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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1989, Az.: VI ZR 191/88

Schadensersatz wegen Beschädigung eines Straßenkörpers ; Verantwortlichkeit für die in einer Aufschüttung des Straßendamms liegende Gefahrenquelle ; Haftungsausschluss für kommunale Rohrleitungsanlagen ; Zuständigkeit für die Sicherheit und Bruchfestigkeit einer Rohrleitungsanlage; Umfang der Pflicht zum Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz einer Wasserleitung ; Verpflichtung des Tatrichters zur Überprüfung eines Mitverschuldens des Geschädigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.1989
Aktenzeichen
VI ZR 191/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 15107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 27.05.1988
LG Darmstadt

Fundstellen

  • MDR 1989, 728 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1989, 633-635 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Stadt Groß-U.,
vertreten durch den Magistrat, dieser
vertreten durch den Bürgermeister, M., Groß-U.,

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
endvertreten durch das Hessische Landesamt für Straßenbau, W. straße ..., W.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Haftung einer Gemeinde für den Schaden an einer Bundesstraße, der dadurch entstanden ist, daß eine von der Gemeinde betriebene Wasserleitung, über die die Straße hinweg gebaut worden ist, dem von der Straße ausgehenden Bodendruck nicht mehr standgehalten hat.

  2. b)

    Zur Abwägung des mitwirkenden Verschuldens in einem solchen Falle.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Bischoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 1988 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die klagende Bundesrepublik Deutschland begehrt von der beklagten Stadt Schadensersatz wegen Beschädigung eines Straßenkörpers durch Wasser aus einer Druckwasserleitung der Beklagten. Der Schaden entstand im Dezember 1979 an einem gut ein Jahr zuvor von der Klägerin durch ein beauftragtes Unternehmen errichteten Bundesstraßen-Teilstück als Folge eines Bruchs der die Straße unterkreuzenden Wasserleitung. Beide Parteien gehen davon aus, daß die Wasserleitung wegen der durch den Straßendamm veränderten Bodendruckverhältnisse gebrochen ist. Die Leitungsanlage wird von der Beklagten seit dem Jahre 1953 betrieben. Das Grundstück, in dem die Druckwasserleitung im Bereich der Schadensstelle verlegt ist, steht seit dem Jahre 1963 im Eigentum der Klägerin.

2

Vor Beginn der Straßenbauarbeiten fand im Februar 1978 ein Ortstermin statt. Dabei forderte die Klägerin die betroffenen Betreiber querender Versorgungsleitungen auf, für etwa erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Versorgungsleitungen Sorge zu tragen. In dem Bauwerksverzeichnis, welches Bestandteil des den Bau der Straße regelnden Planfeststellungsbeschlusses ist, heißt es in Bezug auf Versorgungsleitungen in bereits im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken unter Ziff. 29:

"Soweit vorhandene Versorgungsleitungen ... ausgebaut, umgelegt, geschützt oder geändert werden müssen, sind die hierfür erforderlichen Maßnahmen durch das jeweilige Versorgungsunternehmen nach Aufforderung durch die Straßenbauverwaltung ... vorzunehmen. Kostentragung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die Folgekostenpflicht bei Versorgungsleitungen. Eigentümer und Unterhaltspflichtiger bleibt das jeweilige Versorgungsunternehmen."

3

In einem das Gebiet betreffenden Flurbereinigungsplan zu einem 1979 durchgeführten Flurbereinigungsverfahren ist unter § 7 I. 3. bestimmt:

"Die jeweiligen Eigentümer der von den Wasserleitungsanlagen berührten Grundstücke haben die Rohrleitungen und die sonstigen Anlagen sowie deren Beaufsichtigung, Bedienung und Unterhaltung in ihren Grundstücken zu dulden, und zwar gegen Ersatz des ihnen dadurch entstehenden Schadens."

4

Vorkehrungen zum Schutz der Druckwasserleitung sind vor dem Bau der Straße nicht erfolgt. Die Straße wurde über die Druckwasserleitung in ihrem vorhandenen Zustand hinweg gebaut.

5

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 302.692,78 DM nebst Zinsen gerichteten Klage mit Abstrichen bei den Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin weitergehende Zinsen zugesprochen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte für schadensersatzpflichtig gehalten, weil sie ihre die Rohrleitung betreffende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die in der Aufschüttung des Straßendamms liegende Gefahrenquelle habe durch das Bauwerksverzeichnis des Planfeststellungsbeschlusses und den Flurbereinigungsplan eine klare Zuweisung auf sie vorgelegen. Soweit in Betracht komme, daß die von der Klägerin beauftragte bauausführende Firma ein Verschulden an dem Wasserrohrbruch treffe, habe sich die Klägerin gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet. Eine Verpflichtung der Klägerin, die Sicherheit der Wasserleitung von sich aus zu überprüfen, habe nicht bestanden.

7

II.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfange stand.

8

1.

Das Berufungsgericht geht freilich zu Recht davon aus, daß die Beklagte dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist. Ihre Haftung folgt bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG, so daß es auf ein Verschulden der Beklagten zur Begründung ihrer Einstandspflicht für den Schaden an dem Straßengrundstück der Klägerin nicht ankommt. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß kommunale Rohrleitungsanlagen von der Haftung nach § 2 HaftPflG nicht ausgeschlossen sind (s. zuletzt BGH Urteil vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/85 - VersR 1988, 1041 = BGHR HPflG § 2 Abs. 1 "Rohrleitungsanlage 1" m.w.N.). Der streitgegenständliche Schaden ist i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG durch die Wirkungen von Flüssigkeit aus einer Rohrleitungsanlage entstanden, deren Inhaber die Beklagte ist. Soweit die Beklagte in den Vorinstanzen die Auffassung vertreten hat, daß im Verhältnis zu der Klägerin unter den hier gegebenen Umständen der Schutzzweck der Gefährdungshaftung nach § 2 HaftPflG nicht Platz greife, vermag der Senat dem nicht beizupflichten. In dem Austreten von Wasser aus einer dem Bodendruck nicht standhaltenden unterirdischen Wasserleitung verwirklicht sich, auch soweit das den Bodendruck verursachende Grundstück selbst beschädigt wird, eine spezifische Rohrleitungsgefahr, wie sie ihrer Art nach durch die Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG aufgefangen werden soll. Die Sachschaden-Haftungsbegrenzung auf 100.000 DM (§ 10 Abs. 1 HaftPflG) greift hier nicht ein, da es um die Beschädigung eines Grundstücks geht (§ 10 Abs. 3 HaftPflG).

9

2.

Eine abschließende Entscheidung auf dieser Grundlage ist indes noch nicht möglich, weil die Klägerin ein ihren Schadensersatzanspruch minderndes Mitverschulden (§§ 4 HaftPflG, 254 BGB) treffen kann und es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf.

10

a)

Freilich war die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nicht etwa gehalten, von sich aus dafür Sorge zu tragen, daß die Druckwasserleitung der Beklagten - beispielsweise durch Ummantelung mit einem Schutzrohr - gegen den von der Straßenaufschüttung ausgehenden erhöhten Bodendruck gesichert wurde. Insoweit ist dem Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen. Der Betreiber einer Rohrleitungsanlage bleibt auch dann für die Sicherheit und Bruchfestigkeit der Anlage zuständig, wenn sich die Notwendigkeit zu Schutzvorkehrungen durch Einwirkungen auf die Anlage von außen ergibt. Dies folgt unmittelbar aus der der Gefährdungshaftung zugrundeliegenden Gefahren- und Lastenzuweisung. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, wieweit dem Anlagebetreiber gegen die Einwirkung von außen Abwehransprüche zustehen und wieweit er gegebenenfalls von demjenigen, der diese Sicherungsmaßnahmen auslöst, die Übernahme oder Erstattung der Kosten verlangen kann. Dies steht hier nicht zur Entscheidung.

11

Daß es Sache der Beklagten war, dafür zu sorgen, daß ihre Wasserleitung auch unter den durch die Straßenaufschüttung veränderten Bodendruckbedingungen sicher blieb, ergibt sich ferner aus dem Rechtsverhältnis, welches der Verlegung der Leitung in dem bereits seit dem Jahre 1963 im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück zugrunde liegt. Der Beklagten war, wie die unstreitigen Begleitumstände ergeben, die Benutzung des Grundstücks für die Rohrdurchleitung unentgeltlich gestattet. Wer ein fremdes Grundstück so nutzen darf, kann aber nicht erwarten, daß der Grundstückseigentümer damit eine Einschränkung der Verwertbarkeit des Grundstücks auch in der Weise in Kauf nimmt, daß er, wenn sich die eigene Nutzung des Grundstücks auf die Rohrleitung auswirkt, die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Rohrleitung übernimmt. Vielmehr gehen im Zweifel beide Seiten davon aus, daß derartige Sicherheitsvorkehrungen, die als Folge einer zulässigen Nutzung des Grundstücks durch den Grundstückseigentümer notwendig werden, Sache des Rohrleitungsbetreibers sind. Diese Sicht liegt auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen zugrunde, in denen nach der Gestattung von Versorgungsleitungen in einem Straßenkörper bei späteren Straßenbaumaßnahmen eine Verlegung der Leitungen erforderlich wird. Hier fallen die Kosten im Ergebnis dem Betreiber der Anlage zur Last (vgl. BGH Urteile vom 20. Dezember 1971 - V ZR 132/69 - NJW 1972, 493, 494 f.; vom 23. November 1979 - V ZR 11/75 - WM 1980, 903, 905; vom 25. September 1981 - V ZR 105/80 - NVwZ 1982, 56, 57).

