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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.09.1991, Az.: BVerwG 5 C 42.87

Erstattungsanspruch der Hauptfürsorgestelle; Verwaltungsrechtsweg; Umbau eines Badezimmers; Hilfe im Arbeitsleben; Rehabilitation; Vorleistungsermächtigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.09.1991
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 42.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12546
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 03.07.1984 - AZ: 3 VG 287/83
OVG Niedersachsen - 13.08.1987 - AZ: 12 OVG A 138/84

Fundstellen

  • Buchholz 436.61 § 28 SchwbG Nr 2
  • DokBer A 1992, 7-12
  • FEVS 42, 198 - 208

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für den Erstattungsanspruch der Hauptfürsorgestelle aus § 28 Abs. 5 Satz 2 SchwbG F. 1979 ist nach § 114 SGB X der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

  2. 2.

    Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (hier: für den behinderungsgerechten Umbau eines Badezimmers) fallen in einen Bereich, in dem sich die Zuständigkeiten der Hauptfürsorgestellen für die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben mit denen der Rehabilitationsträger für Leistungen zur Rehabilitation überschneiden und in dem die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers der Verpflichtung der Hauptfürsorgestelle vorgeht (wie BSG, Urteil vom 22. Juli 1987 - 1 RA 13/86 - <USK 87131>).

  3. 3.

    Die Vorleistungsermächtigung der Hauptfürsorgestellen für Leistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben wird durch diejenige der Bundesanstalt für Arbeit für berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RehaAnglG) nicht verdrängt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Storost
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. August 1987 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt von der beklagten Landesversicherungsanstalt Erstattung von Geldleistungen, die er als Hauptfürsorgestelle dem Schwerbehinderten V. für den behinderungsgerechten Ausbau eines Badezimmers vorläufig gewährt hat.

2

Herr V. war bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften als Kraftfahrzeugmechaniker beschäftigt und steht in einem gesetzlichen Versicherungsverhältnis zu der Beklagten. Im August 1981 erkrankte er an einer schweren Rückenmarkentzündung, die eine Totallähmung zur Folge hatte. Die Lähmungen bildeten sich zwar teilweise zurück, jedoch wird Herr V. nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten an den Rollstuhl gefesselt bleiben. Im Juni 1982 sagte sein Arbeitgeber zu, Herrn V. auf einem behinderungsgerechten Arbeitsplatz weiter beschäftigen zu wollen. Das berufsgenossenschaftliche Krankenhaus in H., in dem Herr V. bis Mitte 1983 überwiegend behandelt wurde, wollte ihm für das Weihnachtsfest 1982 einen zweiwöchigen Aufenthalt bei seiner Familie ermöglichen, wenn das häusliche Badezimmer zuvor behinderungsgerecht umgebaut worden sei.

3

Mit Bescheid vom 21. Oktober 1982 wies die Beklagte den Antrag des Behinderten auf Übernahme der Umbaukosten zurück, weil die baulichen Veränderungen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen stünden. Mit Bescheid vom 12. November 1982 wies auch der Kläger einen entsprechenden Antrag des Schwerbehinderten auf Wohnungshilfe zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Schwerbehinderte Widerspruch. Nachdem der Chefarzt der zuständigen Abteilung des Unfallkrankenhauses gutachtlich dargelegt hatte, daß der Schwerbehinderte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Verlaufe des Jahres 1983 den für ihn vorbehaltenen Arbeitsplatz wieder werde einnehmen können, hob der Kläger mit Bescheid vom 6. Januar 1983 seine ablehnende Entscheidung auf und gewährte dem Schwerbehinderten eine Beihilfe bis zur Höhe von 17 000 DM als vorläufige Leistung nach § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG. Gleichzeitig machte der Kläger bei der Beklagten Erstattung der vorgeleisteten Aufwendungen geltend, was diese ablehnte; nach Einschätzung der Beklagten handelte es sich bei der vorgeleisteten Beihilfe um Eingliederungshilfe für Behinderte im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes.

