Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1974, Az.: VI ZR 193/72
Sorgfaltspflicht; Verrichtungsgehilfe; Angestelltenschutz; Verantwortliche Unternehmer; Schadenverteilung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.04.1974
- Aktenzeichen
- VI ZR 193/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
1. Überraschende Gefahrenstellen in einem Kaufhaus (hier: vorübergehende Öffnung eines in den Fußboden eingelassenen Heizungsschachts durch Abnehmen des Gitterrostes zu Reinigungszwecken) sind von den verantwortlichen Unternehmern auch gegenüber den Kaufhausangestellten ausreichend zu sichern.
2. Ansprüche des Geschädigten gegen einen außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger sind auf den Betrag beschränkt, der auf ihn im Innenverhältnis zum Arbeitgeber (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadenverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Sonderregelung der §§ 636, 637 RVO gestört wäre (i. A. an BGHZ 61, 51 = VersR 73, 836).