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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1979, Az.: V ZR 11/75

Anforderungen an die Auslegung eines Vertrages; Herleitung von Ansprüchen aus einem Wegebenutzungsvertrag; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Parteivereinbarung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1979
Aktenzeichen
V ZR 11/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 13052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 06.11.1974
LG Bielefeld

Fundstellen

  • DVBl 1981, 415 (Kurzinformation)
  • MDR 1980, 743 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

G. GmbH, H. Straße ..., Bad O.
vertreten durch den Geschäftsführer Franz K.

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -
vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen
dieses vertreten durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Straßenverwaltung
dieser vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes, Landeshaus, M.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Folgekostenpflicht bei einem 1934 geschlossenen Gebietsversorgungsvertrag (Konzessionsvertrag).

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Linden und Dr. Räfle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. November 1974 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Frage, welche der beiden Parteien die Kosten für die Umlegung von Gasleitungen des beklagten Versorgungsunternehmens (Folgekosten) zu tragen hat, die durch den Ausbau der Fahrbahn der Bundesstraße 61 in der Ortsdurchfahrt Bad O. in den Jahren 1969 und 1970 entstanden sind. Die Klägerin hat diese Kosten (60.000 DM) unter Vorbehalt späterer Rückforderung nach Klärung der Rechtslage vorgelegt. Sie begehrt die Bezahlung dieses Betrages samt Zinsen.

2

Eigentümer der Ortsdurchfahrt (damals ein Teil der "Minden-Coblenzer-Provinzialstraße") war zuerst die Provinzialverwaltung von Westfalen, später die Stadtgemeinde Bad O.. Das Eigentum ist schließlich 1962 nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 FStrG auf die Klägerin übergegangen. Das beklagte Versorgungsunternehmen ist nach einem Umwandlungsvertrag vom Jahre 1972 Rechtsnachfolgerin der Aktiengesellschaft für Gas und Elektrizität, die ihrerseits in Rechte der Stadtgemeinde Bad O. zur Verlegung von Gasleitungen und des Eigentums an solchen bereits verlegten Leitungen im Bereich der "Minden-Coblenzer-Provinzialstraße" eingetreten war.

3

Die Provinzialverwaltung von Westfalen hat 1888 als Straßeneigentümerin der Stadt Bad O. erlaubt, die Straße für die Anlage einer Gasleitung unter entsprechender Anwendung bestimmter Bedingungen für Wasserleitungen zu benutzen. Nach diesen Bedingungen hat das Versorgungsunternehmen bei Veränderungen der Straße, die eine Abänderung auch der Leitungsanlage bedingen, auf jedwede Entschädigung verzichtet.

4

Am 22. Juni 1934 haben die Stadtgemeinde Bad Oeynhausen als damalige Eigentümerin der Straße und die Aktiengesellschaft für Gas und Elektrizität einen notariell beurkundeten Vertrag geschlossen. In § 1 Abs. 2 dieses Vertrags hoben sie einen 1917 zwischen ihnen geschlossenen Vertrag und alle dazugehörigen Nachträge und Ergänzungen auf. Das Versorgungsunternehmen verpflichtete sich darin, die von der Stadt näher zu bezeichnenden Straßen und Plätze durch Gas zu beleuchten und jeden Privaten sowie jede öffentliche und private Anstalt innerhalb der Straßen, in welche Leitungsrohre gelegt würden, gegen Bezahlung gemäß der Gasbezugsordnung mit Gas zu versorgen (§ 2 Abs. 1). Eine Verlängerung der bestehenden Rohrleitung, so sieht der Vertrag weiter vor, kann die Unternehmerin jederzeit und überall vornehmen. Sie ist dazu verpflichtet, wenn durch den Gasverkauf eine Einnahme von mindestens 30 % der Anlagekosten dauernd gewährleistet wird (§ 8). Nähere Bestimmungen sind in dem Vertrag weiter getroffen über die Qualität des zu liefernden Gases (§ 13), die öffentliche Beleuchtung der Stadt (§§ 14-22), über die Preise und Bedingungen für Gaslieferungen an Private (§§ 23-28), über ein Recht zur Übernahme der Gasanlage (§§ 30-33, 35) und über die Verpflichtung des Versorgungsunternehmens zur jährlichen Bezahlung einer Abgabe an die Stadt in Höhe von 25 % des Bruttogewinns (§ 34 Abs. 1) sowie von 0,2 Pfennigen für jeden cbm des zum jeweiligen Haushaltsgaspreis an Private verkauften Gases (§ 34 Abs. 3). Diese Abgabe wird zur Zeit nicht bezahlt.

