Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1957, Az.: I ZR 56/55
„Taeschner (Pertusin II)“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1957
- Aktenzeichen
- I ZR 56/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14551
- Entscheidungsname
- Taeschner (Pertusin II)
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg
- OLG Hamburg - 09.02.1955
Rechtsgrundlagen
- § 1004 BGB
- Art. 12 EGBGB
- § 24 WZG
Fundstellen
- DB 1957, 715 (Volltext)
- DB 1957, 426 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Kommanditgesellschaft in Firma T. & Co., Chemisch-Pharm. Fabrik, Ki./Ba.,
Prozessgegner
die Firma Richard I., Spedition, H., B.str. ...,
Sonstige Beteiligte
1. die Firma E. T., Chemisch-Pharm. Fabrik, Po., Be.straße ..., vertreten durch ihren Treuhänder Walter K.,
2. die Firma D. In- und A., B., Di.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch ein Spediteur kann als Störer im Sinne des §1004 BGB auf Grund einer objektiv rechtswidrigen Mitwirkung an einer Zeichenverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er Waren, die mit dem verletzenden Zeichen versehen sind, befördern läßt. Das bedeutet nicht, daß den Spediteur von vornherein eine allgemeine Prüfungspflicht trifft, ob die von ihm beförderten Waren verletzende Kennzeichnungen tragen.
- 2.
Ein inländischer Spediteur, der im Transitverkehr in der Weise mitwirkt, daß er die auf dem Landweg in den Freihafen (Hamburg) beförderte Ware nach Abschluß eines Seefrachtvertrages auf ein Schiff verfrachtet, kann auch dann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Beförderung der Ware, ohne daß im Gebiet der Bundesrepublik eine Verletzung eines inländischen Warenzeichens vorliegt, in dem Bestimmungsland zu einer Verletzung eines ausländischen Warenzeichens führen würde.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Spreng
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9. Februar 1955 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die offene Handelsgesellschaft in Firma E. T., Chemisch-Pharm. Fabrik, früher mit Sitz in B., später in Po., stellte u.a. ein Hustenmittel aus Thymian her, das unter der Bezeichnung "P." vertrieben wurde. Persönlich haftende Gesellschafter waren der Apotheker Karl E. T. und Frau Maria Do. geb. T.. Diese offene Handelsgesellschaft war eingetragene Inhaberin einer großen Anzahl deutscher und ausländischer Warenzeichen sowie international registrierter Marken, zu denen u.a. die seit Jahrzehnten in der Warenzeichenrolle des Reichspatentamts eingetragenen Zeichen "T." und "P." gehörten.
Während des Krieges wurden Warenvorräte und Geschäftspapiere der Firma E. T. nach Ki. in Ba. ausgelagert.
Am 1. Januar 1946 wurde in Ki. die Klägerin als Kommanditgesellschaft unter der Firma "T. & Co." gegründet. Persönlich haftende Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft sind Universitätsprofessor Dr. Franz T.-ner und Dipl.-Kaufmann Werner Ma.. Diese Firma erhielt am 10. Juli 1946 von der damals zuständigen Landesstelle Chemie eine Produktionsgenehmigung für pharmazeutische Erzeugnisse und später am 28. April 1947 vom Landratsamt in E. die Erlaubnis zur Errichtung eines pharmazeutischen Betriebes. Die Industrie- und Handelskammer für Mittelfranken in N. befürwortete gemäß Schreiben vom 23. Juli 1947 den Antrag auf Eintragung in das Handelsregister. Am 5. September 1947 wurde die Klägerin in das Handelsregister des Amtsgerichts Kipfenberg eingetragen (Fotokopie eines Handelsregisterauszuges vom 29. Mai 1953 Bl. 83 GA). Gemäß Eintragung vom 24. November 1947 wurde in B. eine Zweigniederlassung unter der Firma "T. & Co, Filiale B." errichtet.
Durch den vor dem Notar Dr. Re. in F. am 23. März 1948 geschlossenen Vertrag übertrug die Firma E. T., Po., vertreten durch Frau Maria Do. geb. T., an die Klägerin, vertreten durch den Diplomkaufmann Ma., 45 deutsche Warenzeichen, darunter auch die Zeichen "T." und "P.". In dem Vertrage heißt es, daß die Rezepte, die zur Herstellung der durch die Warenzeichen geschützten Waren dienen, sowie die Kundenkartei bereits in den Besitz der Klägerin übergegangen seien. Durch einen weiteren entsprechenden Vertrag, der am 15. April 1948 vor dem Notar Dr. R. in Ha. abgeschlossen wurde, übertrug die Firma E. T., Po., vertreten durch die Mitinhaberin Frau Maria Do., an die Klägerin, diesmal vertreten durch Universitätsprofessor Dr. Franz T., zahlreiche, in beigefügten Listen aufgeführte ausländische Warenzeichen und international registrierte Marken. Hierzu gehörte auch das am 14. Juni 1926 für die Firma E. T. in Ceylon unter Nr. 3590 für pharmazeutische Präparate registrierte Zeichen "P.". Die Schutzdauer dieses Zeichens war im Jahre 1940 um 14 Jahre bis zum 14. Juni 1954 verlängert worden.
Die Warenzeichen mit den kennzeichnenden Bestandteilen "T." und "P." wurden durch Verfügung des deutschen Patentamts vom 21. Juli 1950 aufrechterhalten und auf Grund der genannten Verträge an diesem Tage auch in der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts auf die Klägerin umgeschrieben; die entsprechenden internationalen Marken wurden am 24. August 1950 auf die Klägerin umgeschrieben. Ebenso wurde das in Ceylon eingetragene Warenzeichen "P." auf die Klägerin umgeschrieben.
Die Firma E. T. in Po. setzte, nachdem die Warenzeichen auf die Klägerin übertragen und umgeschrieben waren, die Herstellung und den Vertrieb des Hustenmittels unter dem Zeichen "T." und "P." fort. Sie meldete damals bei dem in der Sowjetzone neu geschaffenen "Amt für Erfindungen und Patentwesen" neue und andersartige Warenzeichen mit den Wortbestandteilen "T." und "P." zur Eintragung an.
Der Geschäftsbetrieb der Klägerin in Ki./Ba. umfaßt u.a. die Herstellung und den Vertrieb des Hustenmittels "P.".