12

Auf die Auswirkungen des Flurbereinigungsplans und des Planfeststellungsbeschlusses, auf die das Berufungsgericht entscheidend abstellt, kommt es in dem hier in Frage stehenden Zusammenhange im Ergebnis nicht an. Insbesondere kann dahinstehen, ob und inwieweit eine konstitutive Umgestaltung der Privatrechtsverhältnisse zulässiger Gegenstand derartiger Planungsfestlegungen sein kann (vgl. - einschränkend für Stromversorgungsleitungen im Flurbereinigungsverfahren - BVerwG Urteil vom 21. Januar 1988 - 5 C 5.84 - WF 1988, 144, 145). Denn tatsächlich beinhaltet der hier in Frage stehende Flurbereinigungsplan in seinem von dem Berufungsgericht herangezogenen § 7 unter I. 3. lediglich, daß die Eigentümer der von Wasserleitungsanlagen berührten Grundstücke die Wasserleitungen und deren Beaufsichtigung und Unterhaltung zu dulden haben, enthält sich also einer Aussage zu der vorliegend interessierenden Frage, wer bei einer Veränderung des Grundstücksnutzung gebotene Vorkehrungen zur Absicherung der Wasserleitung zu treffen hat. Der Planfeststellungsbeschluß hingegen verhält sich zwar zu dieser Frage, beantwortet sie aber in Ziff. 29 des Bauwerksverzeichnisses, wenn sich wie hier das Grundstück mit der Versorgungsleitung bereits im Eigentum der Klägerin befindet, im Einklang mit der dargelegten zivilrechtlichen Lage dahin, daß notwendig werdende Änderungen und Absicherungen der Versorgungsleitung durch das jeweilige Versorgungsunternehmen vorzunehmen sind. Der Planfeststellungsbeschluß enthält mithin in dieser Hinsicht nur eine Bekräftigung der ohnehin geltenden Rechtslage, so daß sich die Frage, was bei Abweichungen gelten würde, nicht stellt.

13

b)

Der Klägerin kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie die Beklagte nicht von der Straßenbaumaßnahme unterrichtet und ihr keine Gelegenheit zu der erforderlichen Absicherung der Rohrleitung gegeben hätte. Vielmehr war die Beklagte unstreitig von der Straßenbaumaßnahme und davon in Kenntnis gesetzt, daß die neue Trasse die Druckwasserleitung an der hier interessierenden Stelle überkreuzen würde. Darüberhinaus sind die Betreiber der durch das Straßenbauprojekt berührten Versorgungsleitungen, darunter die Beklagte, bei einem Ortstermin im Februar 1978 aufgefordert worden, für die Sicherheit der Versorgungsleitungen (auch) unter den Bedingungen der geplanten Straße Sorge zu tragen.

14

c)

Gleichwohl kann nach der Art und Weise, in der die Klägerin im Verhältnis zu der Beklagten zu Werke gegangen ist, ein ihren Schadensersatzanspruch schmälerndes Mitverschulden unter folgenden Gesichtspunkten gegeben sein:

15

aa)

