in der Form eines landwirtschaftlichen Betriebes vorgenommen. Von einem landwirtschaftlichen Betrieb kann nur dann gesprochen werden, wenn sich der dem Erwerb dienende Besitz an Land, Geräten, Sachgütern und Vieh verselbständigen läßt und unabhängig von der Person des Betriebsinhabers als Einheit darstellt. Daß es hier so liegt, ist schon daraus zu entnehmen, daß der Betrieb des Klägers zeitweise von seinem Vater an seine Schwester K. verpachtet war; davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Der Umstand, daß der Kläger auch nach der Übernahme des Betriebs in erster Linie als Kfz-Mechaniker seinen Erwerb fand und nur nebenberuflich in der Landwirtschaft arbeitete, steht dem nicht entgegen.

20

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BVerwGE 40, 127; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 41.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 52 = BWV 1972, 281 = NJW 1972, 656]) ist ein Wehrpflichtiger im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG für den eigenen oder den elterlichen Betrieb unentbehrlich, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und die Einberufung deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde; der Wehrpflichtige ist nicht unentbehrlich, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben von anderen in dem Betrieb tätigen oder für ihn heranzuziehenden Personen übernommen werden können, oder wenn der Umstand, daß die von ihm wahrgenommenen Arbeiten infolge der Einberufung letztlich unerledigt bleiben müssen, die Existenz des Betriebes nicht gefährdet.

21

Diese Grundsätze sind bei der Entscheidung von Fällen aufgestellt worden, in denen der (eigene oder elterliche) Betrieb, in dem der Wehrpflichtige tätig war, ein selbständig geführter Hauptbetrieb war. Bei einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb der Art, wie ihn der Kläger besitzt, sind Einschränkungen des Umfanges der landwirtschaftlichen Tätigkeiten möglich, wenn der Inhaber zeitweise seine Arbeit in dem Betrieb aufzugeben gezwungen ist, ohne daß damit die Existenz des Betriebs als solchen in Frage gestellt wird; von diesem Satz der allgemeinen Lebenserfahrung ist offensichtlich auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Seine Feststellung, der durch die Einberufung des Klägers bewirkte Ausfall seiner regelmäßigen - wenn auch nebenberuflichen - Tätigkeit im Betrieb, in dem er an den Wochenenden immer noch tätig sein könne (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 136.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 57 = BWV 1972, 282]), führe nicht zur Notwendigkeit, den Betrieb einzustellen, beruht auf den folgenden Erwägungen: Nach der Einberufung des Klägers sei trotz Ausfalls seiner regelmäßigen Arbeiten der Betrieb tatsächlich fortgeführt worden. Der Umstand, daß dies teilweise durch die nachbarschaftliche und entgeltliche Hilfe des Landwirts Z. ermöglicht worden sei, lasse darauf schließen, daß für die zeitlich nicht aufwendigen Arbeiten, die der Kläger während des Wehrdienstes nicht selbst erledigen könne, am Ort Ersatzkräfte zu finden seien. Schließlich könne auch aus Gründen der Treuepflicht innerhalb der Familiengemeinschaft mit der Hilfe der Schwester K. gerechnet werden. Lern ist auf Grund der vorliegenden tatsächlichen Feststellungen hinzuzufügen: Die zu 70 v.H. arbeitsunfähige Mutter des Klägers, um deren Versorgung willen der Betrieb in erster Linie aufrechterhalten wird, scheidet nicht für die Erledigung aller anfallenden täglichen Arbeiten aus. Überschreitet die nach dem vorhandenen Bestand von ihr zu erwartende Tätigkeit das Maß des Zumutbaren, so kann der Bestand - etwa der Viehbestand - herabgesetzt werden, ohne daß die Existenz des Betriebs dadurch in Gefahr gerät. Gleiches gilt für die Ackerwirtschaft.

22

Daraus folgt bei Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze, daß der nebenberuflich geführte landwirtschaftliche Betrieb des Klägers auch bei seiner durch den Wehrdienst bedingten Abwesenheit fortgeführt werden kann, wenn auch möglicherweise nur in vorübergehend eingeschränkter Betriebsweise, und daß die Existenz des Betriebs dabei nicht gefährdet wird.

23

Die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese Folgerungen beruhen, werden nicht mit begründeten Revisionsrügen angegriffen (§ 137 Abs. 2 VwGO).

24

Soweit das Verwaltungsgericht von einer zwischen den Familienangehörigen bestehenden Treuepflicht ausgegangen ist, die zu gewissen Hilfeleistungen führen werde, hat es nicht abweichend vom Urteil des erkennenden Senats vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 59.67 - (Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 2) angenommen, eine Rechtspflicht der Familienangehörigen bestehe und ersetze die fehlenden Arbeitskräfte. Der vorliegende Fall ist ohnehin nicht mit dem in jenem Urteil entschiedenen Fall vergleichbar, weil es dort um die irrige Ansicht der Vorinstanz ging, Familienangehörige könnten verpflichtet werden, ihre bisherige hauptberufliche Tätigkeit aufzugeben, um an die Stelle des zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen zu treten. Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall nur von der der Lebenserfahrung entsprechenden Erwartung ausgegangen, daß für zeitlich nicht aufwendige Tätigkeiten Familienangehörige des Klägers eintreten würden; diese Erwartung war schon deshalb nicht unberechtigt, weil die Aufrechterhaltung des Betriebs in erster Linie dem Zweck diente, die Mutter des Klägers und seiner Geschwister zu versorgen. Letztlich ist es nicht entscheidend, in welchem Umfang mit Familienhilfe zu rechnen war, weil dann, wenn sie nicht erwartungsgemäß geleistet wird, eine Einschränkung des Betriebsumfanges zumutbar sein und nicht die Existenz des Betriebs bedrohen würde.

25

Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Landwirt Z. für die gesamte Dauer des Wehrdienstes für entgeltliche Hilfeleistungen zur Verfügung stehe; das folgt schon aus der Bemerkung im Urteil, Z. habe sich nach der Erklärung des Klägers nur "bis zur Bereinigung des Rechtsstreits" zur Ausführung notwendiger Arbeiten verpflichtet. Die Folgerung, die das Verwaltungsgericht aus der Hilfsbereitschaft von Z. gezogen hat, ist die, daß der Kläger "für die notwendige tägliche Arbeit, die er nicht selber erledigen kann, die aber zeitlich nicht zu sehr ins Gewicht fällt, in B. Ersatzkräfte finden kann". Dieser Erfahrungssatz, den das Verwaltungsgericht herangezogen hat, wird durch das Vorbringen der Revision nicht entkräftet. Der Kläger hat nichts dafür vorgebracht, daß es unmöglich sei, am Ort Hilfskräfte für gelegentliche kleinere Arbeiten zu finden. Für den Fall besonders starken Arbeitsanfalls, besonders in der Erntezeit, ist er schon im Bescheid vom 2. Juli 1969 auf die Möglichkeit, Ernteurlaub zu beantragen, hingewiesen worden. Auch in diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, daß eine Einschränkung der Feldbestellung in dem Jahr, in dem der Kläger während der Erntezeit Wehrdienst leisten, nicht unzumutbar wäre, weil die Existenz des Betriebs dadurch nicht, gefährdet würde.

26

Die Klage erweist sich danach als unbegründet, weil es an den Voraussetzungen für die Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG fehlt. Die Zurückstellung des Klägers ist mit Recht abgelehnt worden, und auch der Einberufungsbescheid ist rechtmäßig.

27

Die Revision war mit der Kostenfolge von § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Der Richter Dr. Dr. Schröcker ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Arndt
Maetzel
Dr. Raschke
Türke