Im Februar 1951 wurde die Firma E. T., Po., vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Po. - Wirtschaftsstrafabteilung - unter Treuhandschaft gestellt. Auf Veranlassung der nach der Bundesrepublik übergesiedelten Inhaber dieser Firma wurde am 18. April 1951 die Sitzverlegung dieses Unternehmens nach Mü. in das Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
Das in Po. unter Treuhandschaft stehende Unternehmen, die Streitgehilfin zu 1), führt die Firmenbezeichnung "E. T., Chem.-Pharm. Fabrik, Po." weiter. Dieses Unternehmen befaßt sich auch weiterhin mit der Herstellung des Hustenmittels "P.", das sie unter dieser Bezeichnung mit Hilfe der Streitgehilfin zu 2) in der Sowjetzone und im Exporthandel verkauft.
Die Beklagte betreibt ein Speditionsunternehmen in Hamburg. Mit Schreiben vom 15. August 1952 kündigte ihr die Streitgehilfin zu 2) an, daß demnächst eine Sendung von 2.500 kg "P.", die für Colombo (Ceylon) bestimmt sei, abgefertigt werde. Zugleich wurde die Beklagte gebeten, Frachtraum notieren zu lassen. Die Streitgehilfin zu 1) teilte der Beklagten durch Schreiben vom 23. August 1952 mit, daß die gesamte Partie P.-Hustensirup (25 Kisten, gez. E.T. 1-25) nunmehr nach zollamtlicher Abfertigung abgesandt werde, und bat um beschleunigte Übersendung der Konnossemente, weil das Akkreditiv über den Rechnungsbetrag nur bis zum 30. August 1952 gültig sei. Am 25. August 1952 gelangte die Sendung im zollamtlich plombierten Wagen vom Bahnhof W. in den Hamburger Freihafen. Die Beklagte bestätigte den Streitgehilfinnen mit Schreiben vom 25. August 1952 die Ankunft der Sendung und teilte mit, daß die Verschickung nach Colombo erst am 3. September 1952 möglich sei, so daß Bord-Konnossemente nicht mehr bis Ende August übersandt werden könnten und daß deshalb das Akkreditiv verlängert werden müßte. Nachdem das Akkreditiv sofort verlängert worden war, teilte die Beklagte bereits mit Schreiben vom 27. August 1952 der Streitgehilfin zu 2) mit, daß die Sendung nunmehr mit dem Dampfer "Te." verladen werde, der am 3. September 1952 nach Colombo abgehen solle. Dieser Dampfer traf jedoch verspätet am 4. September 1952 in Hamburg ein und sollte am folgenden Tage nach Colombo auslaufen. Am 4. September 1952 erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung (Landgericht Hamburg, 27 Q 48/52), durch die der Beklagten die Verladung der Partie nach Colombo verboten wurde. Seitdem lagert die Ware bei der Beklagten zur Verfügung des als Sequester eingesetzten Gerichtsvollziehers (Schreiben der Beklagten an den Gerichtsvollzieher L. vom 4. September 1952).
Die Klägerin ist der Ansicht, daß der unter Treuhandschaft gestellte Betrieb in Po., die Streitgehilfin zu 1), nicht berechtigt sei, sich der Warenzeichen "T." und "P." zu bedienen. Die Inhaber der Firma E. T. in Po. hätten ihr u.a. auch diese Warenzeichen im Jahre 1948 rechtswirksam übertragen. Die Streitgehilfinnen begingen daher Warenzeichenverletzungen, wenn sie in Hamburg Erzeugnisse, die nicht aus dem Betriebe der Klägerin stammten, unter der Bezeichnung "P." dergestalt in den Verkehr brächten, daß sie diese Erzeugnisse in Hamburg zum Export nach einem Land, in welchem das Zeichen "P." für die Klägerin eingetragen worden sei, verladen lasse. An dieser Warenzeichenverletzung habe sich die Beklagte beteiligt, da sie die Verladung in die Wege geleitet und dadurch die Ware in den Verkehr gebracht habe.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, Warensendungen mit "P.", die nicht aus dem Betrieb der Klägerin stammen, entgegenzunehmen, aufzubewahren, an dritte Personen weiterzugeben oder sonst irgendwie speditionsmäßig zu behandeln, auch dann, wenn diese Sendungen für den Export bestimmt sind und bei der Beklagten nur im Transithandel durchlaufen;
- 2.
darin einzuwilligen, daß die in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 4. September 1952 - 27 Q 48/52 - näher bezeichneten 25 Kisten mit "P." an die Klägerin zur Beseitigung verletzender Kennzeichnungen - hilfsweise zur Vernichtung - herausgegeben werden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, im Falle der Verurteilung jedoch die Herausgabe von der Zahlung des Betrages abhängig zu machen, bezüglich dessen der Beklagten ein Speditionspfandrecht an der sequestrierten Ware zustehe.
Die Beklagte bestreitet hinsichtlich des Unterlassungsanspruches in erster Linie das Rechtsschutzinteresse. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Die Beklagte beabsichtige nicht, sich weiterhin mit der speditionsmäßigen Abfertigung von Pertussin-Sendungen zu befassen. Ein Anerkenntnis, daß nur der Klägerin Rechte aus dem Warenzeichen "P." zuständen, könne die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen. Die Beklagte sei weder Hersteller noch Händler und daher gar nicht in der Lage, die der einen oder der anderen Partei zustehenden Ansprüche zu beurteilen. Ein Spediteur habe insoweit keine Prüfungspflicht. Vorsorglich werde aber auch geltend gemacht, daß keine Zeichenverletzung vorgelegen habe. Da es sich um einen reinen Transit von der Sowjetzone nach Ceylon gehandelt habe, sei die Ware mit dem Zeichen "P." innerhalb der Bundesrepublik nicht in Verkehr gesetzt worden, das Freihafengebiet sei insoweit als Ausland anzusehen. Hinsichtlich des auf §30 WZG gestützten Beseitigungsanspruchs fehle es an der Rechtsgrundlage sowohl für eine Herausgabe der Ware als auch für den Anspruch einer wahlweisen Vernichtung.