5

§ 3 dieses Vertrages lautet:

"Die Stadt sichert der Unternehmerin zu, daß sie weder selbst Rohre zur Leitung von Gas innerhalb der Stadt legen noch einem Dritten dies gestatten wird, weder für die Straßenbeleuchtung noch um Privaten oder Öffentlichen Anstalten Gas zuzuführen, soweit ihr ein Verfügungsrecht in dieser Richtung zusteht.

Der Stadt ist bekannt, daß die WFG und die R.-AG nach dem zwischen der WFG und der Unternehmerin abgeschlossenen Gaslieferungsvertrage zur direkten Lieferung von Gas an bestimmte Großabnehmer von Industriegas und an industrielle Unternehmungen von Aktionären der R.-AG oder an deren Konzernwerke berechtigt sind.

Die Stadt verpflichtet sich der Unternehmerin gegenüber, die ihrer Verfügung unterstehenden Wege, Straßen und Plätze auch der WFG zum Bau und Betrieb ihrer für die Gaslieferung erforderlichen Leitungen mit Zubehör - auch zur Durchführung an außerhalb der Stadt gelegene Verbraucher - unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Linienführung ist nach Vereinbarung mit der Stadt und der Unternehmerin festzulegen.

In gleicher Weise verpflichtet sich die Stadt der Unternehmerin gegenüber, ihre Wege, Straßen und Plätze der WFG für Leitungen, die im Besitz der R.-AG stehen, zur Durchleitung von Gas an Unternehmen der Aktionäre der R.-AG oder deren Konzernwerke sowie zur Verlegung der durchgehenden Gasrohrleitungen nach näherer Vereinbarung mit WFG und Unternehmerin zur Verfügung zu stellen.

Die Verlegung dieser im Vorstehenden erwähnten Leitungen hat sinngemäß nach den Bestimmungen des in der Anlage zum Protokoll abschriftlich angefügten zwischen der Stadt und der R.-AG abgeschlossenen Wegebenutzungsvertrages vom 8.11.1929 nebst Zusatz vom 8./11.1.1930 mit Ausnahme der §§ 19 und 20 zu erfolgen."

6

Als Anlage ist dem Vertrag der "Wegebenutzungsvertrag" zwischen der Stadt Bad O. und der R.-AG beigefügt. § 14 Abs. a) dieses Vertrages lautet:

"Sollte eine Verlegung, eine Erhöhung, eine Vertiefung oder eine Veränderung der Straße oder einzelner Teile, die auch eine Änderung der Leitungsanlage bedingen, aus irgendeinem Grunde seitens der Stadt ausgeführt werden, so verzichtet die R. auf jede Entschädigung. Ist in einem solchen Falle die Beseitigung und die etwaige Wiederverlegung der Leitung notwendig, so hat sie auf Kosten der R. zu erfolgen. Auch ist erforderlichenfalls auf Verlangen der Stadt die verlassene Straßenstrecke wieder in den früheren Zustand zu versetzen."