4

Daraufhin hat der Kläger am 12. September 1983 im Verwaltungsrechtsweg Klage auf Zahlung von 17 000 DM erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen: Da der Streit in der Sache darum gehe, inwieweit die Beklagte als beruflicher Reha-Träger nach den §§ 1236 ff. RVO leistungsverpflichtet gewesen sei, liege eine Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung vor, für die der Sozialrechtsweg eröffnet sei. Hieran habe auch § 114 Satz 2 SGB X nichts geändert. Denn die Rechtsnatur der vorläufigen Leistungsverpflichtung zwischen Kläger und dem Schwerbehinderten werde von der als gegeben behaupteten endgültigen originären Leistungspflicht der Beklagten bestimmt.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht erreichen will. Er rügt die Verletzung des § 114 Satz 2 SGB X. Die vom Verwaltungsgericht in der Sache getroffene Entscheidung beruhe auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage und werde von dem für die Beklagte geltenden Rehabilitationsrecht getragen.

6

Die Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Auch wenn an sich die Erstattung von Vorleistungen nach § 28 Abs. 5 SchwbG vor den Verwaltungsgerichten erstritten werden müßte, könne dies nur dann gelten, wenn es sich tatsächlich auch um vorläufige Leistungen gehandelt habe. Das aber treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Denn der Kläger habe in Ermangelung einer einschlägigen Rechtspflicht anderer Sozialleistungsträger aus eigener Zuständigkeit endgültig geleistet. Im übrigen sei auch aus sachlichrechtlichen Gründen ein Erstattungsanspruch nicht mehr gegeben, da der Leistungsanspruch des Schwerbehinderten bestandskräftig abgelehnt worden sei.

7

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält zwar den Verwaltungsrechtsweg nach § 114 Satz 2 SGB X für gegeben, die Klage in der Sache aber für unbegründet. Denn aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich nicht, daß der behinderungsgerechte Umbau des Badezimmers zur Erhaltung des Arbeitsplatzes des Schwerbehinderten notwendig gewesen sei.

8

II.

Die Revision des Klägers ist begründet. Die Abweisung der Klage durch das Oberverwaltungsgericht als im Verwaltungsrechtsweg unzulässig verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

1.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist für Erstattungsklagen der Hauptfürsorgestelle wegen vorläufiger Leistungen im Sinne des § 28 Abs. 5 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz) - SchwbG - in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (so bereits BSG, Urteil vom 9. Mai 1984 - 4 RJ 44/83 - <SozR 1500 § 141 SGG Nr. 13 = ZfSH/SGB 1985, 169> sowie Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl. 1991, Rdnr. 15 a zu § 51). Das ergibt sich seit dem 1. Juli 1983 aus § 114 Satz 2 SGB X (vgl. Art. II § 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 1982 <BGBl. I S. 1450>). Nach dieser Vorschrift sind Erstattungsansprüche von Leistungsträgern, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht haben, in dem Rechtsweg geltend zu machen, der für den Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger gegeben ist. Zu diesen Erstattungsansprüchen gehört auch der Erstattungsanspruch der Hauptfürsorgestelle aus § 28 Abs. 5 Satz 2 (= § 31 Abs. 5 Satz 2 SchwbG in der Fassung vom 26. August 1986 <BGBl. I S. 1421, ber. S. 1550>). Denn die Nennung des § 102 SGB X in § 114 Satz 2 SGB X ist nur ein aus Gründen der Gesetzesvereinfachung gewähltes Kürzel für die Fallgruppe der Erstattungsansprüche der aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorleistenden Leistungsträger. Sie hat in den§§ 102, 106 bis 114 SGB X eine allgemeine Regelung erfahren, die abweichendes Spezialrecht in den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches unberührt läßt (§ 37 SGB I) und bei Regelungsdefiziten im Sinne einer in sich geschlossenen Erstattungsregelung ergänzt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - 7 RAr 45/83 - <SozR 4100 § 56 AFG Nr. 16 S. 38 f.> für § 107 SGB X und § 28 Abs. 5 Satz 2 SchwbG). Abweichendes im Sinne des § 37 SGB I enthält das Schwerbehindertengesetz, das nach Art. II § 1 Nr. 3 SGB I bis zu seiner Einordnung in das Sozialgesetzbuch als besonderer Teil dieses Gesetzbuches gilt, bezüglich des Rechtsweges nicht. Für den Erstattungsanspruch der Hauptfürsorgestelle aus § 28 Abs. 5 Satz 2 SchwbG ist deshalb derselbe Rechtsweg gegeben wie für den Anspruch des Schwerbehinderten gegen die Hauptfürsorgestelle auf Vorleistung nach § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG, und das ist unbestritten der allgemeine Verwaltungsrechtsweg.