Die Streitgehilfinnen haben ebenfalls Abweisung der Klage beantragt. Sie vertreten insbesondere die Auffassung, daß der Klägerin Warenzeichenrechte nicht zuständen; die Übertragung der Warenzeichen sei nach §8 WZG unwirksam, weil der Betrieb in Po. nicht mitübertragen, sondern unverändert fortgeführt worden sei.
Das Landgericht hat Frau Maria Do., geb. T., die Mitinhaberin der offenen Handelsgesellschaft in Firma E. T. (früher Po., jetzt Mü.) als Zeugin vernommen und der Klage im wesentlichen stattgegeben, indem es die Beklagte verurteilt hat,
- 1.
es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, Warensendungen, die mit "P." gekennzeichnet sind und nicht aus dem Betrieb der Klägerin stammen, entgegenzunehmen, aufzubewahren, an dritte Personen weiterzugeben oder sonstwie speditionsmäßig zu behandeln, und zwar auch dann, wenn diese Sendungen für den Export bestimmt sind und bei der Beklagten nur im Transitverkehr durchlaufen,
- 2.
die auf den Verpackungen der Ware in den mit E.T. 1-25 bezeichneten Kisten mit P., die bei der Beklagten auf Grund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 4. September 1952 (27 Q 48/52) sequestriert worden ist, enthaltenen Kennzeichnungen "Pertussin" und "T." zu beseitigen, soweit sich diese Gegenstände in ihrem Besitz befinden. (In der Urteilsformel - Bl. 96 R - sind anscheinend zwei Schreibfehler enthalten: hinter "Ware" ein Komma und "die"; hinter "Kennzeichnungen" das Wort "mit".)
Das Landgericht hat die weitergehenden Anträge abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits zu 1/10 der Klägerin und zu 9/10 der Beklagten auferlegt. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten sind den Streitgehilfinnen als Gesamtschuldnern auferlegt worden.
Auf die gegen dieses Urteil von der Beklagten und den Streitgehilfinnen eingelegten Berufungen hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren die Akten des Landgerichts Hamburg 27 Q 40/52, 27 Q 48/52 und 27 O 132/52 (= 5 U 12/54 OLG Hamburg).
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte und die Streitgehilfinnen bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Abweichend vom Landgericht hat das Berufungsgericht gemäß dem in Bezug genommenen Urteil vom 5. Januar 1955 (5 U 12/54) die in den Verträgen vom 23. März und 15. April 1948 vorgenommene Übertragung der Warenzeichen "T." und "P." auf die Klägerin für rechtsunwirksam erachtet, weil die nach §8 WZG erforderliche Übertragung des Po. Geschäftsbetriebs, zu dem die Warenzeichen damals gehörten, nicht durchgeführt worden sei. In der Überlassung von Waren, Rezepten, Kundenkartei und Geschäftspapieren habe keine Übertragung des Po. Betriebes gelegen; dieser sei vielmehr in unveränderter Form fortgesetzt worden. Statt einer Betriebs übertragung habe eine Betriebs verdoppelung stattgefunden; gerade die sich hieraus ergebende unklare warenzeichenrechtliche Lage wolle das Gesetz verhindern.
Was das Berufungsgericht zur Verneinung einer rechtswirksamen Übertragung der Warenzeichen ausgeführt hat, beruht auf einer Verkennung und Überspannung der nach §8 Abs. 1 Satz 2 WZG an die Übertragung des Geschäftsbetriebs zu stellenden Anforderungen.
Das Warenzeichenrecht kann nur mit dem Geschäftsbetrieb oder "dem Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem das Warenzeichen gehört", auf einen anderen übergeben. Es ist also nicht erforderlich, daß der gesamte Geschäftsbetrieb übertragen wird. Andererseits genügt es nicht, daß außer dem Warenzeichen nur einzelne zum Geschäftsbetrieb gehörende Vermögenswerte übertragen werden (vgl. BGHZ 1, 241 [245]; 6, 137 [141]). Da §8 Abs. 1 WZG die Übertragung eines "Teils des Geschäftsbetriebes" genügen läßt, braucht die Vorschrift nicht eng ausgelegt zu werden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 7. Aufl. WZG §8 Anm. 2 a.E.). Der Übergang des Geschäftsbetriebes braucht zeitlich nicht mit der Übertragung des Warenzeichens zusammenzufallen; er kann sich auch allmählich vollziehen (RG GRUR 1934, 53 [55]; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. 34. Kap Anm. 2 S. 344; Baumbach-Hefermehl a.a.O., WZG §8 Anm. 7). Allerdings kann nur ein bestimmter abgrenzbarer und abgegrenzter Teil des Geschäftsbetriebes Gegenstand der Übertragung sein, dabei braucht es sich aber nicht um einen "tatsächlich und auch räumlich abgegrenzten Teil" des Geschäftsbetriebes zu handeln; nur muß das Zeichen selbst grundsätzlich ungeteilt bleiben (RG GRUR 1943, 131 [132 f] - Valenciade -; Baumbach-Hefermehl a.a.O. WZG §8 Anm. 10). Bei der Übertragung eines Warenzeichens ist die nach §8 WZG vorausgesetzte Bindung an den Geschäftsbetrieb nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (OLG Düsseldorf GRUR 1951, 73 [77]).
Geht man bei der Beurteilung der Warenzeichenübertragung von diesen Gesichtspunkten aus, so hat die Klägerin den hiernach erforderlichen Übergang eines Teils des Geschäftsbetriebes der Firma E. T., Po., unter Bezugnahme auf das Zeugnis der Frau Do. schlüssig vorgetragen. Die Klägerin hat behauptet, in Ki./Ba. sei bereits während des Krieges aus Verlagerungsgründen ein Zweigbetrieb errichtet worden. Nach dem Kriege sei die gesamte Belieferung des Westens auf den Betrieb in Ki. überführt worden, wo zu diesem Zweck die Klägerin als Familien-Kommanditgesellschaft gegründet worden sei. Zum Lieferungsbereich der Klägerin habe seit der Nachkriegszeit auch das Gebiet der Bundesrepublik gehört. Bei der damaligen Stammfirma in Po. sei nur das gesamte Ost-Geschäft verblieben. Zu diesem Zweck sei der Stammfirma eine beschränkte Rücklizenz eingeräumt worden. Sollte dem Berufungsgericht für die Feststellung dieses Tatbestandes die Aussage der Frau Do. nicht ausreichend erscheinen, so wird das weitere Vorbringen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 29. April 1953 S. 1 und 2 und vom 29. Juni 1954 S. 2-4 mit weiteren Beweisantritten, Bl. 73 f, 147 ff d.A. 27 O 132/52 zu berücksichtigen sein. Der vom Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt der "Betriebsverdoppelung" steht einer wirksamen Übertragung der Warenzeichen nicht entgegen. Sofern der Geschäftsbetrieb für den Westen und die westlichen Staaten, insbesondere mit der sich hierauf beziehenden Handelsorganisation (Kundenkartei) und den die Produktion betreffenden Unterlagen (Rezepten) auf die Klägerin übergegangen sind, kann mit diesem Teil des Gesamtunternehmens auch eine rechtswirksame Übertragung der Warenzeichen vorgenommen werden (vgl. RG GRUR 1943, 131 [132 f] - Valenciade -).