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat § 1 des Vertrags vom 22. Juni 1934 nicht abschließend ausgelegt. Es sei möglich, so führt es aus, daß im Jahre 1934 der von den Rechtsvorgängern der Parteien im Jahre 1888 geschlossene Vertrag übersehen worden sei; näher liege jedoch die Annahme, daß damals der Vertrag von 1888 durch denjenigen vom 22. Juni 1934 habe ersetzt werden sollen. Da in diesem Punkt außer den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ein weiterer zur Auslegung geeigneter Sachvortrag nicht zu erwarten ist, kann der Senat die notwendige Auslegung selbst vornehmen (BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73] m.w.N.). Er legt § 1 des Vertrags vom Jahr 1934 dahin aus, daß vorangegangene Regelungen zwischen den Parteien aufgehoben worden sind, und zwar auch solche, die den Parteien damals möglicherweise nicht mehr im einzelnen vor Augen gestanden haben.

9

II.

Das Berufungsgericht kommt durch Auslegung des Vertrags vom 22. Juni 1934 zu dem Ergebnis, daß die Folgekosten dem beklagten Versorgungsunternehmen zur Last fallen.

10

1.

In erster Linie stützt es sich auf § 3 Abs. 5 dieses Vertrages in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des zwischen der Stadtgemeinde und der R.-AG 1929 abgeschlossenen Wegebenutzungsvertrages. Allerdings, führt es dazu aus, seien "die im Vorstehenden erwähnten Leitungen" (§ 3 Abs. 5 des Vertrages) solche der Westfälischen F.-AG - im folgenden: WFG - und der R.-AG, also nicht solche der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Dennoch gelte diese Regelung auch im Verhältnis zwischen den Parteien. Die sinn- und interessengemäße Auslegung des Vertrages von 1934 führe dazu, daß auch die Leitungen der Beklagten unter die Vereinbarungen fallen sollten, die in dem Vertrag zwischen der Gemeinde und der R.-AG vom Jahr 1929 getroffen worden seien. Dies ergebe sich schon daraus, daß die Parteien in § 3 Abs. 5 den Vertrag vom 8. November 1929 auch ausdrücklich erwähnt, ihn als Anlage zu ihrem Vertrag von 1934 genommen und auch weiter bestimmt hätten, daß die Verlegung der Leitungen sinngemäß nach den Bestimmungen jenes Vertrages zu erfolgen habe. Somit habe die Stadt Bad O. in dem notariellen Vertrag zum Ausdruck gebracht, daß alle Rohrleitungen ohne Rücksicht darauf, welches Wirtschaftsunternehmen sie betreibe, entsprechend der Regelung des Vertrages von 1929 nach einheitlichen Grundsätzen verlegt werden sollten. In § 14 a des Vertrages von 1929 sei eindeutig geregelt, daß der Straßeneigentümerin durch die dort genannten Baumaßnahmen keine Kosten entstehen sollten.

11

2.

Zum selben Ergebnis gelangt das Berufungsgericht auch ohne Rückgriff auf die Verweisung des § 3 Abs. 5 auf den Vertrag mit der R.-AG durch ergänzende Vertragsauslegung des Vertrages von 1934. Es geht dabei davon aus, daß über die Frage der Folgekosten keine Vereinbarung der Parteien vorliege. Es läßt dahingestellt, ob die Parteien bewußt von Anfang an auf eine ins einzelne gehende Regelung - gemeint: über die Folgekosten überhaupt - verzichtet haben oder ob ihnen diese Lücke nicht bewußt gewesen ist.

12

III.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Welche Partei die Kosten der Verlegung der Leitungen zu tragen hat, ist durch Auslegung des Vertrages vom 22. Juni 1934 zu ermitteln. Die Revision greift jedoch die Auslegung der Hauptbegründung und der Hilfsbegründung mit Erfolg an.

13

1.

Die Folgekostenpflicht des beklagten Versorgungsunternehmens kann nicht auf § 3 des Vertrages in Verbindung mit dem 1929 zwischen der Stadtgemeinde und der R.-AG abgeschlossenen Wegebenutzungsvertrag gestützt werden. In § 3 Abs. 4 des Vertrages von 1934 ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, nach seinem Wortlaut nur auf die Leitungen der WFG und der R.-AG, der beiden Gaslieferanten des beklagten Versorgungsunternehmens, verwiesen. In § 3 Abs. 2 wird zuerst die Kenntnis auch der Stadtgemeinde darüber festgestellt, daß WFG und R. direkt an Sonderabnehmer liefern dürfen. In Absatz 3 und 4 verpflichtet sich die Gemeinde ihrer Gaslieferantin - Aktiengesellschaft für Gas und Elektrizität - gegenüber, ihre Wege, Straßen und Plätze auch der WFG zum Bau und Betrieb ihrer für die Gaslieferung (einschließlich der Lieferung an Verbraucher außerhalb der Stadt) erforderlichen Leitungen sowie für die im Besitz der Ruhrgas befindlichen, der Durchleitung von Gas dienenden Leitungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Da in § 3 des Vertrages (wie auch in den §§ 1 und 2) Leitungen der Aktiengesellschaft für Gas und Wasser überhaupt nicht genannt sind, kann kein Zweifel bestehen, daß nach dem Wortlaut die "im Vorstehenden erwähnten Leitungen" nur solche der WFG und der R.-AG sein können. Ein entgegenstehender Sinn und Zweck des Vertrages kann auch nicht aus dem Umstand entnommen werden, daß der Vertrag mit der R.-AG von 1929 als Anlage zu dem Vertrag von 1934 genommen worden ist und nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 5 die Verlegung dieser "im Vorstehenden erwähnten Leitungen" sinngemäß nach den Bestimmungen im R.-Vertrag erfolgen sollte.

14

2.

Begründet sind auch die auf Verfahrensverstoß und Verletzung von Auslegungsregeln gegründeten Angriffe gegen die Hilfsbegründung.

15

Die Anwendung des § 157 BGB erfordert zunächst, den Inhalt der Vertragserklärungen so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

16

Das Berufungsgericht hat diese Auslegung, die die Berücksichtigung des gesamten erklärten Inhalts des Vertrages und des Zusammenhangs der einzelnen getroffenen Regelungen gebietet, unterlassen. Erst wenn diese Auslegung zu keinem Ergebnis führt, kommt insoweit, als der Vertrag zu einer streitigen Frage Lücken aufweist, eine Ergänzung des Vertragsinhalts im Wege der Auslegung in Betracht. Das Berufungsgericht berücksichtigt weder die in der notariellen Urkunde niedergelegten beiderseitigen Verpflichtungen der Parteien noch die Umstände, unter denen die Gemeinde Bad O. den Vertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 1934 abgeschlossen hat, und läßt damit auch den Zweck des Vertrages außer acht.

17

Verfehlt ist weiter, bei der Auslegung des Vertrages vom Jahr 1934 die Interessen der Klägerin, auf die das Straßeneigentum 1962 nach Maßgabe des Gesetzes übergegangen war, zu denjenigen des Versorgungsunternehmens, das mit der Gemeinde über die Gasversorgung kontrahiert hat, in Beziehung zu setzen. Es handelt sich hier um einen Vertrag zwischen einer Gemeinde und einem Versorgungsunternehmen über die Gasversorgung der Gemeindeangehörigen und die Beleuchtung der städtischen Straßen und Plätze, und zwar unter Ausschluß der Gasrohrlegung innerhalb der Stadt durch Dritte und auch durch die Gemeinde selbst. Die Gemeinde ließ sich demgegenüber eine Abgabe versprechen, wie sie hier in § 34 des Vertrages näher bestimmt ist. Es liegt sonach ein Konzessions- oder Gebietsversorgungsvertrag vor, der einen zwischen Gemeinden und Versorgungsunternehmen verwendeten Vertragstyp besonderer Art darstellt. Im Gegensatz zu den Verträgen zwischen Versorgungsunternehmen und Straßeneigentümern, die jenen im wesentlichen allein die privatrechtliche Straßenbenutzung zur Durchleitung von Energie oder Wasser gestatten, handelt es sich beim Konzessionsvertrag um einen Vertrag, der eine ausgewogene Regelung der gegenseitigen Leistungen zum Inhalt hat. Zur Stellung der Klägerin im vorliegenden Fall, auf die die Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 LStrG NRW übergegangen sind, hat der Senat schon in BGHZ 61, 124 für den Fall, daß die Gemeinde die Folgekosten vertraglich übernommen hat, ausgeführt, daß trotz der Abstimmung der beiderseitigen Rechte und Pflichten in einem Konzessionsvertrag auch die Folgekostenpflicht auf den neuen Träger des Straßeneigentums übergeht, obwohl das Recht auf die Konzessionsabgabe ausdrücklich von diesem Übergang ausgeschlossen ist (vgl. dazu auch Nedden, NJW 1976, 965, 966 links; a.A. Kodal, Straßenverkehrsrecht 3. Aufl., 26. Kapitel unter C, e). Bei der hier erforderlichen Auslegung des 1934 zwischen der Gemeinde und dem Versorgungsunternehmen abgeschlossenen Konzessionsvertrages haben danach die Interessen der Klägerin außer Betracht zu bleiben. Für die Auslegung sind die Interessen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahre 1934 unter den damals gegebenen Umständen zugrundezulegen. Die Hilfsbegründung vermag daher das angefochtene Urteil ebenfalls nicht zu tragen.

18

Da die Auslegung des Vertrages unter den dargelegten Gesichtspunkten der tatrichterlichen Würdigung bedarf, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

19

IV.

1.

Bei der dem Tatrichter vorgehaltenen Auslegung wird zu berücksichtigen sein, daß der Inhalt von Konzessionsverträgen und der mit diesen Verträgen verfolgte Zweck sich wesentlich von den Verträgen über die Gestattung der Straßenbenutzung zum Zweck der Durchleitung von Energie unterscheiden (vgl. dazu Kodal, Straßenverkehrsrecht a.a.O. unter B u. C S. 529 ff und S. 547 ff; Marschall, Veröffentlichungen des Instituts für Energierecht an der Universität Köln, Heft 12/13 S. 4, 11 und 13, der dort Durchleitungen von Ortsverteilungsleitungen unterscheidet). Bei den Gestattungsverträgen spricht in der Tat wenig dafür, daß der Straßeneigentümer neben der Gestattung der Straßenbenutzung, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Träger der Straßenbaulast behindert, darüber hinaus auch noch die Kosten auf sich nehmen wollte, die die im Interesse des Straßenbaus notwendige Verlegung der eingelegten Leitungen erfordert. Letztlich ist die Gestattung in solchen Fällen geboten, weil Versorgungsunternehmen in hohem Maß auch außerhalb geschlossener Ortschaften im öffentlichen Interesse auf die Benutzung der Straße angewiesen sind. Unter diesen Umständen kann sich das Versorgungsunternehmen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht auf das sogenannte Veranlassungsprinzip stützen (BGH NJW 1972, 493 mit weiteren Nachw.). Bei Konzessionsverträgen standen dagegen den von einer Gemeinde möglicherweise übernommenen Folgekosten (vgl. dazu die Fälle, die den Entscheidungen BGHZ 61, 124; NJW 1974, 644 zugrunde liegen) die von dem Versorgungsunternehmen der Gemeinde zu erbringenden Gegenleistungen, d.h. neben der Gasversorgung zu bestimmten Bedingungen insbesondere die Konzessionsabgabe, gegenüber (vgl. Kodal a.a.O. unter C, b und c; Marschall, a.a.O. S. 13). Die Beklagte wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die in der Revisionsbegründung hierzu vorgetragenen Auslegungsgesichtspunkte vorzubringen, insbesondere ihren Vortrag über eine ihrem Standpunkt entsprechende Verkehrssitte zu verdeutlichen und darzulegen, worin eine solche Verkehrssitte ihren Niederschlag gefunden haben soll.

20

2.

Entgegen der Meinung der Revision hat die Beklagte nicht im Hinblick darauf, daß der Vertrag bis 1985 wirksam ist, einen vertraglichen Anspruch darauf, daß die Leitungen an dem Ort, an dem sie verlegt sind, auch in Fällen liegenbleiben dürfen, in denen der Straßeneigentümer zur Erfüllung der ihm obliegenden Straßenbaulast die Straße verändern muß. Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 20. Dezember 1971, V ZR 132/69, NJV 1972, 493, darauf hingewiesen, daß sich der Straßeneigentümer angesichts der ihm obliegenden Straßenbauaufgaben des Anspruchs auf Folge der Leitungen selbst in dem Fall der unwiderruflichen Gestattung nicht begibt. Davon kann auch bei Konzessionsverträgen ausgegangen werden, weil auch bei diesem Vertragstyp die dem Straßeneigentümer nach Maßgabe der Straßenbaulast obliegenden Verpflichtungen Vorrang haben. Aus diesem Grund scheidet auch ein von der Revision in Anspruch genommener Entschädigungsanspruch wegen enteignenden Eingriffs aus.

21

3.

Sollte die unmittelbare Auslegung zu keinem Ergebnis führen, kommt der Frage Bedeutung zu, ob die Parteien sich bewußt waren, in dem Konzessionsvertrag über die Folgekosten keine Regelung getroffen zu haben. Zwar ist auch in solchen Fällen eine ergänzende Vertragsauslegung nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 13. Juli 1967, VII ZR 128/65, WM 1967, 1148 unter II, 2 a); eine Lücke im Vertrag liegt jedoch nur dann vor, wenn die Parteien durch ihr Schweigen nicht eine bestimmte Regelung ausschließen wollten (BGH, Urteil vom 10. Juni 1965, II ZR 6/63, NJW 1965, 1960, insoweit in BGHZ 44, 40 [BGH 10.06.1965 - II ZR 6/63] nicht abgedruckt; Urteil vom 19. März 1975, VIII ZR 267/73, NJW 1975, 1116 [BGH 19.03.1975 - VIII ZR 262/73]). Dies könnte etwa der Fall sein, wenn eine Regelung in Zukunft für den Einzelfall - unter den alsdann obwaltenden Umständen - vorbehalten bleiben sollte. In diesem Zusammenhang könnten unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung oder auch des Wegfalls der Geschäftsgrundlage die inzwischen eingetretenen gesetzlichen Änderungen zu berücksichtigen sein, wie die Beschränkung oder der Wegfall der Konzessionsabgabe aufgrund der Konzessionsabgabenanordnung des früheren Reichskommissars für die Preisbindung vom 4. März 1941 (RAnz Nr. 57 und 120, vgl. dazu BGHZ 15, 113) in Verbindung mit der Ausführungsanordnung vom 27. Februar 1943 (RAnz Nr. 75) und dem Änderungsgesetz vom 24. Dezember 1956 (BGBl I S. 1076; vgl. dazu BVerwGE 22, 203) sowie die Einführung der gesetzlichen Abschlußpflicht für Energieversorgungsunternehmen durch § 6 EnergWiG im Jahr 1935. Solchenfalls bieten sich Regelungen zum Vergleich an, wie sie nunmehr in § 11 des Musters eines Rahmenvertrages zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse zwischen Bundesfernstraßen und Leitungen der öffentlichen Versorgung im Schreiben des Bundesministers für Verkehr vom 9. Dezember 1974 (VkBl 1975 S. 69, 70; abgedruckt auch bei Marschall, BundesfernstraßenG 4. Aufl. unter B 11 S. 807) vorgesehen sind.

22

V.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie vom Erfolg der Klage abhängt.

Hill
Offterdinger
Dr. Eckstein
Linden
Räfle