10

2.

Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht als unzulässig läßt sich auch nicht nach § 144 Abs. 4 VwGO halten. Gründe des materiellen Rechts vermögen das Berufungsurteil nicht als im Ergebnis richtig erscheinen zu lassen. Die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen einen Erstattungsanspruch des Klägers dem Grunde nach sind, soweit sie sich revisionsgerichtlich abschließend beantworten lassen, nicht durchschlagend.

11

a)

So ist ein Erstattungsanspruch des Klägers als Hauptfürsorgestelle nicht deshalb dem Grunde nach ausgeschlossen, weil Hilfen zum behinderungsgerechten Badumbau weder in den Leistungsrahmen der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben noch in den der Rehabilitationsträger fielen. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, daß eine allgemeine Wohnungsfürsorge für Schwerbehinderte weder zum Aufgabenkreis der Hauptfürsorgestellen noch zu dem der Rehabilitationsträger gehört (vgl. Jung/Cramer, Schwerbehindertengesetz, 3. Aufl. 1987, Rdnr. 2 zu § 8 SchwbAV). Mit ihrer Ansicht, Wohnungshilfen könnten von Rehabilitationsträgern nur unter vergleichbaren Voraussetzungen wie Kraftfahrzeughilfen gewährt werden, verkennt sie jedoch Struktur und Reichweite ihres gesetzlichen Leistungsrahmens.

12

In der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter werden Kraftfahrzeughilfen als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation (vgl. § 1235 Nr. 1, § 1237 a RVO), nämlich als Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (§ 1237 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RehaAnglG), gewährt und setzen deshalb voraus, daß das Fahrzeug wegen der Art und Schwere der Behinderung zur Erreichung des Arbeitsplatzes erforderlich ist (vgl. § 1236 RVO und BSGE 45, 183 [BSG 30.11.1977 - 4 RJ 23/77] <186 f.>; 46, 286 <288>; 52, 239 <242 f.>; vgl. auch BSGE 50, 33 [BSG 27.02.1980 - 1 RJ 4/79] <34 ff.>). Die Kraftfahrzeughilfe dient damit speziell der Begründung und Erhaltung der Fähigkeit des Behinderten, die Arbeitsstelle zu erreichen und damit einen bestimmten Arbeitsplatz anzunehmen und zu erhalten. In einem solchen unmittelbaren Zusammenhang mit der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben und ihrer Sicherung steht Wohnungshilfe - das ist der Beklagten zuzugeben - in der Tat nur dann, wenn sie, wie z.B. die von der Beklagten finanzierte Treppenraupe, den Schwerbehinderten in den Stand setzen soll, seine Wohnung zu Zwecken der Arbeitsaufnahme verlassen zu können.

13

Mit medizinischen und berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation ist aber der Leistungsrahmen der Beklagten als Träger der Rentenversicherung der Arbeiter noch nicht erschöpft. Daneben kann die Beklagte als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (§ 1235 Nr. 1, § 1237 b RVO, § 12 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation <RehaAnglG> vom 7. August 1974 <BGBl. I S. 1881>) unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung sonstige Leistungen gewähren, die erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern (vgl. § 1237 b Abs. 1 Nr. 6, § 1242 RVO; § 20 RehaAnglG). Diese vielfältigen und vom Gesetzgeber nicht einmal in einem beispielhaften Katalog fixierten Leistungen sollen die eigentlichen Rehabilitationsmaßnahmen umfassend ergänzen und absichern, damit sich der Behinderte am Arbeitsplatz und im Alltag - im Wettbewerb mit Nichtbehinderten - behaupten kann (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juli 1987 - 1 RA 13/86 - <USK 87131 S. 609> unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs eines RehaAnglG, BT-Drucks. 7/1237, S. 62 zu § 20; vgl. ferner auch § 28 Abs. 2 Satz 2 SchwbG). Sie setzen deshalb zwar einen sachlichen Zusammenhang mit "Haupt"-Leistungen zur Rehabilitation voraus (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juli 1987<a.a.O. S. 609>), sind aber nicht an deren tatbestandliche Voraussetzungen gebunden. Anders als berufsfördernde sind sonstige Leistungen zur Rehabilitation nicht von einer Arbeitsplatzgefährdung abhängig; ausreichend ist vielmehr - im Sinne der vorbeugenden Sicherung einer dauerhaften Eingliederung -, daß die Beseitigung behinderungsbedingter Nachteile und Belastungen, die medizinische oder berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahmen nicht auszugleichen vermögen, nach Art und Schwere der Behinderung geboten ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juli 1987<a.a.O. S. 610 f.>).