2.
Die Sachbefugnis der Klägerin kann jedoch auch unabhängig davon bestehen, ob die Verträge vom 23. März und 15. April 1948 zu einer wirksamen Übertragung der Warenzeichen auf die Klägerin geführt haben. Geht man nämlich davon aus, daß die Warenzeichen auf Grund dieser Verträge noch nicht rechtswirksam übertragen worden sind, so blieb die Firma E. T. Inhaberin der Warenzeichen. Die rechtmäßigen Inhaber dieser Firma verließen im Frühjahr 1951 die Sowjetzone und verlegten den Sitz der Firma nach Mü.. Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung für die Ost-West-Verlegung von Betrieben entwickelt hat, blieben die Warenzeichen auch nach der Sitzverlegung nach Mü. der Firma E. T. erhalten (BGHZ 17, 209 [213 f]; 18, 1 [8]; BGH GRUR 1956, 553 - Jurid -; Baumbach-Hefermehl a.a.O., Grundzüge vor §1 WZG Anm. 24 S. 723 f). Der Geschäftsbetrieb der Firma E. T. ruhte in Mü. zwar vorläufig, konnte aber jederzeit wieder aufgenommen werden, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Auch nachdem die Firma E. T., Po., im Februar 1951 unter Treuhandschaft gestellt worden war, blieben die Inhaber der Firma E. T. zumindest hinsichtlich aller außerhalb der Sowjetzone belegenen Vermögenswerte allein verfügungsberechtigt. Die Einsetzung eines Treuhänders hatte zwar tatsächlich die Wirkung, daß die Inhaber der Firma E. T. die Gesellschaft in der Sowjetzone nicht mehr vertreten konnten. Die Treuhandschaft beschränkte sich aber auf das dort belegene Vermögen. Ebensowenig wie eine Enteignung konnte die Entziehung der Vertretungsbefugnis Wirkungen außerhalb der Sowjetzone erzeugen (BGHZ 17, 209 [212 f]). Soweit die deutschen und ausländischen Warenzeichen und die international registrierten Marken noch nicht auf Grund der Verträge vom 23. März und 15. April 1948 auf die Klägerin übergegangen waren, konnte dies auf Grund einer neuen Verfügung der Firma E. T., Mü., geschehen. Auch konnte diese Firma der Klägerin das Recht erteilen, die Warenzeichen im vorliegenden Rechtsstreit im eigenen Namen geltend zu machen. Dementsprechend hat die Klägerin zur Begründung ihrer Sachbefugnis hilfsweise geltend gemacht, sie habe dadurch, daß die Firma E. T. in Mü. als bisherige Inhaberin der Warenzeichen nach ihrer Verdrängung aus der Sowjetzone von der Fortführung eines eigenen Betriebes Abstand genommen und die Weiterführung des Geschäfts allein der Klägerin überlassen habe, jetzt jedenfalls die Warenzeichen wirksam erworben. Im Schriftsatz vom 5. Dezember 1952 (Bl. 58 der Akte 27 O 132/52) hat die Klägerin sogar ausdrücklich die Überreichung einer Klageermächtigungserklärung der Frau Maria Do. als der Inhaberin der Firma E. T., Mü., angeboten. Mag sich dieser Vortrag auch nur auf das in Ceylon eingetragene Zeichen "P." bezogen haben, so ist dem gesamten Vorbringen der Klägerin doch die Behauptung zu entnehmen, daß die Firma E. T., Mü., mit der Durchführung der vorliegenden Klage einverstanden sei. Hierfür spricht auch die Aussage der Frau Do.. Die Klägerin hat den Inhalt dieser Aussage zum Gegenstand ihres Vortrages gemacht. Dementsprechend macht die Revision geltend, die Klägerin habe die vorliegende Klage auf Grund einer Absprache mit der Firma E. T., Mü., erhoben. Bei dieser Sachlage ist also zu prüfen, ob die auf Grund der Verträge vom 23. März und 15. April 1948 erklärte Abtretung, sofern sie aus irgendwelchen Gründen nicht sofort wirksam geworden war, nachträglich von der Firma E. T., Mü., bestätigt oder genehmigt worden ist oder ob eine wirksame Klageermächtigung vorliegt. Nach Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht, wenn ihm die Wirksamkeit der Übertragung der Warenzeichen auf die Klägerin zweifelhaft war, eine Frage gemäß §139 ZPO an die Klägerin richten müssen; die Klägerin hätte alsdann unter Beweisantritt dargelegt, daß sie mit ausdrücklicher Zustimmung der Firma E. T. in Mü. die Warenzeichen in diesem Rechtsstreit geltend mache.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die von ihm angenommene ursprüngliche Unwirksamkeit der Warenzeichenübertragung durch diese spätere Entwicklung behoben worden sei, und hat die Aktivlegitimation der Klägerin wegen der Unklarheit darüber, ob und wann der zu den Warenzeichen gehörige Geschäftsbetrieb übertragen worden sei, als zweifelhaft bezeichnet. Das Berufungsgericht hat dann auch die Aktivlegitimation dahingestellt gelassen und die Klage für abweisungsreif gehalten, weil in dem Transitgeschäft, an dem die Beklagte beteiligt gewesen sei, jedenfalls keine Verletzung der inländischen Warenzeichenrechte der Klägerin erblickt werden könne. Wie im einzelnen auszuführen sein wird (unter Ziffer III), ist diese Begründung nicht stichhaltig. Es kommt nämlich nicht allein darauf an, ob eine Verletzung der inländischen Warenzeichen vorliegt. Es ist vielmehr auch zu prüfen, ob der von den Streit gehilfinnen betriebene Exporthandel zu Schutzrechtsverletzungen in den Gebieten der Mitgliedsstaaten des Madrider Markenabkommens und in Ceylon führen kann. Insoweit wird auch die Frage zu prüfen sein, ob die Sachbefugnis der Klägerin hinsichtlich der für diese Gebiete in Anspruch genommenen Schutzrechte gegeben ist.
