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Bundessozialgericht
Urt. v. 24.07.1986, Az.: 7 RAr 13/85

Voraussetzungen für einen Ersatz von gezahltem Krankengeld; Erstattungsanspruch des vorleistenden Krankenversicherungsträgers; Anforderungen an einen erheblichen unzumutbaren Verwaltungsaufwand

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.07.1986
Aktenzeichen
7 RAr 13/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 16761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Nordrhein-Westfalen - 28.11.1984
SG Duisburg - 14.09.1982

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung
am 24. Juli 1986
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. November, 1984 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 14. September 1982 wird zurückgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz für Krankengeld, das sie für die Zeit vom 3. bis 24. September 1981 ihrer Versicherten Sch. (Sch) gezahlt hat.

2

Die Beklagte bewilligte der Arbeitslosen Sch. Arbeitslosengeld (Alg) ab 1. Juli 1981 (Bewilligungsbescheid vom 22. Juli 1981), zur Auszahlung kam indes nur die Leistung bis zum 13. August 1981 (letzte Überweisung 14. August 1981). Mit Bescheid vom 30. Oktober 1981 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 6. August bis 2. September 1981 fest, während der der Anspruch auf Alg ruhe. Gleichzeitig ist in dem Bescheid ausgeführt worden, daß die Zahlung nach Ablauf der Sperrzeit entfalle, weil Sch. seit dem 13. August 1981 arbeitsunfähig sei, die Bewilligung des Alg für die Zeit vom 6. bis 13. August 1981 aufgehoben werde und die erhaltenen 114, 10 DM zurückzuzahlen seien. Mit Bescheid vom 5. November 1981 hob die Beklagte die Bewilligung ab 13. August 1981 auf, weil Sch. Anspruch auf Krankengeld habe. Sch. hat diese Entscheidungen nicht angefochten.

3

Die Klägerin zahlte Sch. in Höhe des Alg Krankengeld ab 3. September 1981. Es betrug bis zum 24. September 1981, dem Ablauf von sechs Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 13. August 1981, 309, 70 DM.

4

Die Erstattung dieses Betrages, die die Klägerin unter Berufung auf § 43 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB 1), § 105b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) im November 1981 geltend machte, lehnte die Beklagte ab. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. September 1982). Auf die vom SG zugelassene Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die 309, 70 DM zu erstatten (Urteil vom 28. November 1984).

5

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch seien die §§ 102, 104 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB 10). Nach diesen Vorschriften komme es vorliegend darauf an, ob Sch. für die streitige Zeit einen Anspruch auf Alg gehabt habe. Das sei der Fall gewesen. Nach § 105b Abs. 1 AFG verliere der Arbeitslose den Anspruch auf Alg für Sie Zeit der Arbeitunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen nicht dadurch, daß er während des Bezuges von Alg infolge von Krankheit arbeitsunfähig werde. Sch. sei am 13. August 1981 während des Bezuges von Alg arbeitsunfähig erkrankt. Ihr sei seinerzeit Alg bewilligt gewesen, sie habe die Leistung für den 13. August 1981 erhalten. Daß das Geld erst nach dem 13. August 1981 überwiesen worden sei, sei unbeachtlich; auf die Zufälligkeiten des Überweisungsvorgangs könne es nicht ankommen. Selbst wenn die Zahlung allein nicht genüge, sondern zusätzlich ein Rechtsanspruch auf die Zahlung erforderlich sei, sei ein solcher gegeben gewesen. Der Bewilligungsbescheid stelle nämlich, solange er nicht aufgehoben sei, für sich allein einen Rechtsgrund zum Bezug der Leistung dar. Es komme daher nicht darauf an, ob ein Sperrzeittatbestand gegeben sei, der zum Ruhen des Anspruchs auf Alg geführt habe, und ob, wie die Klägerin meine, das Ruhen als Bezug zu werten sei. Daß die Beklagte die Bewilligung rückwirkend aufgehoben habe, könne im Rahmen des § 105b AFG aus Gründen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Praktikabilität nicht berücksichtigt werden. Die Regelung des § 105b AFG bezwecke, bei kürzeren Erkrankungen einen Wechsel von der für Lohnersatz zuständigen Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu einem anderen Versicherungsträger zu vermeiden. Schon bei Bekanntwerden der Arbeitsunfähigkeit müsse sich der Leistungsträger feststellen lassen. Das Bedürfnis nach alsbaldiger Klarheit und Rechtssicherheit verbiete es daher, auf die rechtliche Situation abzustellen, die durch eine später ergehende rückwirkende Verwaltungsentscheidung geschaffen werde. Anderenfalls müßte der vorleistende Krankenversicherungsträger, wenn er den Erstattungsanspruch erheben wolle, nach Maßgabe des ihm grundsätzlich fremden Arbeitsförderungsrechts prüfen, ob trotz förmlicher Zuerkennung die Leistung dem Arbeitslosen nicht zugestanden habe, was einen erheblichen; unzumutbaren Verwaltungsaufwand erfordere. Zudem sei der Krankenversicherungsträger nach erfolgter Erstattung unvertretbar lange Zeit der Möglichkeit eines Rückerstattungsanspruchs ausgesetzt, zu dem es komme, wenn die Beklagte nach vollzogener Erstattung die Bewilligung rückwirkend aufhebe. Für diese Auslegung des § 105b AFG spreche auch, daß die Krankenversicherung des Alg-Empfängers nach Lehre und Rechtsprechung zu § 155 AFG durch die tatsächliche Leistung begründet werde, auch wenn die Leistung zu Unrecht erfolge, und das so begründete Versicherungsverhältnis nicht berührt werde, wenn die Bewilligung, die zum Leistungsbezug geführt habe, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder gar zurückgezahlt worden sei. Der hier ausschlaggebende Gesichtspunkt der Erkennbarkeit und Aufrechterhaltung einer für den Augenblick allein maßgeblichen Rechtslage, der auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 311 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) zugrunde liege, treffe auch für § 105b AFG zu.

