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Bundessozialgericht
Urt. v. 13.09.1984, Az.: 4 RJ 37/83

Erstattungsanspruch einer Krankenkasse; Krankengeld; Übergangsgeld; Rente; Gebot der Zusammenarbeit der Leistungsträger

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.09.1984
Aktenzeichen
4 RJ 37/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Regensburg 10.02.1983 - S 6 Ar 239/82

Fundstellen

  • BSGE 57, 146 - 151
  • SozR 1300 § 103 Nr 2

Amtlicher Leitsatz

1. Erstattungsansprüche einer Krankenkasse gegen einen Rentenversicherungsträger, die darauf beruhen, daß einem Versicherten anstatt gezahlten Krankengeldes Übergangsgeld oder Rente zugestanden hätte, richten sich nach § 103 SGB X. Das gilt auch für vor Inkrafttreten der Vorschrift entstandene Ansprüche aus noch nicht abgeschlossenen Verfahren.

2. Das Gebot der engen Zusammenarbeit der Leistungsträger verpflichtet den Rentenversicherungsträger, seine Leistungsentscheidung auf Anforderung der Krankenkasse zu überprüfen und bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit zu korrigieren.