In dem Bauwerksverzeichnis zu dem Planfeststellungsbeschluß, nach dessen Bedingungen nach der Vorstellung beider Parteien die Baumaßnahme abgewickelt werden sollte, war in Ziff. 29 vorgesehen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungsleitungen "nach Aufforderung durch die Straßenbauverwaltung" vorzunehmen seien. Hiernach durfte die Beklagte, für die Klägerin erkennbar, je nach dem Stand der Baumaßnahme eine gezielte und gesonderte Aufforderung erwarten, nunmehr die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Wasserleitung zu treffen. Die mehrere Monate vor Beginn der Bauarbeiten bei dem Ortstermin im Februar 1978 an alle betroffenen Versorgungsleitungsbetreiber ergangene Aufforderung, für die Absicherung der den Baubereich durchquerenden Versorgungsleitungen Sorge zu tragen, hatte mehr den Charakter einer allgemeinen Belehrung über die Rechtslage und mußte von den Betreibern der Versorgungsleitungen mit der in das Bauwerksverzeichnis aufgenommenen Maßgabe, daß die erforderlichen Maßnahmen "nach Aufforderung durch die Straßenbauverwaltung" vorzunehmen seien, noch nicht gleichgesetzt werden. Eine gezielte und gesonderte Aufforderung, nunmehr die Maßnahmen zum Schutz der Wasserleitung zu ergreifen, hat die Klägerin aber nach dem Senat unterbreiteten Sach- und Streitstand der Beklagten nicht gegeben. Daraus ergibt sich ein Mitverschulden der Klägerin, sofern davon ausgegangen werden kann, daß die Beklagte eine solche gezielte Aufforderung befolgt hätte. Insoweit ist einerseits zu berücksichtigen, daß die Beklagte damals offenbar - irrig - den Standpunkt vertrat, es sei nicht ihre, sondern die Sache der Klägerin, die Wasserleitung abzusichern. Andererseits erscheint aber auch nicht ausgeschlossen, daß sie unter dem Eindruck einer gezielten und gesonderten Aufforderung, wenn auch vielleicht nur vorsorglich und widerstrebend und unter dem Vorbehalt einer späteren Klärung der Kostenfrage, das Notwendige veranlaßt hätte und so der Schadensfall vermieden worden wäre. Hierzu muß den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden und bedarf es der tatrichterlichen Würdigung. Schon aus diesem Grunde ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

16

bb)

Für eine geeignete Absicherung der Wasserleitung waren Angaben über die Stärke und Beschaffenheit der beabsichtigten Straßenaufschüttung erforderlich. Diese Vorgaben standen der Klägerin zur Verfügung und hätten von ihr der Beklagten im Rahmen der zwischen Bund und Kommunen bei Straßenbaumaßnahmen gebotenen Kooperation nach Treu und Glauben als Entscheidungshilfe für die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen, sei es zusammen mit der vorstehend unter aa) erörterten Aufforderung oder auch unabhängig davon, mitgeteilt werden müssen. Hat die Klägerin dies versäumt, kann auch das eine Mitverantwortung der Klägerin für ihren Schaden begründen, sofern davon ausgegangen werden kann, daß die Beklagte daraufhin in der Tat geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Wasserleitung getroffen hätte. Insoweit gilt Entsprechendes wie zu aa) ausgeführt: Einerseits war zwar die Beklagte damals offenbar - irrig - der Meinung, die Absicherung der Wasserleitung sei Sache der Klägerin. Andererseits hätte aber auch die Mitteilung der auf die Wasserleitung zukommenden Bodendruckbelastungen geeignet sein können, der Beklagten die Situation klar zu machen und sie zu veranlassen, jedenfalls vorsorglich die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Sache zur erneuten Verhandlung und tatrichterlichen Überzeugungsbildung an das Berufungsgericht zurückzugeben.

17

cc)