6

Die Beklagte rügt mit der Revision eine Verletzung des § 105b AFG. Wenn die Leistungsfortzahlung voraussetze, daß der Arbeitslose während des Bezuges von Alg arbeitsunfähig erkranke, könne dies nur so verstanden werden, daß der Anspruch auf Alg vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit für die streitige Zeit endgültig bestehe, was hier infolge der durch die Sperrzeit bedingten Aufhebung der Bewilligung nicht der Fall sei. Die gegenteilige Auffassung des LSG gehe fehl. Gerade der geforderten Rechtssicherheit wegen müsse auf den endgültigen Rechtszustand abgestellt werden; ansonsten würde sich die Leistungszuständigkeit im Krankheitsfalle danach richten, ob das Arbeitsamt die Leistungsangelegenheit rasch oder verzögerlich bearbeite. Sinn und Zweck des § 105b AFG spreche auch nicht dagegen, nur vom endgültig berechtigten Leistungsbezug auszugehen. Wesentliches Ziel des § 105b AFG sei die Vermeidung des Wechsels des Sozialversicherungsträgers. Da die Beklagte wegen der Sperrzeit an, 13. August 1981 nicht mehr gegenüber der Versicherten leistungsverpflichtet gewesen sei, sei kein Wechsel darin zu sehen, wenn die Klägerin für den Zeitraum nach Ablauf der Sperrzeit leistungspflichtig sei.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Die Klägerin macht geltend, nach dem Wortlaut des § 105b AFG komme es nicht auf den rechtlichen Grund des Bezuges an, sondern auf den Bezug als solchen. Daß infolge der rückwirkenden Aufhebung der Leistungsgewährung bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit kein Rechtsgrund für die Leistung vorgelegen habe, sei daher unerheblich. Da die Beklagte die Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitunfähigkeit tatsächlich mit Alg versorgt habe, müsse sie die Leistungsbetreuung auch bei Erkrankung fortsetzen. Nur so lasse sich der Wechsel des Leistungsträgers vermeiden. Auf die nach § 105b AFG einmal begründete Leistungsverpflichtung habe es zu Lasten des Krankenversicherungsträgers keinen Einfluß, wenn die Beklagte nachträglich die Leistungsbewilligung aufhebe. Im übrigen bezieht sich die Klägerin wie das LSG auf die Rechtsprechung zu § 155 AFG und § 311 Nr. 3 RVO.

10

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

11

II.

Die Revision der Beklagten ist begründet.