3.
Streitgehilfinnen haben gegenüber den Verträgen vom 23. März und 15. April 1948 noch geltend gemacht, daß sie wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen, die in der Sowjetzone über die Veräußerung von Vermögenswerten erlassen seien, nichtig seien. Zu diesem Einwand hat das Landgericht im Urteil vom 14. Januar 1954 (27 O 132/52) ausgeführt, nach den Regeln des internationalen und entsprechend des interzonalen Privatrechts könne §134 BGB auf Verbote, die auf fiskalischen Erwägungen beruhten, nicht angewendet werden.
Auf die wirtschaftspolitischen Gesetze, die nach Ansicht der Streitgehilfinnen den gesamten Verträgen entgegengestanden haben sollen, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Selbst wenn wegen wirtschaftspolitischer Verfügungsbeschränkungen die Wirksamkeit der genannten Übertragungsverträge in Zweifel zu ziehen wäre, könnte hierdurch das alleinige Verfügungsrecht der Inhaber der Firma E. Taeschner, nachdem sie die Sowjetzone verlassen und den Sitz der Firma nach München verlegt hatten, nicht mehr beeinträchtigt gewesen sein. Wie bereits ausgeführt, können derartige Verfügungsbeschränkungen ebensowenig wie Enteignungsgesetze Wirksamkeit über das Gebiet der Sowjetzone hinaus äußern. Selbst wenn die Firma E. T., Po., inzwischen enteignet worden wäre, wären die Inhaber dieser Firma weiterhin alleinverfügungsberechtigte Eigentümer aller außerhalb der Sowjetzone belegenen Vermögenswerte geblieben. Hierzu gehören die deutschen, in der Bundesrepublik aufrecht erhaltenen Warenzeichen, die international registrierten Marken und die ausländischen Warenzeichen der Firma E. T.. Das gilt auch dann, wenn noch keine Enteignung durchgeführt, sondern - wie im vorliegenden Fall - zunächst eine Treuhandschaft eingerichtet worden ist.
II.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag (Klagantrag zu I) in vollem Umfang mit der Begründung stattgegeben, die Streitgehilfinnen würden, wenn die Ware endgültig zum Weitertransport nach Ceylon freigegeben worden wäre, eine Warenzeichenverletzung nach §24 WZG durch "Inverkehrbringen" begangen haben. Von einem Inverkehrbringen könne man nämlich erst dann sprechen, wenn die Ware endgültig aus dem Verfügungsbereich des Absendenden entlassen werde, nicht aber schon beim Versenden der Ware an den Spediteur, der erst die eigentliche Abfertigung vornehmen solle, nachdem ihm die Abfertigung der Ware endgültig freigegeben worden sei. Danach habe in Hamburg ein ganz selbständiges Inverkehrbringen bevorgestanden. Das Freihafengebiet von Hamburg sei Hoheitsgebiet der Bundesrepublik. Lediglich in zolltechnischer Beziehung gelte es als "Ausland". Im Bereich der Bundesrepublik sei die Klägerin auf Grund der für sie eingetragenen Warenzeichen allein zur Kennzeichnung gleichartiger Waren mit den Zeichen "P." und "T." berechtigt. Das Inverkehrbringen der Ware in Hamburg stelle danach eine widerrechtliche Kennzeichnung der Ware mit den geschützten Zeichen dar. Die Beklagte habe sich durch die Ausführung der Anweisungen der Streitgehilfin zu 2) an dieser Warenzeichenverletzung als Gehilfin beteiligt. Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch komme es nur auf den objektiven Tatbestand an; ob die Beklagte die Beihilfe schuldhaft geleistet hätte, sei deshalb ohne Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob sich die Beklagte an einer durch die Streitgehilfinnen begangenen oder drohenden Verletzung der in der Bundesrepublik aufrechterhaltenen Altwarenzeichen der Klägerin beteiligt hat bzw. ob die Gefahr einer solchen Beteiligung droht. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Transitverkehr durch das Gebiet der Bundesrepublik auch dann kein "Inverkehrbringen" im Sinne des §24 WZG darstelle, wenn die Ware nicht auf Grund eines durchlaufenden Frachtvertrages, sondern erst auf Grund weiterer Hilfsgeschäfte von Frachtführern oder Spediteuren durch das Gebiet der Bundesrepublik befördert werde. Auch im vorliegenden Fall ist die Ware zunächst von der Streitgehilfin zu 2) auf dem Landwege durch die Bundesrepublik in das Gebiet des Hamburger Freihafens befördert worden. Die Beklagte hatte die Aufgabe, einen Seefrachtvertrag abzuschließen und für die Verladung der Ware auf das nächste zum Bestimmungsland (Ceylon) abgehende Schiff zu sorgen.
Wie der erkennende Senat in dem zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 15. Januar 1957 - I ZR 39/55 - ausgeführt hat, ist der Auffassung des Berufungsgerichts, soweit es sich um die rechtliche Beurteilung des Transitverkehrs handelt, zu folgen. Da nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht zu befürchten ist, daß das Gebiet der Bundesrepublik anders als im reinen Transitverkehr mit den von der Streitgehilfin zu 1) hergestellten, durch die Worte "P." und "T." gekennzeichneten und von der Streitgehilfin zu 2) vertriebenen Erzeugnissen in Berührung kommen könnte, ist der in dem genannten Rechtsstreit gegen die Streitgehilfinnen geltend gemachte Unterlassungsanspruch insoweit mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen worden, als er das Gebiet der Bundesrepublik betrifft. Insoweit kann also auch gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter Beteiligung an der Verletzung inländischer Warenzeichenrechte durch die Streitgehilfinnen in Betracht kommen.
III.
Damit ist aber die Prüfung der rechtlichen Begründung des gegen die Beklagte gerichteten Unterlassungsanspruchs nicht erschöpft. Es bleibt vielmehr zu prüfen, ob nicht eine unzulässige Beteiligung der Beklagten an der Verletzung von Warenzeichenrechten vorliegt oder zu befürchten ist, die für die Klägerin in den Mitgliedsstaaten des Madrider Markenabkommens und in Ceylon bestehen. Unmittelbaren Anlaß zu der vorliegenden Klage hat der beabsichtigte Export von "P." nach Ceylon sowie die diesen Export hindernde einstweilige Verfügung in der Sache 27 Q 48/52 gegeben. Außerdem hat die Klägerin in der einstweiligen Verfügungssache 27 Q 40/52, die nach der Sitzungsniederschrift vom 26. Januar 1955 Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war, unter Vorlegung eines Briefes vom 1. Mai 1952 (Bl. 7 der Beiakte 27 Q 40/52) vorgetragen, daß die Streitgehilfinnen in der Türkei "P." angeboten haben. Die Türkei gehört zu den Mitgliedsstaaten des Madrider Markenabkommens. Dem Berufungsgericht kann also nicht gefolgt werden, wenn es in der angefochtenen Entscheidung (S. 10 f) ausführt, die Beklagte würde bei auftragsmäßiger Durchführung der Verschiffung nicht die etwaigen Warenzeichenrechte der Klägerin verletzt haben; da weitergehende, in die Warenzeichenrechte der Klägerin eingreifende Handlungen der Beklagten nicht zu befürchten seien, bestehe keine Beeinträchtigungsgefahr. Das Berufungsgericht beschränkt damit die Prüfung auf die Verletzung inländischer Warenzeichenrechte und übersieht, daß ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auch insoweit begründet sein kann, als die Beklagte als Speditionsunternehmen an der Versendung von "P." in solche Länder mitwirkt, in denen die Klägerin Zeichenschutz für "P." in Anspruch nimmt. In diesen Fällen kann bereits die bloße Durchfuhr ein in der Bundesrepublik begangener Teil einer unerlaubten Handlung sein. Warenzeichenverletzungen sind ebenso wie unlautere Wettbewerbshandlungen unerlaubte Handlungen im Sinne des §823 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 15, 338 [355 f]). Soweit die Po. Erzeugnisse der Streitgehilfin zu 1) mit den Bezeichnungen "P." und "T." in Länder exportiert werden, in denen die Klägerin Zeichenschutz besitzt, beginnt die Verletzungshandlung als solche bereits in Po.; sie endet in dem betreffenden ausländischen Staat, in welchem der Klägerin Warenzeichen- oder Wettbewerbsschutz gewährt wird. In diesen Fällen kann sich die Klägerin bereits gegen die Durchfuhr durch das Gebiet der Bundesrepublik wenden. Ein solcher Unterlassungsanspruch richtet sich nicht gegen eine im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Bundesrepublik begangene Verletzung des deutschen Warenzeichenrechts, sondern gegen eine - teilweise im Inland eingeleitete - Beeinträchtigung von Schutzrechten im Ausland, die zugleich einen unlauteren Wettbewerb sowie eine unerlaubte Handlung darstellt. Auch in solchen Fällen steht grundsätzlich für Ansprüche auf Unterlassung der Verletzung der im Ausland bestehenden Zeichenrechte, begangen im Ausland, die Verfolgung im Inland offen (BGHZ 22, 1[BGH 02.10.1956 - I ZR 9/54] [13]), soweit hier wie im vorliegenden Fall ein Gerichtsstand gegeben ist (vgl. auch BGHZ 21, 266[BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] [270] - Uhrenrohwerke -; 14, 286 [289 f] - Farina/Belgien -).
IV.
Die Beklagte glaubt, bereits aus ihrer Stellung als Speditionsunternehmen die Passivlegitimation für Unterlassungsansprüche der vorliegenden Art schlechthin bestreiten zu können. Sie meint, dem Spediteur könne nicht zugemutet werden, überhaupt zu prüfen, ob gegen die durchzuführenden Transporte aus Gesichtspunkten des gewerblichen Rechtsschutzes Bedenken bestehen könnten; seine Stellung dürfe in dieser Hinsicht grundsätzlich nicht anders beurteilt werden als die Stellung des Frachtführers, des Boten, des Fahrers, der in Erfüllung seiner Beförderungspflichten auch nicht prüfen könne, ob Schutzrechtsverletzungen irgendwelcher Art in Betracht kommen könnten. Der Spediteur habe mit einem Inverkehrbringen im Sinne der §§15, 24 WZG nichts zu tun.
1.
Demgegenüber ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, nicht darauf ankommt, ob dem "Störer" ein Verschulden zur Last fällt. Auch wenn grundsätzlich für den Spediteur keine besondere Prüfungspflicht im Hinblick auf irgendwelche Schutzrechtsverletzungen besteht, kann er bei der Ausführung von Speditionsaufträgen objektiv widerrechtlich in absolute Rechte oder sonstige vom Gesetz geschaffenen Rechtsgüter eingreifen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen, daß als Störer jeder anzusehen ist, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten läßt. Es ist belanglos, ob der Störer die beeinträchtigende Handlung aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung eines Dritten, z.B. auf Grund einer Anstiftung oder in Erfüllung eines Auftrages, ausgeführt hat oder auszuführen beabsichtigt (RGZ 97, 25 [26]; RG HRR 1940 Nr. 214 a.E.; RGRK BGB 10. Aufl. §1004 Anm. 3 c). Die Beklagte kann sich also grundsätzlich nicht damit verteidigen, daß sie die mit dem für die Klägerin geschützten Zeichen versehenen Waren auf Weisung der Streitgehilfin zu 2) in Hamburg verladen habe. Sie kann sich gegenüber dem Unterlassungsanspruch auch nicht damit entlasten, daß sie das Inverkehrbringen der Waren nicht vollständig selbst verwirklicht habe. In jedem Fall hat die Beklagte an dem Inverkehrsetzen der Ware mitgewirkt. Wäre die Ware - unter Verletzung des deutschen Schutzrechtes - bereits mit der Übernahme in Hamburg in den Verkehr gelangt, so hätte die Beklagte am letzten Teil der Verletzungshandlung mitgewirkt. Wäre dagegen das Inverkehrbringen erst mit der Ankunft der Ware bei dem Empfänger in Ceylon vollendet, so hätte sich die Beklagte an einer Zwischenhandlung des Inverkehrsetzens beteiligt.