Der Umstand, daß die Beklagte erkennbar nichts zur Absicherung der Wasserleitung unternommen hatte, hätte der Klägerin Veranlassung geben müssen, sich - und zwar auch zur Vermeidung von Schäden an der entstehenden neuen Straße - zu vergewissern, ob der Beklagten die sie treffende Verantwortlichkeit bewußt war und sie die Frage, ob Schutzvorkehrungen erforderlich waren, tatsächlich geprüft hatte. Zwar kann der Schadensersatzpflichtige im allgemeinen kein Mitverschulden daraus herleiten, daß er in der Erfüllung seiner eigenen Obliegenheiten von dem Geschädigten nicht hinreichend überwacht worden sei (vgl. etwa - für die verwandte Fragestellung beim gesamtschuldnerischen Innenausgleich - Senatsurteile vom 16. Februar 1971 - VI ZR 125/69 - NJW 1971, 752, 753; vom 2. April 1974 - VI ZR 193/72 - VersR 1974, 888, 889; vom 22. April 1980 - VI ZR 134/78 - NJW 1980, 2348, 2349). Vorliegend rechtfertigen jedoch die Besonderheiten des Falles eine abweichende Beurteilung. Zum einen verfügte die Klägerin im Vergleich zu der Beklagten, einer kleineren Gemeinde, hinsichtlich der Probleme, die beim Bau von Straßen über Versorgungsleitungen hinweg zu vergegenwärtigen sind, über die größere Erfahrung und Sachkunde. Hinzu kommt ihre größere Verwaltungskraft in dieser Hinsicht, die auch darin zum Ausdruck kommt, daß sie vor Ort eine eigene Bauleitung unterhielt. Unter diesen Umständen war sie im Verhältnis zu der Beklagten nach Treu und Glauben zu erhöhter Rücksicht und Nachsicht gehalten. Sie hätte sich daher nochmals mit ihr in Verbindung setzen müssen, bevor sie endgültig über die ungeschützte Rohrleitung hinweg eine Straße baute, die - mit einem bis zu 8 m hohen Straßendamm - den Bodendruck auf die Leitung beträchtlich erhöhen mußte. Dies gilt um so mehr, als in der Rechtsfrage, wer von den Parteien für die Sicherung der Wasserleitung zu sorgen hatte, unterschiedliche Standpunkte immerhin denkbar erscheinen konnten, und die Klägerin daher in Rechnung stellen mußte, daß die Beklagte insoweit, wenn auch irrig, anderer Meinung war. Der Vorwurf, nicht überprüft zu haben, ob sich die Beklagte ihrer Verantwortlichkeit für die Bruchfestigkeit der Wasserleitung bewußt war und die Frage nach der Notwendigkeit einer Absicherung der Anlage untersucht und verneint hatte, wird weiter dadurch verstärkt, daß die Klägerin versäumt hat, die Beklagte in der unter aa) erörterten Weise gesondert zur Absicherung der Wasserleitung aufzufordern, gegebenenfalls auch dadurch, daß sie ihr, wie unter bb) erwogen, die nötigen technischen Vorgaben nicht mitgeteilt hat. Auch zu dem hier in Betracht gezogenen Mitverschuldensgesichtspunkt wird der Tatrichter freilich abzuwägen haben, ob das Verhalten der Klägerin ursächlich geworden ist, die Beklagte also bei einer Nachfrage der Klägerin, ob die Frage der Absicherung der Rohrleitung geprüft sei, die notwendigen Maßnahmen ergriffen hätte. Aber auch wenn dies nach tatrichterlicher Würdigung zu verneinen wäre, wäre damit eine Mitverantwortung der Klägerin für ihren Schaden noch nicht ausgeräumt. Vielmehr hätte der Tatrichter für diesen Fall weiter zu prüfen, ob sich ein Mitverschulden der Klägerin nicht daraus ergibt, daß sie erkennen konnte und damit rechnen mußte, daß die ungesicherte Wasserleitung dem erhöhten Bodendruck nicht standhalten würde. In diesem Falle hätte sie entweder die Straßenbaumaßnahme zurückstellen müssen, bis die Beklagte zur Absicherung der Wasserleitung veranlaßt war, oder auch, wenn die Straßenbaumaßnahme zumutbarerweise keinen Aufschub duldete, die Wasserleitung vorsorglich von sich aus absichern müssen, sei es auch, um sich die Kosten später von der Beklagten erstatten zu lassen (vgl. den Hergang in den Fällen, die den Urteilen des BGH vom 23. November 1979 a.a.O. und vom 25. September 1981 a.a.O. zugrunde lagen).

18

dd)

Soweit es um ein Mitverschulden der Klägerin unter den zu aa) bis cc) erörterten Gesichtspunkten geht, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet sei, weil sie sich eines zuverlässigen Straßenbauunternehmens bedient habe. Dies kann die Klägerin nur hinsichtlich der eigentlichen Straßenbauarbeiten entlasten. Für den Umgang mit der Beklagten, den Verkehr von Behörde zu Behörde, blieb die Klägerin dagegen selbst verantwortlich. Es handelt sich insoweit um eine typische Aufgabe der die technische Abwicklung überwölbenden Bauleitung, zu deren Wahrnehmung die Klägerin unstreitig eine Bauleitung vor Ort unterhielt.

19

Nach alledem war der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Klärung der Frage eines Mitverschuldens der Klägerin und ggfls. zur Bildung einer Haftungsquote an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

20

3.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat ergänzend darauf hin, daß die Angriffe der Beklagten gegen das Zinsbegehren der Klägerin nicht gerechtfertigt erscheinen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß sich die Beklagte seit dem Ablauf der in dem Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 22. September 1981 (GA Bl. 47) genannten Frist in Verzug befindet. Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß das Schreiben den an eine Mahnung zu stellenden Anforderungen genüge und darin die Schadensersatzforderung "knapp aber ausreichend" dargelegt werde, ist nicht zu beanstanden.

Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Macke
Bischoff