12

Einer sachlich-rechtlichen Entscheidung über das von der Klägerin zutreffend mit der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG geltend gemachte Erstattungsbegehren durch den Senat steht nicht entgegen, daß Sch. zu dem Rechtsstreit nicht beigeladen worden ist. Wie der Senat schon entschieden hat, ist der Versicherte an dem Rechtsstreit, in dem die Krankenkasse von der Beklagten die Erstattung des dem Versicherten gewährten Krankengeldes verlangt, weil die Beklagte für die gleiche Zeit Alg hätte gewähren müssen, nicht derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Es ist in derartigen Fällen kein Urteil denkbar, das Rechte oder Rechtsbeziehungen des Versicherten unmittelbar gestaltet. Infolgedessen bedarf es keiner notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2 SGG) des Versicherten (BSGE 57, 15, 17 ff. [BSG 24.05.1984 - 7 RAr 97/83] = SozR 4100 § 105b Nr. 1).

13

Ob der Klägerin ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, richtet sich, wie das LSG zutreffend erkannt hat, nach den durch Art I des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I 1450) eingeführten und mit Wirkung vom 1. Juli 1983 in Kraft getretenen §§ 102 ff. SGB 10, durch die der Gesetzgeber die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander neu geregelt hat. Nach Art. II § 21 des Gesetzes vom 4. November 1982 sind bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Damit sind auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängige Gerichtsverfahren erfaßt worden, in denen Leistungsträger Erstattungsansprüche geltend machen (BSGE 56, 69, 70 f. = SozR 1300 Art. 2 § 21 Nr. 1; BSG SozR 1300 § 102 Nr. 1; 2200 § 182b Nr. 30; 4100 § 59d Nr. 3 und § 105b Nr.n 1 und 3).

14

Entgegen der Auffassung des LSG kommt als Anspruchsgrundlage allerdings nicht § 102 SGB 10, sondern allein § 104 SGB 10 in Betracht. Der Erstattungsanspruch nach § 102 SGB 10 setzt voraus, daß der vorleistende Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Das LSG hat jedoch weder festgestellt, daß die Klägerin das im November 1981 ausgezahlte Krankengeld für die hier streitige Zeit nur vorläufig geleistet hat, noch ist ersichtlich, daß die Klägerin befugt gewesen wäre, sich auf vorläufige Leistungen zu beschränken; denn nach dem Recht der Krankenversicherung der Arbeitslosen war die Klägerin zu einer Sch. gegenüber endgültigen Gewährung von Krankengeld verpflichtet, und zwar unabhängig von der Frage, ob Sch. ein Anspruch auf Alg für die Tage der Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der Sperrzeit zustand. Nach § 155 Abs. 1 AFG ist für den Fall der Krankheit versichert, wer Alg bezieht. Zwar hat der Arbeitslose in Zeiten, in denen der Anspruch auf Alg wegen einer Sperrzeit ruht, keine Leistungen zu beziehen, so daß während einer Sperrzeit der Arbeitslose an sich nicht nach § 155 Abs. 1 AFG für den Fall der Krankheit versichert ist (Schönefelder/Kranz/Wanka, Komm. zum AFG, § 155 Rdz. 16; Gagel, Komm. zum AFG, Stand Januar 1986, § 155 Rdz. 10 ff; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Komm. zum AFG, § 155 Rdz. 11; Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der BA vom 20. November 1980 zur Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie Leistungsfortzahlung im Krankheitsfalle für Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Bem. 1.1.1 zu § 155 AFG; vgl. für das frühere Recht RVA GrE 3765 AN 1930 IV 259). Das sperrzeitbedingte Ruhen des Anspruchs auf Alg wirkt sich hinsichtlich der Krankenversicherung des Arbeitslosen allerdings dann nicht aus, wenn der Arbeitslose trotz des Ruhens tatsächlich Alg bezieht. Denn für die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung genügt der tatsächliche Bezug; das durch den Bezug begründete Versicherungsverhältnis wird nicht dadurch berührt, daß die Entscheidung, die zu dem Bezug geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (§ 155 Abs. 2 Satz 3 AFG). Da Sch. Alg bewilligt war, als sie am 13. August 1981 arbeitsunfähig erkrankte, war sie für den Fall der Krankheit nach § 155 AFG versichert. Gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 AFG, § 182 Abs. 1 Nr. 2 RVO hatte sie in Höhe des Alg, das sie zuletzt bezogen hat (§ 158 Abs. 1 Satz 1 AFG), Anspruch auf Krankengeld, und zwar nach Maßgabe des § 158 Abs. 1 Satz 2 AFG vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an. Zwar ruht ein Anspruch auf Krankengeld, solange der Versicherte Alg bezieht (§ 183 Abs. 6 RVO in der hier geltenden Fassung des Art II § 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I 1469). Dieses Ruhen setzt indessen voraus, daß tatsächlich Alg geleistet wird (BSG SozR 4100 § 105b Nr. 3; Urteil des Senats vom 25. Juli 1985 - 7 RAr 74/84 -, demnächst SozR 4100 § 105b Nr. 4; vgl. BSGE 43, 68, 70 = SozR 2200 § 1504 Nr. 3). Da Sch. für die Zeit vom 3. bis 24. September 1981 kein Alg erhalten hat, hat die Klägerin daher nur ihre aus der Krankenversicherung der Arbeitslosen folgende Verpflichtung erfüllt, wenn sie angesichts der seit dem 13. August 1961 anhaltenden Arbeitsunfähigkeit nunmehr Krankengeld gewährt hat, nachdem die Sperrzeit abgelaufen war. Da der § 103 SGB 10 nicht einschlägig ist - der durch Leistung befriedigte Anspruch auf Krankengeld ist nachträglich weder ganz noch teilweise entfallen - die Klägerin sich als zuständiger Leistungsträger nicht auf § 105 SGB 10 stützen kann, kommt in Fällen vorliegender Art nur § 104 SGB 10 als Anspruchsgrundlage in Betracht.