Wirken bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen mit, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrages oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Wer eine - adäquate - Ursache für die Beeinträchtigung setzt oder setzen will, ist Störer (RGZ 134, 231 [234]; 159, 125 [136]), gleichviel, ob der Störer sonst nach der Art seines Tatbeitrages als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre. Täter und Teilnehmer können gleichermaßen auf Unterlassung verklagt werden (vgl. für Zeichenverletzung RGZ 104, 376 [378, 380 f]; für Patentverletzungen RGZ 101, 135 [140]). Art und Umfang des Tatbeitrages sind für den Unterlassungsanspruch nur insoweit von Bedeutung, als sich nach ihnen der konkrete Inhalt des Klagbegehrens zu richten hat. Von dem Gehilfen kann deshalb lediglich die Unterlassung seiner Gehilfentätigkeit verlangt werden (BGH GRUR 1956, 179 [180] - Ettaler Klosterlikör -).
In jedem Fall genügt für die vorbeugende Unterlassungsklage schon die Besorgnis eines objektiven Eingriffs in das Schutzrecht. Auch wenn es sich nur um sogenannte Gehilfentätigkeit handelt, sind in subjektiver Hinsicht keine besonderen Anforderungen zu stellen (RGZ 104, 376 [381]; anders OLG Hamburg GRUR 1942, 179 [180] und für Patentverletzungen noch RGZ 101, 135 [140]). Der Schutzrechtsinhaber muß die Möglichkeit haben, sich gegen jede Beeinträchtigung seines Rechts wirksam zu schützen und gegen jeden vorzugehen, dessen Verhalten zu einer Störung oder Beeinträchtigung seines Rechts führt oder führen kann. Wenn mehrere Personen an der Störung beteiligt sind, kann dem Schutzrechtsinhaber nicht zugemutet werden, vor Geltendmachung eines Abwehranspruches näher zu prüfen, wer etwa als der eigentlich wirtschaftlich Interessierte und wer nur als Hilfsperson tätig wird und wessen Willensbetätigung "maßgebende" oder nur "untergeordnete" Bedeutung hat. In dieser Richtung unternommene Versuche einer Einschränkung des Kreises der Störer (vgl. z.B. Staudinger-Berg BGB §1004 Anm. 24) dürften auf der Erwägung beruhen, es könne unbillig erscheinen, bloße Hilfspersonen der Möglichkeit einer gerichtlichen Inanspruchnahme auszusetzen. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß gerade auch Fälle denkbar sind, in denen der Schutzrechtsinhaber einer Beeinträchtigung seines Rechtes nur dann wirksam begegnen kann, wenn er sofort gegen die "Hilfsperson" vorgehen kann. Hierfür bietet der vorliegende Fall ein Beispiel, hätte nämlich die Klägerin keine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirken können, so wäre es ihr kaum möglich gewesen, durch geeignete gerichtliche Maßnahmen gegen die Streitgehilfinnen vorzugehen und die für Ceylon drohende Beeinträchtigung ihrer ausländischen Zeichenrechte zu verhindern. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob es Fälle gibt, in denen unter gewissen Voraussetzungen ein Rechtsschutzinteresse für ein gerichtliches Vorgehen gegen "untergeordnete" Personen zu verneinen wäre; das könnte möglicherweise dann der Fall sein, wenn die nach der Art ihrer wirtschaftlichen Betätigung allein verantwortliche Person bereits in Anspruch genommen worden ist oder ohne Schwierigkeit in Anspruch genommen werden kann, und wenn ein solches Vorgehen ohne weiteres ausreichen würde, Beeinträchtigungen seitens der "untergeordneten" Person wirksam zu verhindern. Im Grundsatz ist aber davon auszugehen, daß jeder Handelnde, wenn sein Verhalten nur ursächlich ist, auch als Störer in Anspruch genommen werden kann, gleichviel, wie sein Tatbeitrag geartet ist und welches Interesse er an der Verletzung besitzt.
Da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beförderung der Ware und dem Inverkehrsetzen im allgemeinen ohne weiteres zu bejahen sein wird, werden Spediteure und Frachtführer in aller Regel als Störer zu betrachten sein (vgl. Kohler, Das Recht des Markenschutzes 1884 S. 344, Schanze, GRUR 1898, 38 ff [40, 53 ff]; Seligsohn, Warenzeichenrecht 3. Aufl. §12 Anm. 9 S. 183 unten; Finger WZG 4. Aufl. 1926 §12 Anm. 24). Auch im vorliegenden Fall kann der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und einer bereits eingetretenen oder bei normalem Verlauf zu erwartenden Schutzrechtsverletzung nicht zweifelhaft sein.
2.
Es kann auch nicht anerkannt werden, daß der Spediteur durch die Möglichkeit einer gerichtlichen Inanspruchnahme auf Unterlassung in der Ausübung seines Gewerbebetriebes in unbilliger oder unzumutbarer Weise behindert werde. Die Möglichkeit einer derartigen Inanspruchnahme setzt keine generelle Prüfungspflicht der Spediteure in Bezug auf etwaige Schutzrechtsverletzungen hinsichtlich der von ihnen beförderten Waren voraus. Erst wenn ein Spediteur im Einzelfall auf Unterlassung in Anspruch genommen wird, ergibt sich für ihn eine Prüfungspflicht. Es ist dann seine Sache, sich wegen des geltend gemachten Anspruchs bei seinem Auftraggeber zu unterrichten. Er kann sich jedoch nicht schlechthin auf dessen Weisungen zurückziehen, sondern bleibt dem Schutzrechtsinhaber gegenüber selbst verantwortlich, wie er sich gegenüber der Klage verhalten will. Das Risiko einer solchen Unterlassungsklage ist zwangsläufig mit der Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit verbunden. Es muß dem Spediteur überlassen bleiben, sich in geeigneter Weise zu sichern, wenn er entgegen dem Unterlassungsbegehren eines Schutzrechtsinhabers den Weisungen seines Auftraggebers folgen will. Läßt es der Auftraggeber etwa an der erforderlichen Aufklärung oder Sicherheitsleistung fehlen, so ist der Spediteur unter Umständen nach Treu und Glauben berechtigt, dem Auftraggeber gegenüber die Ausführung des Speditionsauftrages vorläufig oder auch andgültig zu verweigern und sich von den durch den Speditionsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu befreien. Ob sich für den Verkehr der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost - etwa im Hinblick auf den gesetzlich festgelegten Kontrahierungszwang - eine andere Beurteilung ergeben könnte, braucht hier nicht geprüft zu werden.
Wird der Spediteur ohne vorherige Verwarnung mit der Unterlassungsklage überzogen, so kann er sich durch sofortige Anerkennung der Unterlassungsverpflichtung der Kostenlast entziehen. Die Anerkennung der Unterlassungspflicht braucht aber nicht bedingungslos zu geschehen, wenn der Spediteur die Schutzrechtsverletzung nicht zuverlässig nachprüfen kann. Denn es darf ihm nich verwehrt sein, die beanstandeten Speditionsgeschäfte fortzusetzen, wenn später festgestellt wird, daß tatsächlich keine Schutzrechtsverletzungen vorliegen. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr in der Person des Spediteurs genügt es deshalb in der Regel, wenn die Unterlassungsverpflichtung an die auflösende Bedingung geknüpft wird, daß die vom Schutzrechtsinhaber angegriffenen Geschäfte sich als rechtlich zulässig erweisen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1956 - I ZR 199/55 - Underberg). Danach würde die von der Beklagten im ersten Rechtszug abgegebene Erklärung (Sitzungsniederschrift vom 4. Dezember 1952; Schriftsatz vom 4. Juni 1953 S. 2) zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr auch dann nicht ausgereicht haben, wenn sie durch das Versprechen einer Vertragsstrafe gesichert worden wäre; denn diese Erklärung ist nicht in dem genannten Sinne auflösend bedingt, sondern vielmehr an die aufschiebende Bedingung der Feststellung der Berechtigung der Klägerin geknüpft ("für den Fall der Berechtigung des Standpunktes der Klägerin"). Die Beklagte hat die im Schriftsatz vom 22. April 1954 S. 16 formulierte Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 26. Januar 1955 "aus prozessualen Gründen" nicht abgegeben. Bei dieser Sachlage kann die Gefahr einer zukünftigen Beeinträchtigung der von der Klägerin behaupteten Schutzrechte nicht als beseitigt gelten.
V.
Der Unterlassungsanspruch (Klagantrag zu 1) gegen die Beklagte hängt nach alledem in erster Linie davon ab, ob zu befürchten ist, daß die Streitgehilfinnen durch Fortsetzung des Exporthandels in den Ländern des Madrider Markenabkommens und in Ceylon Schutzrechte der Klägerin verletzen werden. Das Berufungsgericht hat diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit nicht geprüft, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 1955 unter Beweisantritt vorgetragen hat, daß die Streitgehilfinnen unter dem Warenzeichen der Klägerin Erzeugnisse nach Ländern des Madrider Markenabkommens vertrieben hätten und daß das Warenzeichen in Ceylon nach wie vor in Kraft sei (Bl. 157 R, 158 GA). Die Revision hat sich im wesentlichen ebenfalls nur mit der Frage befaßt, ob durch den Transitverkehr die inländischen Warenzeichen der Klägerin verletzt würden; sie ist nicht auf die Frage der Beteiligung der Beklagten an Warenzeichenverletzungen im Ausland eingegangen. Einer besonderen Revisionsrüge bedurfte es insoweit aber auch nicht, weil das Berufungsgericht die materielle Rechtslage nicht erschöpfend gewürdigt hat und weil das angefochtene Urteil aus diesem Grunde aufzuheben war. In dem Urteil vom 5. Januar 1955 in der Sache 5 U 12/54 (T. ./. T.) hat sich das Berufungsgericht zwar mit den gegen die Streitgehilfinnen gerichteten Unterlassungsanträgen für die Länder des Madrider Markenabkommens und für Ceylon auseinandergesetzt und die Anträge wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses bzw. aus rein prozessualen Gründen abgewiesen. Die hierfür gegebene rechtliche Begründung hat sich aber nicht als stichhaltig erwiesen, so daß auch dieses Urteil aufgehoben worden ist. Das Berufungsgericht wird also auch in dem Rechtsstreit 5 U 12/54 die Schutzrechtsverletzungen für die Länder des Madrider Markenabkommens und für Ceylon erneut zu prüfen haben.
Soweit für diese Gebiete Schutzrechtsverletzungen bejaht werden, wird der Unterlassungsanspruch entsprechend einzuschränken sein. Der Beklagten kann nicht schlechthin jede Annahme, Aufbewahrung, Weitergabe oder sonstige speditionsmäßige Behandlung von "P."-Sendungen verboten werden. Der Unterlassungsanspruch müßte vielmehr auf Warensendungen mit der Bezeichnung "P." beschränkt werden, die für ausländische Gebiete bestimmt sind, in denen der Klägerin Zeichenschutz zusteht. Nach dem Klagevorbringen kommen hierfür die Länder des Madrider Markenabkommens und Ceylon in Betracht. Diese Beschränkung ändert selbstverständlich nichts daran, daß die Beklagte die genannten Speditionsgeschäfte auch dann nicht vornehmen durfte, wenn die mit "P." gekennzeichneten Po. Erzeugnisse der Streitgehilfin zu 1) dazu bestimmt wären, im Gebiet der Bundesrepublik in Verkehr gesetzt zu werden. Für einen auch das Gebiet der Bundesrepublik umfassenden Verbotsanspruch fehlt es aber aus den dargelegten Gründen an dem Rechtsschutzinteresse.
Besteht für die Klägerin in Ceylon Zeichenschutz für das Wort "P.", so ist insoweit auch dem auf Beseitigung gerichteten Klagantrag zu 2) stattzugeben. Dieser Anspruch kann zwar nicht auf §30 WZG gestützt werden, wie das Land gericht angenommen hat; denn es handelt sich hierbei nicht um die Verletzung des deutschen, sondern des ausländischen, in Ceylon eingetragenen Warenzeichens "P.". Der Beseitigungsanspruch folgt aber - wie ein Unterlassungsanspruch - allgemein aus §1004 BGB (BGH GRUR 1955, 487 - Alpha -).