14

Zu diesen sonstigen Leistungen zur Rehabilitation gehören nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu § 20 RehaAnglG, BT-Drucks. 7/2256, S. 10) insbesondere auch Hilfen zur Beschaffung einer behinderungsgerechten Wohnung (BSG, Urteil vom 22. Juli 1987 <a.a.O. S. 609>). Hiervon geht im Grundsatz auch die Beklagte aus. Sie hat die Voraussetzungen für die Gewährung von Wohnungshilfe dahin konkretisiert, daß die Kosten für die Beschaffung oder den Ausbau von Wohnungen übernommen werden können, wenn deren Notwendigkeit mit der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes zusammenhängt und die Wohnung mit Rücksicht auf Art und Schwere der Behinderung besonderer Ausstattung oder baulicher Änderung bedarf (vgl. § 15 Abs. 2 der Vereinbarung über berufliche Rehabilitation <Vereinbarung 80> zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit vom 12. bzw. 17. November 1980 <abgedruckt in Streitakte Bl. 21 ff.>). Die Beklagte überdehnt jedoch die Anforderungen an den vom Gesetz vorausgesetzten sachlichen Zusammenhang ergänzender Leistungen mit einer Rehabilitationshauptleistung, wenn sie fordert, der Zusammenhang des Wohnungsumbaus mit der beruflichen Wiedereingliederung müsse ein innerer, unmittelbarer in dem Sinne sein, daß die Notwendigkeit des Wohnungsumbaus allein aus der beruflichen Wiedereingliederung resultiere. Ein solcher ausschließlicher Bedingungszusammenhang ist nicht einmal bei der Kraftfahrzeughilfe als berufsfördernder Leistung zur Rehabilitation gegeben. Denn die Notwendigkeit der Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ergibt sich in aller Regel nicht allein aus dem beruflichen Lebenskreis; auch im Bereich der privaten Lebensführung wird ein Behinderter, der für das Erreichen seiner Arbeitsstelle auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, dieses nicht entbehren können. Für den vom Gesetz geforderten sachlichen Zusammenhang zwischen der Umbaumaßnahme, für die Wohnungshilfe begehrt wird, und der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes muß es deshalb ausreichen, wenn die Notwendigkeit der Umbaumaßnahme zumindest auch mit beruflichen Erfordernissen begründet werden kann.

15

Hilfen zum behinderungsgerechten Umbau eines Bades können demnach je nach Lage des Einzelfalles sehr wohl in den Leistungsrahmen der Beklagten als Rehabilitationsträger fallen. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben, in deren Bereich die Hauptfürsorgestellen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG vorleistungsbefugt sind. Zu den Geldleistungen, die die Hauptfürsorgestellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben (§ 8 Abs. 3 Satz 1, § 28 Abs. 1 Nr. 3 SchwbG) gewähren können, gehören auch Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des Schwerbehinderten entspricht (§ 28 Abs. 3 Satz 2 SchwbG). Der Verordnungsgeber hat in § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbAV - vom 8. August 1978<BGBl. I S. 1228>) die Wohnungshilfe des Schwerbehindertengesetzes dahin konkretisiert, daß ihr auch Leistungen zur Anpassung von Wohnraum an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse unterfallen. Das hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung (§ 8 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 1, § 28 Abs. 3 Satz 2 SchwbG). Denn die Anpassung einer nicht behinderungsgerechten Wohnung an die besonderen Bedürfnisse des Schwerbehinderten schafft erstmals behinderungsgerechten Wohnraum und kann deshalb zwanglos dem Begriff der Beschaffungshilfe zugeordnet werden. Die ausdrückliche Aufnahme der behinderungsgerechten Ausstattung einer Wohnung in das gesetzliche Leistungsprogramm der Hauptfürsorgestellen durch § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d SchwbG F. 1986 hatte deshalb nur klarstellenden Charakter.

