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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1974, Az.: VI ZR 193/72

Sorgfaltspflicht; Verrichtungsgehilfe; Angestelltenschutz; Verantwortliche Unternehmer; Schadenverteilung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.1974
Aktenzeichen
VI ZR 193/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

1. Überraschende Gefahrenstellen in einem Kaufhaus (hier: vorübergehende Öffnung eines in den Fußboden eingelassenen Heizungsschachts durch Abnehmen des Gitterrostes zu Reinigungszwecken) sind von den verantwortlichen Unternehmern auch gegenüber den Kaufhausangestellten ausreichend zu sichern.

2. Ansprüche des Geschädigten gegen einen außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger sind auf den Betrag beschränkt, der auf ihn im Innenverhältnis zum Arbeitgeber (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadenverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Sonderregelung der §§ 636, 637 RVO gestört wäre (i. A. an BGHZ 61, 51 = VersR 73, 836).