15

Nach dieser Vorschrift hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, ohne daß die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB 10 vorliegen, gegenüber dem Leistungsträger einen Erstattungsanspruch, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Wie der Regelungszusammenhang ergibt, ist der Anspruch auf Krankengeld gegenüber dem auf § 105b AFG gestützten Anspruch auf Alg nachrangig. Auch wenn dies nur Folge und nicht Grund der Regelung gewesen ist, sollte die Weiterzahlung des Alg bei Arbeitsunfähigkeit in Anlehnung an die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle die Krankenkassen im allgemeinen von der Krankengeldzahlung an Arbeitslose in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit entlasten. Folgerichtig ist mit der Einführung des § 105b AFG der § 183 Abs. 6 RVO dahin erweitert worden, daß nunmehr der Anspruch auf Krankengeld u.a. auch ruht, solange der Versicherte Alg bezieht. Der Senat hat daher schon bisher den Anspruch auf Alg, jedenfalls soweit er auf § 105b AFG beruht, gegenüber dem Anspruch auf Krankengeld als vorrangig angesehen und hält hieran fest (BSG SozR 4100 § 105b Nr. 3; Urteil vom 25. Juli 1985, demnächst SozR 4100 § 105b Nr. 4). Indessen ist ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 zu verneinen, weil die Beklagte zur Leistung von Alg für die Zeit vom 3. bis 24. September 1981 auch nicht verpflichtet war, bevor die Klägerin durch die Zuerkennung des Krankengeldes gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 2 AFG das Ruhen eines solchen Anspruches bewirkt hatte. Die Voraussetzungen des am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen § 105b AFG, der durch Art II § 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I 1469) eingefügt worden ist, sind nämlich nicht gegeben.

16

Nach § 105b Abs. 1 Satz 1 AFG verliert der Arbeitslose den Anspruch auf Alg für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen nicht dadurch, daß er während des Bezuges von Alg infolge Krankheit arbeitsunfähig wird. Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von Alg ist, wie das LSG zutreffend erkannt hat, nicht deshalb zu verneinen, weil Sch. an dem Tage, als die Arbeitsunfähigkeit eintrat, das für diesen Tag (und die elf davorliegenden Bezugstage) bestimmte Alg noch nicht in den Händen hatte; denn für das Tatbestandsmerkmal des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von Alg ist maßgebend, daß der Arbeitslose für die Zeit, in der die Arbeitsunfähigkeit eintrat, Alg erhält, und nicht, wann ihm das Alg ausgezahlt wird. Würde man nämlich verlangen, daß der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das Alg schon erhalten hat, würde es im allgemeinen nicht zu der vom Gesetz für den Regelfall vorgesehenen Fortzahlung des Alg im Krankheitsfalle kommen; denn in der Regel wird das Alg nach Ablauf des - zumeist zwei Wochen umfassenden - Zahlungszeitraums überwiesen oder übermittelt (§ 122 AFG). Daß Sch. bis einschließlich des Tages, an dem sie arbeitsunfähig erkrankt ist, tatsächlich Alg aufgrund einer seinerzeit nicht aufgehobenen Bewilligung erhalten hat, genügt indessen entgegen der Auffassung des LSG und der Klägerin nicht, um die Beklagte zur Fortzahlung des Algs während der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen zu verpflichten; denn der Bezug muß rechtmäßig gewesen sein. Es müssen daher grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.

17

Der Klägerin ist einzuräumen, daß der § 105b Abs. 1 Satz 1 AFG nicht ausdrücklich auf den rechtmäßigen Bezug abstellt und vielfach auch sonst, wenn das Gesetz den Bezug einer Leistung voraussetzt, das tatsächliche Beziehen genügt, wie das etwa bei § 155 Abs. 1 AFG und § 311 Nr. 3 RVO der Fall ist. Das gilt jedoch keineswegs generell, sondern ergibt sich erst aus dem jeweiligen, Sachzusammenhang der getroffenen Regelung. Wenn das Gesetz vom Bezug einer Leistung spricht, kann daher gegebenenfalls auch lediglich der rechtmäßige Bezug gemeint sein. So hat der Senat entschieden, daß die Anwartschaft auf Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a AFG nur erfüllt, wer rechtmäßig Alg bezogen hat, obwohl die Vorschrift das Wort "rechtmäßig" nicht enthält (BSGE 47, 241 = SozR 4100 § 134 Nr. 11). Auch zu anderen Vorschriften, die eine Rechtsfolge an den Bezug einer Leistung knüpfen, hat die Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß der tatsächliche Bezug nicht ausreicht, dieser vielmehr rechtmäßig gewesen sein muß (vgl. die in BSGE 47, 241, 244 f. genannten Beispiele).

18

Letzteres ist auch bei § 105b AFG der Fall, zumal der Wortlaut der Vorschrift dies nahelegt. Die Vorschrift sieht nämlich nicht etwa vor, daß Alg für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen erhält, wer während des Bezuges von Alg arbeitsunfähig erkrankt. Die Vorschrift beschränkt sich auf die Bestimmung, daß der Arbeitslose dadurch, daß er während des Bezuges von Alg infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, seinen Anspruch nicht verliert. Sie setzt also einen Anspruch auf Alg voraus; denn nur dann kann ein Arbeitsloser einen Anspruch auf Alg bei Arbeitsunfähigkeit nicht verlieren. Wie der Wortlaut ferner deutlich macht, soll die Fortzahlung von Alg nur in Betracht kommen, wenn für den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit Alg zu zahlen ist und weitergezahlt werden müßte, sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht eingetreten wäre; den Verlust des Anspruchs auf Alg aus anderen Gründen gleicht § 105b AFG nicht aus. Die Fortzahlung setzt daher grundsätzlich voraus, daß bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, ein Anspruch auf Auszahlung von Alg besteht, also alle Voraussetzungen für den Bezug von Alg gegeben sind (so zutreffend die in Wissenschaft und Praxis vorherrschende Ansicht: Gagel/Steinmeyer, Komm. zum AFG, Stand Januar 1986, § 105b Rdz. 14; Eckert in Eckert u.a., Gemeinschaftskommentar zum AFG, Stand Oktober 1985, § 105b Rdz. 4; Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der BA vom 20. November 1980, Bem. 3.5.1 zu § 105b AFG).

19

Folglich genügt es nicht, daß die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, der Anspruch jedoch wegen Ruhens nicht auszuzahlen ist, wie das z.B. bei einer Sperrzeit der Fall ist (§ 119 Abs. 1 Satz 3 AFG). Soweit die Klägerin sich darauf beruft, nach einem von der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsatz würden ruhende Leistungen als bezogen gelten, verkennt sie nicht nur das Anliegen des § 105b AFG, sondern geht auch von unrichtigen Voraussetzungen aus. Einen solchen Grundsatz gibt es nämlich im AFG nicht (vgl. BSGE 57, 15, 22 [BSG 24.05.1984 - 7 RAr 97/83] = SozR 4100 § 105b Nr. 1), auch nicht im Hinblick auf die Sperrzeit, während der der Arbeitslose gerade keine Leistungen beziehen soll. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Dauer des Anspruchs auf Alg sich in der Regel um die Tage einer Sperrzeit mindert (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 AFG); denn diese Minderung des Anspruchs ist eine zusätzliche Sperrzeitfolge, die grundsätzlich auch dann eintritt, wenn es, z.B. wegen Antragstellung nach Ablauf der Sperrzeit, nicht zum Ruhen des Anspruchs kommt. Der Senat hat daher die Anwendung des § 105b AFG schon für den Fall verneint, daß der Arbeitslose infolge der Sperrzeit für den Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit eintrat, auch tatsächlich kein Alg erhielt (SozR 4100 § 105b Nr. 3).

20

Unabhängig von einem Anspruch auf Auszahlung von Alg genügt für § 105b AFG allerdings der auf einer Alg-Bewilligung beruhende Bezug, solange die Bewilligung nicht rückwirkend zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben worden ist. Das folgt aus dem Zweck der Regelung. Diese sollte nämlich den Beziehern von Lohnersatzleistungen nach dem AFG bei kurzfristigen Erkrankungen die Unzuträglichkeiten ersparen, die sich dadurch ergaben, daß Leistungsbezieher im Krankheitsfalle anstelle der Leistungen der BA in gleicher Höhe Krankengeld von den für sie zuständigen Krankenkassen erhielten (vgl. Begründung zu Art II § 2 des Entwurfs eines SGB 10, BT-Drucks 8/4022 S. 89). Im Hinblick auf den Zweck, dem Arbeitslosen im Krankheitsfalle einen Wechsel von der zur Leistung verpflichteten BA zur Krankenkasse zu ersparen, macht es keinen Unterschied, ob das materielle Leistungsrecht die Beklagte für den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit zur Leistung verpflichtet oder ob die Leistungspflicht auf Verfahrensrecht zurückzuführen ist, solange letzteres der Fall ist, der Bewilligungsbescheid also nicht rückwirkend zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben worden ist (ebenso Gagel/Steinmeyer, Eckert a.a.O. und das Gemeinsame Rundschreiben).

21

Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, die Beklagte zur Leistung von Alg für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für verpflichtet zu halten, wenn sie nach materiellem Leistungsrecht bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit kein Alg zu erbringen hatte, und die erfolgte Bewilligung wirksam rückwirkend zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben hat. Gegen die Ansicht des LSG spricht schon, daß die Beklagte Alg für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit gewähren müßte, obwohl sie für die Zeit davor nicht zur Leistung verpflichtet war. Der § 105b AFG würde also nicht nur eine vorhandene Leistungszuständigkeit der Beklagten aufrechterhalten, sondern eine solche für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit erst begründen, obwohl die Beklagte, wie das LSG nicht verkannt hat, grundsätzlich keine Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu erbringen hat, wenn der Arbeitslose wegen Arbeitsunfähigkeit die Anspruchsvoraussetzungen auf Alg nicht erfüllt.

22

Die vom LSG für seine Auffassung angeführten Gründe, denen zufolge im Hinblick auf den erkrankten Arbeitslosen, der rascher Hilfe bedürfe, die Regelung des § 105b AFG eine zügige zeitnahe Entscheidung über die "Leistungszuständigkeit" erfordere, die die Berücksichtigung späterer rückwirkender Verwaltungsentscheidungen verbiete, überzeugen nicht. Das LSG hat übersehen, daß ein Anspruch des Arbeitslosen auf Krankengeld nur ruht, solange der Versicherte Alg bezieht. Selbst dann, wenn die Voraussetzungen des § 105b AFG gegeben sind, ist die Krankenkasse daher leistungszuständig, solange die Beklagte das Alg nicht zahlt. Der erkrankte Arbeitslose kann daher solange immer seinen Krankengeldanspruch gegen die Krankenkasse geltend machen. Das gilt auch dann, wenn die Beklagte, wie das hier der Fall gewesen ist, trotz der ausgesprochenen Alg-Bewilligung die Zahlung eingestellt hat, bevor die Bewilligung rückwirkend aufgehoben worden war. Der Hinweis des LSG und der Klägerin auf § 155 AFG und die dazu ergangene Rechtsprechung, nach der für den Fall der Krankheit schon versichert ist, wer tatsächlich Alg bezieht, geht fehl. Die Vorschrift des § 155 Abs. 2 Satz 3 AFG, derzufolge das durch den Bezug von Alg begründete Krankenversicherungsverhältnis nicht berührt wird, wenn die Entscheidung, die zu einem Leistungsbezug geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, hat nicht von ungefähr in § 105b AFG keine Entsprechung gefunden. Für eine entsprechende Regelung bestand im Rahmen des § 105b AFG kein Bedürfnis, weil der Arbeitslose, der zu Unrecht Alg bezogen hat, durch § 155 AFG für den Fall der Krankheit ausreichend gesichert ist. Der Auffassung des LSG, daß es nur auf die Bescheidlage bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ankomme, ist schließlich deshalb nicht zuzustimmen, weil sie - zu Ende gedacht - zur Folge hätte, daß im Falle der nachträglichen Gewährung das Alg nicht nach § 105b AFG im Krankheitsfalle fortzuzahlen wäre. Der Arbeitslose, der arbeitsunfähig erkrankt, bevor über seinen begründeten Alg-Antrag entschieden worden ist, wäre dann allein auf den Krankengeldanspruch angewiesen. Es besteht indes kein Zweifel, daß Fälle dieser Art von der Regelung des § 105b AFG erfaßt werden sollten. Der Senat hat daher schon zum Ausdruck gebracht, daß § 105b AFG zwar erfordert, daß es zum Bezuge kommt, nicht jedoch, daß dem Arbeitslosen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die Leistung schon bewilligt war (BSG SozR 4100 § 105b Nr. 3).

23

Für das Verhältnis zwischen der Beklagten und der Krankenkasse in Ansehung eines Erstattungsanspruchs bedarf es, wie auf der Hand liegt, keiner zügigen zeitnahen Entscheidung darüber, ob die Beklagte in Anwendung des § 105b AFG Alg zu leisten hat. Schwierigkeiten, wie sie das LSG angesichts der der Verwaltung nach, §§ 45 Abs. 3 und 4, 48 Abs. 4 SGB 10 eingeräumten Fristen zur Rücknahme und rückwirkenden Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten eingeräumt sind, für das Erstattungs- bzw. ggf. ein Rückerstattungsverfahren befürchtet, sind hinzunehmen. Im übrigen dürfte das LSG diese Schwierigkeiten überschätzen. Die Leistungsträger haben, wie noch auszuführen ist, im Rahmen der eigenen Zuständigkeit getroffene Entscheidungen untereinander zu respektieren. Wird dies berücksichtigt, haben die Träger der Krankenversicherung im Bereich des Arbeitsförderungsrechts im allgemeinen keine unzumutbaren Ermittlungen und Entscheidungen zu treffen, wenn sie Erstattungsansprüche geltend machen. Der Auffassung des LSG, die Beklagte sei schon deshalb zur Fortzahlung des Alg nach § 105b AFG verpflichtet, weil im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit noch ein Bewilligungsbescheid vorgelegen habe und die später erfolgte rückwirkende Aufhebung dieser Bewilligung unerheblich sei, kann daher nicht gefolgt werden. Auch wenn der Arbeitslose zunächst Alg erhalten hat, die Bewilligung später aber wegen einer Sperrzeit rückwirkend aufgehoben worden ist, sind die Voraussetzungen des § 105b AFG nicht gegeben, wenn während der Sperrzeit die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (ebenso Besprechungsergebnis Beispiel Nr. 2 der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der BA vom 26./27. August 1981, veröffentlicht in Die Leistungen 1982, 142).

24

Darf demnach nicht außer Betracht bleiben, daß die Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 1981 die Alg-Bewilligung für die Zeit vom 6. bis 13. August 1981 aufgehoben hat, erweist sich der klägerische Anspruch als nicht gegeben. Sch. hat den Bescheid nicht angefochten, der Bescheid ist gemäß § 77 SGG bindend geworden. Die Bindungswirkung des von der Beklagten gegenüber Sch. erlassenen Bescheides erstreckt sich zwar nicht auf die Beklagte, der gegenüber der Bescheid weder erlassen worden ist noch wirksam hätte erlassen werden können. Der Aufhebung der Bewilligung von Alg kommt auch keine Tatbestandswirkung (Drittbindungswirkung) in dem Sinne zu, daß sie in anderen Verwaltungsverfahren allgemein ohne Rücksicht auf ihre Rechtmäßigkeit wie eine unbestrittene Tatsache zu beachten wäre. Dennoch ist im vorliegenden Erstattungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Beklagte im Oktober 1981 die Bewilligung für die Zeit vom 6. bis 13. August 1981 wegen des Eintritts einer Sperrzeit gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 AFG, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB 10 aufheben durfte und dies rechtsfehlerfrei geschehen ist.

25

Die Erstattungsansprüche, die Sozialleistungsträger untereinander haben, sind eine Folge des geltenden Sozialleistungssystems, das eine gegliederte und auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhende Sozialversicherung vorsieht. Aus diesem System ergibt sich, daß zunächst einmal jeder Leistungsträger zuständig ist für die Regelung der zu ihm bestehenden Leistungsverhältnisse. Diese Zuständigkeit hat nicht nur eine formale Bedeutung, sondern zeitigt auch materiell-rechtliche Folgen. Andere Leistungsträger haben die Regelungsbefugnis des zuständigen Trägers - auch inhaltlich - zu akzeptieren; eine Mitwirkungsbefugnis bei der Regelung jener Rechtsverhältnisse steht ihnen grundsätzlich nicht zu, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes anordnet. Daraus folgt, wie der 4. Senat in seinem Urteil vom 13. September 1984 - BSGE 57, 146, 149 f. [BSG 13.09.1984 - 4 RJ 37/83] = SozR 1300 § 103 Nr. 2 - überzeugend aufgezeigt hat, daß jeder Leistungsträger primär die Entscheidung des anderen Leistungsträgers zu respektieren hat und seinen eigenen Entscheidungen zugrunde legen muß, wie das die Klägerin auch getan hat, indem sie das Krankengeld erst nach Ablauf der Sperrzeit gewährt hat. Mithin ist auch im vorliegenden Erstattungsstreit grundsätzlich davon auszugehen, daß Sch. für die Zeit vom 6. bis 13. August 1981 kein Alg zustand.

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Das bedeutet freilich nicht, daß in Erstattungsverfahren allgemein jegliche inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des anderen Leistungsträgers ausgeschlossen wäre. Wie der 4. Senat in dem oben angegebenen Urteil entschieden hat, erfährt der dargestellte Grundsatz in den Fällen, in denen sich Leistungen der Versicherungsträger, wie hier das Krankengeld und das Alg, gegenseitig beeinflussen und es eines Zusammenwirkens der Leistungsträger bedarf, einer Einschränkung. In einem solchen Fall bewirkt die Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit (§ 86 SGB 10), daß der zuständige Leistungsträger in eine nochmalige Überprüfung der Sachlage eintreten muß, wenn der andere Versicherungsträger die Entscheidung über die Leistungsgewährung bzw. Nichtgewährung beanstandet. Es ist ihm dabei versagt, an seiner bisherigen Entscheidung festzuhalten, wenn sich diese als offensichtlich fehlerhaft erweist und dem anderen Leistungsträger zum Nachteil gereicht. Zu einer solchen Überprüfung der Aufhebung der Alg-Bewilligung hat hier indessen keine Veranlassung bestanden. Denn die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt die rückwirkende Aufhebung der Alg-Bewilligung beanstandet. Sie hat ihr Erstattungsbegehren nicht darauf gestützt, daß eine Sperrzeit nicht eingetreten sei bzw. die Beklagte die Alg-Bewilligung nicht rückwirkend für die Zeit vom 6. bis 13. August 1981 habe aufheben dürfen, sondern sich darauf berufen, daß die Beklagte ungeachtet der rückwirkenden Bewilligungsaufhebung zur Zahlung von Alg nach Ablauf der Sperrzeit verpflichtet gewesen sei.

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Somit ist davon auszugehen, daß Sch. nicht rechtmäßig Alg bezog, als die Arbeitsunfähigkeit eintrat. Das LSG hat daher zu Unrecht die Beklagte für verpflichtet gehalten, der Klägerin die 309, 70 DM zu erstatten. Auf die Revision der Beklagten ist deshalb das Urteil des LSG aufzuheben und die unbegründete Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 4 SGG.