16

Abhängig ist die Wohnungshilfe als Erscheinungsform der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben im wesentlichen von den gleichen Voraussetzungen, die für die Wohnungshilfe nach Rentenversicherungsrecht gelten: Derartige Leistungen können Schwerbehinderten gewährt werden, wenn dadurch ihre Eingliederung in Arbeit und Beruf ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann (§ 8 Abs. 1 SchwbAV). Durch die Aufnahme des Erleichterns in die tatbestandlichen Voraussetzungen der Wohnungshilfe ist klargestellt, daß diese Art der nachgehenden Hilfe nicht notwendigerweise einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme zeitlich nachfolgen muß, sondern ihr auch im Einzelfall vorausgehen kann. Das ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt; denn in den Beratungen eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts, auf das die Fassung des § 28 SchwbG zurückgeht, ist ausdrücklich hervorgehoben worden, daß der Begriff der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben nicht im zeitlichen Sinne zu verstehen ist und deshalb hierunter auch Hilfen während des Rehabilitationsverfahrens und vor der Arbeitsaufnahme fallen (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks. 7/1515, S. 13 zu Nr. 27). Im Grundsatz nichts anderes gilt für die ergänzenden sonstigen Leistungen nach den §§ 1242 RVO, 20 RehaAnglG; auch bei ihnen ist ein zeitlicher Zusammenhang nicht gefordert (BSG, Urteil vom 22. Juli 1987 <a.a.O. S. 609>). Dementsprechend ist bereits in der Begründung zum Regierungsentwurf eines Rehabilitationsangleichungsgesetzes darauf hingewiesen, daß Leistungen nach § 20 RehaAnglG auch bereits vor oder während der Maßnahme zur Rehabilitation erforderlich werden können, um dem Behinderten die Folgen einer Behinderung besser und leichter überwinden zu helfen und ihm bereits jetzt die Teilnahme am Leben der Gemeinschaft zu ermöglichen und zu erleichtern (BT-Drucks. 7/1237, S. 62 zu § 20).

17

Leistungen der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben können sich demnach im Einzelfall sehr wohl mit Leistungen zur Rehabilitation überschneiden. Entstanden ist dies dadurch, daß das zeitgleich zum Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts beratene Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation die Zuständigkeit der Rehabilitationsträger (nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Trägers und des Rehabilitationsverfahrens) auch auf die Gewährung nachgehender Leistungen zur Sicherung des Rehabilitationserfolges und damit in den Bereich der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben hinein erstreckt hat (vgl. § 12 Nr. 7 in Verbindung mit § 20 RehaAnglG und die gleichlautenden, durch das RehaAnglG eingeführten § 14 b Abs. 1 Nr. 6 AVG und § 1237 b Abs. 1 Nr. 6 RVO in Verbindung mit § 19 AVG, § 1242 RVO sowie die Begründung zum Regierungsentwurf des RehaAnglG, BT-Drucks. 7/1237 S. 58 zu§ 12 und S. 62 zu § 20). Weil in diesen Rahmen der Gewährung nachgehender Leistungen zur Sicherung des Rehabilitationserfolges nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben gehört, ist in § 8 Abs. 3 Satz 1 und § 28 Abs. 4 SchwbG vorgesehen, daß die Leistungsverpflichtungen der Rehabilitationsträger den Leistungen der Hauptfürsorgestelle vorzugehen haben und eine Aufstockung dieser Leistungen durch die Hauptfürsorgestelle nicht stattfindet (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts, BT-Drucks. 7/656, S. 34 f. zu Nr. 27). Die Verpflichtung der Hauptfürsorgestelle tritt nach dem Grundsatz der Einheit des Rehabilitationsträgers zurück (vgl. BT-Drucks. 7/1237, S. 62 zu § 20 sowie BSG, Urteil vom 22. Juli 1987 <a.a.O. S. 609 f.>) mit der Folge, daß den Rehabilitationsträger, wenn die Hauptfürsorgestelle aufgrund des § 28 Abs. 5 SchwbG vorgeleistet hat, die Pflicht zur Erstattung trifft.

18

b)

Dem Erstattungsanspruch des Klägers steht auch nicht die Bestandskraft des Bescheides vom 21. Oktober 1982, mit dem die Beklagte den Antrag des Schwerbehinderten auf Umbauhilfe abgelehnt hat, entgegen.

19

Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X sind keine von der Rechtsposition des Berechtigten abgeleiteten, sondern eigenständige Ansprüche (vgl. BSGE 61, 66 [BSG 09.12.1986 - 8 RK 12/85] <68> mit weiteren Nachweisen). Das Bundessozialgericht hat deshalb in Erstattungsstreitigkeiten die Geltendmachung verwaltungsverfahrensrechtlicher Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis abgelehnt und entschieden, daß selbst die im Sinne des § 77 SGG bindende (bestandskräftige) Ablehnung des Begehrens des Sozialleistungsberechtigten durch den erstattungspflichtigen Träger dem späteren Erstattungsbegehren nicht entgegensteht (so bereits zu der Rechtslage vor Inkrafttreten der §§ 102 ff. SGB X: BSG, Urteil vom 11. März 1970 - 3 RK 49/66 - <SozR Nr. 26 zu § 1531 RVO>; aus der neueren Rechtsprechung vgl. BSGE 51, 44 <50>; 52, 117 <121>; 58, 119 <126>; 62, 118 <123> sowie Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/74 -<SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 6 S. 14>). Die materielle Bestandskraft (Bindungswirkung) derartiger Ablehnungsbescheide ist im Sozialrecht ohnehin nur schwach ausgebildet. Soweit sich nämlich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, grundsätzlich mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ist demnach bereits im Sozialleistungsverhältnis zwischen Bürger und Leistungsträger dem Interesse des Bürgers an gesetzmäßiger Leistung der Vorrang eingeräumt gegenüber dem Interesse des Trägers, bestandskräftig ablehnend entschiedene Fälle nicht wiederaufnehmen zu müssen, so kann erst recht im Erstattungsverhältnis zwischen verschiedenen Leistungsträgern aus der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides kein Einwand gegen einen gesetzmäßigen Kassenausgleich (vgl. BSGE 29, 249 [BSG 22.05.1969 - 4 RJ 315/68] <252 f.>) hergeleitet werden.

20

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Regelungsbefugnis des zuständigen Sozialleistungsträgers in einem gegliederten, auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhenden Sozialleistungssystem, die von anderen Leistungsträgern - auch inhaltlich - zu akzeptieren sei mit der Folge, daß jeder Leistungsträger primär die Entscheidung des anderen zu respektieren und seinen eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen habe (BSGE 57, 146 [BSG 13.09.1984 - 4 RJ 37/83] <149 f.> sowie Urteil vom 24. Juli 1986 - 7 RAr 13/85 - <SozR 4100 § 105 b AFG Nr. 6 S. 28>). Beide Entscheidungen betrafen andere Fallgestaltungen als die hier zu entscheidende, nämlich Erstattungsansprüche aus den §§ 103, 104 SGB X. In beiden Entscheidungen ist zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die dort entwickelten Grundsätze nur dann Geltung beanspruchen könnten, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes anordne. Gerade das aber trifft für § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG zu. Die dort im Interesse des Schwerbehindertenschutzes normierte umfassende Vorleistungsbefugnis der Hauptfürsorgestelle weist dieser ein staatliches Wächteramt gegenüber den Leistungsträgern der Rehabilitation zu. Die Hauptfürsorgestelle hat deren Entscheidungen nicht primär zu akzeptieren, sondern zu kontrollieren, um die unverzügliche Einleitung erforderlicher Rehabilitationsmaßnahmen sicherzustellen. Davon, daß umfassende Vorleistungsnormen nach Art des § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG Abweichendes zur grundsätzlichen Pflicht eines jeden Leistungsträgers, Entscheidungszuständigkeiten anderer Träger zu respektieren, regeln, geht auch das Bundessozialgericht für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 6 Abs. 2 RehaAnglG aus; denn es hat entschieden, daß ein auf § 6 Abs. 2 RehaAnglG gestützter Erstattungsanspruch - unabhängig von vor oder nach der Vorleistung ergehenden Ablehnungsbescheiden gegenüber dem Leistungsempfänger - allein danach zu beurteilen ist, ob eine Leistungszuständigkeit (= Leistungspflicht) des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers besteht (vgl. BSGE 51, 44 <49 f.>; 52, 117 <121>).

21

c)

Der Erstattungsanspruch des Klägers scheitert schließlich auch nicht an einer ausschließlichen Vorleistungsbefugnis der Bundesanstalt für Arbeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RehaAnglG.

22

Zumindest soweit die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben deckungsgleich ist mit berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation, berührt sich auch die Vorleistungsermächtigung der Hauptfürsorgestelle nach § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG mit derjenigen der Bundesanstalt für Arbeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RehaAnglG (weitergehend Steinmeyer in: Gagel, AFG <Std.: März 1990>, Rdnr. 6 zu § 57: Der Begriff der berufsfördernden Maßnahme in § 6 Abs. 2 RehaAnglG sei mit Rücksicht auf die weite Fassung des § 56 AFG im umfassenden Sinne unter Einschluß der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation gemeint). Ob unter dem Gesichtspunkt der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG gegenüber § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RehaAnglG die speziellere Vorschrift ist, mag dahinstehen. Das gilt auch für die weitere Frage, ob § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RehaAnglG in Fällen, in denen der an sich zuständige Rehabilitationsträger die begehrte Maßnahme nicht den Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zugeordnet und den Schwerbehinderten deshalb auf Leistungen der Hauptfürsorgestelle verwiesen hat, überhaupt greift und nicht vielmehr auf Leistungsstreitigkeiten zwischen den in § 2 RehaAnglG genannten Rehabilitationsträgern beschränkt ist (so z.B. Jung/Preuß, Rehabilitation, 2. Aufl. 1975, Anm. 2 zu § 6 RehaAnglG; Steinmeyer in: Gagel <a.a.O.>, Rdnr. 6 zu § 57; Richter, ebenda, Rdnr. 3 zu § 38). Denn selbst wenn beide Vorleistungszuständigkeiten auch im Einzelfall miteinander konkurrieren sollten, ließe sich aus dieser Zuständigkeitskonkurrenz nicht die Forderung ableiten, die Hauptfürsorgestelle habe der Bundesanstalt für Arbeit den Vortritt zu lassen und dürfe erst dann vorleisten, wenn die Bundesanstalt für Arbeit ihrerseits eine Vorleistung verweigere. Dies widerspräche dem Schutzzweck der Vorschrift.

23

Weder aus § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG noch aus anderen Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes ergibt sich irgendein Anhaltspunkt dafür, daß die Vorleistungsermächtigung der Hauptfürsorgestelle auf dem Gebiet der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben hinter im Einzelfall etwa konkurrierende Vorleistungsermächtigungen anderer Stellen nach anderen Vorschriften zurücktreten soll. Die in § 8 Abs. 3 Satz 1 und § 28 Abs. 4 SchwbG niedergelegte Subsidiarität der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben gegenüber den Leistungen der Rehabilitationsträger ist materiellrechtlicher Art. Wertungen für die Auflösung eines Konkurrenzverhältnisses zwischen verschiedenen Vorleistungszuständigkeiten lassen sich aus ihr nicht entnehmen.

24

3.

Die Entscheidung des Rechtsstreits wird nach alledem von der Klärung der Fragen abhängen, ob im Zeitpunkt der Vorleistung durch den Kläger die Annahme gerechtfertigt war, der Schwerbehinderte werde in absehbarer Zeit den ihm von seinem Arbeitgeber zugesagten Arbeitsplatz besetzen können, und ob weiterhin der behinderungsgerechte Umbau des Bades zur Erleichterung und Absicherung der Arbeitsaufnahme gerechtfertigt war. Tatsächliche Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht, weil es von seinem Rechtsstandpunkt aus hierauf nicht ankam, bisher nicht getroffen. Damit dies nachgeholt werden kann, bedarf es der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

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Unerheblich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist dagegen, daß der Schwerbehinderte V. nach Auskunft der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Rentner geworden ist, weil der medizinische Rehabilitationsversuch mißlungen ist. Wegen des gesetzlichen Zwecks der Vorleistungsermächtigung in § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG, dem Schwerbehinderten die benötigte Hilfe effektiv und zeitnah zukommen zu lassen, kann es nicht darauf ankommen, wie sich das Rehabilitationsgeschehen später entwickelt. Eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage ist, ob dem Rehabilitationsträger nach Erstattung der Vorleistung an die Hauptfürsorgestelle nicht seinerseits ein Erstattungsanspruch gegen den Träger der Sozialhilfe zusteht, weil der Zweck der beruflichen Eingliederung nach der Vorleistung in Wegfall gekommen ist und sich nunmehr die Hilfe zum behinderungsgerechten Umbau des Bades lediglich als Maßnahme der gesellschaftlichen Eingliederung darstellt.

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Beschluß

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Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 17 000 DM festgesetzt (§§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG).