Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1980, Az.: VI ZR 134/78
Unfall eines Kraftfahreugführers auf Grund von Kanalisationsarbeiten; Erwerbsunfähigkeit auf Grund von Verletzungen wegen eines Unfalls; Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen; Nebenpflicht zur Absicherung einer Baustelle ; Schadensersatz auf Grund eines Organisationsverschuldens; Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt; Absicherung einer Baustelle mit Signalflaggen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1980
- Aktenzeichen
- VI ZR 134/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 20.04.1978
- LG Freiburg - 27.10.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1980, 2081 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1980, 415
- MDR 1980, 923-924 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2348-2349 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. H. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Coletta H., L. str. ..., F.
2. Ewald M., L. str. ..., G.
Prozessgegner
Franz S., N. straße ..., F. i.Br.
Amtlicher Leitsatz
Beruht die Haftung des ersten Schädigers dem Geschädigten gegenüber nur darauf, daß er eine von einem zweiten Schädiger bewußt geschaffene Gefahrenlage nicht alsbald beseitigt hat, dann hat der zweite Schädiger in der Regel keinen Ausgleichungsanspruch gegen den ersten.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 20. April 1978 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 27. Oktober 1976 dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird.
- II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Erstbeklagte führte als Tiefbauunternehmer Kanalisationsarbeiten entlang der Straße von K. nach H. aus. Sie hatte dort unter Einschluß des als Vorarbeiter tätigen Zweitbeklagten sieben Arbeitnehmer eingesetzt. Der Kläger hatte als Fuhrunternehmer aufgrund Vertrags mit der Erstbeklagten links der Straße gelagerte Rohre mit seinem Kranwagen auf die rechte Straßenseite zu schaffen, wo sie verlegt werden sollten. Dabei war er selbst mit seinem Gehilfen Sch. tätig.
Als am 14. Dezember 1961 der Kranwagen des Klägers rechts der Straße in den Straßengraben abgerutscht war, ließ dieser durch Sch. ein Seil quer über die Straße spannen und an einem Baum auf der anderen Seite befestigen. Dann versuchte er durch Betätigen der Seilwinde den Kranwagen wieder auf die Straße zu ziehen. Dabei spannte sich das nicht kenntlich gemachte Seil in etwa 1,2 m Höhe straff über die für den Verkehr nicht gesperrte Straße. Warnposten waren nicht aufgestellt. Es befand sich nur in Richtung K. ein nicht erst aus diesem Anlaß aufgestelltes Baustellenschild an der Straße.
Der Kaufmann St. fuhr, aus K. kommend, mit seinem Kraftwagen gegen das Seil, das er nicht bemerkt hatte. Er ist aufgrund der dabei erlittenen schweren Verletzungen dauernd erwerbsunfähig. Wegen dieses Unfalls wurden sowohl der Kläger als auch der Zweitbeklagte, der keine Absicherung angeordnet hatte, wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt.
Bis zur Erschöpfung der Deckungssumme von 250.000 DM war zunächst der Haftpflichtversicherer des Kranwagens des Klägers für die teilweise auf Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche des Geschädigten aufgekommen. Dann nahm der Verletzte den Kläger klageweise auf Zahlung einer Rente in Anspruch. Das Landgericht hat ihm durch rechtskräftiges Urteil, soweit die Zahlungen des Versicherers nicht mehr reichten, eine monatliche Rente von 1.000,- DM zugesprochen.
In einem anderen Rechtsstreit hatte St., da sich die jetzigen Beklagten auf Verjährung berufen hatten, diesen gegenüber einen ihm abgetretenen angeblichen Ausgleichsanspruch des Haftpflichtversicherers aus § 426 Abs. 1 BGB geltend gemacht. Diese Klage ist rechtskräftig abgewiesen.
Im gegenwärtigen Rechtsstreit macht der Kläger seinerseits Ausgleichsansprüche gegen die Beklagten geltend. Er behauptet, daß er den Zweitbeklagten rechtzeitig über den geplanten Bergungsversuch unterrichtet habe, ohne daß dieser zur Absicherung tätig geworden sei. Dabei ist er der Ansicht, daß der Erstbeklagten ihm gegenüber eine vertragliche Nebenpflicht zur Absicherung der Baustelle oblegen habe. Diese habe sie sowohl durch eigenes Organisationsverschulden als auch durch das ihr zuzurechnende Versagen des Zweitbeklagten verletzt. Deshalb seien ihm die Beklagten zu 60 % des Schadens ausgleichungspflichtig. Er begehrte ursprünglich Zahlung von 150.000 DM als Ausgleich für die Leistungen seiner Versicherung, wobei er sich auf eine "Zurückabtretung" des Ausgleichungsanspruchs beruft, ferner Freistellung von 60 % der darüber hinausgehenden Ansprüche des Geschädigten.
Das Landgericht hat der Klage, die es freilich durchweg in ein Feststellungsbegehren umdeutet, teilweise stattgegeben, wobei es im wesentlichen von einem Ausgleichungsanspruch in Höhe von 40 % ausging. Auf Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der Klage im übrigen "festgestellt", daß die Beklagten den Kläger bis zu einer Gesamtsumme von 312.500 DM (einschl. der Leistung des Versicherers) in Höhe von 62.500 DM und hinsichtlich weiter geforderter Beträge von Ansprüchen des Geschädigten oder seiner Rechtsnachfolger jeweils in Höhe von 20 % zu befreien hätten.
Die Revision der Beklagten erstrebt weiterhin volle Klagabweisung.
Entscheidungsgründe
I
1.
Das Berufungsgericht führt aus:
Der Zweitbeklagte habe als Leiter der Baustelle die Pflicht gehabt, für die Sicherheit des (Straßen-)Verkehrs zu sorgen. Er sei auch insbesondere im Zusammenhang damit dem Kläger gegenüber weisungsberechtigt gewesen. Bei den Rohrtransporten sei der Verkehr auch wegen des dann querstehenden Kranwagens jeweils von Leuten der Erstbeklagten mit Signalflaggen gesichert worden.
Bei dem zum Schadensereignis führenden Vorgang habe für den Zweitbeklagten ein Anlaß zum Eingreifen erst bestanden, als er erfahren oder bemerkt habe, daß ein Seil über die Straße gespannt werden sollte oder gespannt war. In dieser streitigen Frage stellt das Berufungsgericht fest, daß der Zweitbeklagte erst das bereits gespannte Seil bemerkt und dann auch vom Kläger dessen Entfernung verlangt habe. Dabei, so meint das Berufungsgericht, habe es der Zweitbeklagte aber nicht bewenden lassen dürfen. Er habe vielmehr unverzüglich für die Warnung des aus Richtung K. zu erwartenden Verkehrs Sorge tragen müssen und dazu auch noch genügend Zeit und Gelegenheit gehabt, wobei allerdings nicht feststehe, daß der Zeitraum zwischen der Aufforderung zum Entfernen des Seils und dem Unfall 40 Sekunden bis 2 Minuten betragen habe. Offenbar aber habe ein gewisser Zeitraum dazwischen gelegen, während dessen der Beklagte mit Blick in Richtung H. zur Baustelle gegangen sei.
Dies sei falsch gewesen, denn der Kläger habe sich nicht bereit gezeigt, die durch das Seil geschaffene gegenwärtige Gefahr für den Straßenverkehr sofort zu beseitigen. Daher habe der Zweitbeklagte den Verkehr sichern müssen, indem er selbst oder ein sofort greifbarer Mann, etwa auch Sch., die aus Richtung K. kommenden Fahrzeuge durch Winken gewarnt hätte. Denn den Verkehr aus Richtung H. habe - offenbar aus eigenem Antrieb - ein anderer Arbeiter gewarnt.
Im Verhältnis zum Zweitbeklagten (Vorarbeiter) überwiege das Verschulden des Klägers erheblich, so daß eine Mithaftung des Zweitbeklagten in Höhe von nur 20 % gerechtfertigt sei. Jener habe die Verkehrsgefahr grob fahrlässig geschaffen, den Beklagten nicht unterrichtet und auch selbst nichts zur Sicherung unternommen, schließlich sich den berechtigten Vorhaltungen den Beklagten gegenüber unzugänglich gezeigt. Dagegen habe der Zweitbeklagte nur in einem verhältnismäßig begrenzten Zeitraum nicht alles getan, um sogleich das Richtige zur Abwendung der zutreffend erkannten Gefahr zu veranlassen.
Der erstbeklagten Kommanditgesellschaft falle ein Organisationsverschulden nicht zur Last, weil die übliche Sicherung durch Flaggen ausreichend gewesen sei; auch sei die Baustelle als solche erkennbar gewesen und vom Verunglückten erkannt worden. Daher müßten hier die gleichen Abwägungsgrundsätze gelten wie gegenüber dem Zweitbeklagten.
Demnach seien die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger ausgleichspflichtig, wenngleich aus verschiedenem Rechtsgrund.
3.
Das Berufungsgericht meint ferner, aus "einleuchtenden" Gründen gestehe das Landgericht dem Kläger insoweit keinen "Erstattungs"-(Ausgleichungs)-ansprach zu, als seine Versicherung bisher den Schaden getragen habe, gehe aber auch mit Recht davon aus, daß der Eintritt der Versicherung den Beklagten im Ergebnis nicht zugutekommen solle. Daher habe das Landgericht, was das Berufungsgericht billige, eine volle Haftung der Beklagten für den von dem Verletzten weiter geltend gemachten Verdienstentgang angenommen, bis ein Betrag erreicht sei, von dem der Kläger durch seine Versicherung 60 %, die Beklagten aber 40 % bezahlt haben würden. Dies sei nur wegen der abweichenden Bemessung der beiderseitigen Haftungsquoten durch das Berufungsgericht zu berichtigen.
II
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat keinen Bestand. Dem Kläger steht ein Ausgleichsanspruch nicht zu.
1.
Das Berufungsgericht mag ebenso wie das Landgericht verkannt haben, daß ein Befreiungsanspruch wie auch ein Zahlungsanspruch zu einer Verurteilung zur Leistung führen kann. Wenn es infolgedessen die Feststellung einer Freistellungspflicht als Ausspruch gewählt hat, dann spricht dafür aber immerhin, daß in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung der Umfang der Freistellungspflicht noch nicht soweit abgesehen werden konnte, daß ein bestimmter Leistungsantrag auf Freistellung zumutbar war.
Bedenken mag es auch erregen, daß das Berufungsgericht insgesamt, also auch insoweit, als der Verletzte durch die Versicherung des Klägers bereits befriedigt wurde, von einem Freistellungsanspruch ausgehen will. Hier könnte es nur darum gehen, ob der dem Zahlenden erwachsene Ausgleichungsanspruch (§ 426 Abs. 1 BGB) dem Kläger zusteht, oder auf den Haftpflichtversicherer gemäß § 67 VVG übergegangen ist, obwohl dieser wegen der zu erwartenden weiteren, durch die Versicherungssumme nicht mehr gedeckten Ansprüche des Geschädigten dem Kläger als Versicherungsnehmer gegenüber davon keinen Gebrauch machen durfte (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VVG; zur Problematik Prölss/Martin VVG 21. Aufl. Anm. 4 B zu § 67; BGHZ 13, 28).
Auf all dies muß aber deshalb nicht mehr eingegangen werden, weil nach der zutreffenden Auffassung der Revision die Klage ohnehin in vollem Umfange unbegründet ist.
2.
Dem Berufungsgericht kann nämlich nicht darin gefolgt werden, daß bei der gebotenen Abwägung nach § 426 unter entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 254 Abs. 1 BGB überhaupt ein Haftungsanteil für die Beklagten übrig bleibt. Zwar ist die Verursachungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB, auch soweit sie für die Ausgleichung nach § 426 BGB herangezogen wird, in erster Linie Sache des Tatrichters und daher regelmäßig mit der Revision nicht angreifbar. Dieser Grundsatz findet aber seine Grenze dort, wo der Tatrichter für die Abwägung verbindliche Rechtsgrundsätze verkannt hat. Das trifft hier zu.
Das Berufungsgericht sieht zwar, daß sich auch aus der entsprechenden Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB ergeben kann, daß im Einzelfall "etwas anderes bestimmt ist". Nicht erkennbar berücksichtigt es aber, daß sich diese Abwägung nicht immer nur daran orientieren darf, in welchem Umfange jeder Beteiligte gerade die dem Geschädigten gegenüber geschuldete "im Verkehr erforderliche Sorgfalt" verletzt hat.
a)
Im vorliegenden Falle waren gegebenenfalls beide Parteien dem Verletzten gegenüber für denselben Gefährdungsfaktor, nämlich das über die Straße gespannte und nicht kenntlich gemachte Stahlseil, verantwortlich. Sie hätten also - was unmittelbar allerdings nur bei einer hier nicht behaupteten Mitverantwortung des Verletzten erheblich geworden wäre - eine sogenannte Haftungseinheit gebildet (BGHZ 54, 283, 285) [BGH 29.09.1970 - VI ZR 74/69]. Solchen Haftungseinheiten ist es eigentümlich, daß sie häufig auf Sonderverbindungen zwischen den durch sie umfaßten Schädigern beruhen und dann bei der Schadensausgleichung eigenen, dieser Verbindung entsprechenden Regeln unterliegen.
b)
Eine Konstellation, in der ein Gesamtschuldner vom anderen ungeachtet seiner Verpflichtung dem Gläubiger gegenüber ganz freizustellen ist, kann sich vor allem ergeben, wo der Freizustellende nur wegen Verletzung einer Aufsichts- oder Garantenpflicht haftbar ist, vermöge der er eine von dem anderen ausgehende Gefährdung hatte verhüten sollen. Dieser Grundsatz kommt schon in einigen gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck (§ 840 Abs. 1 i.V.m. §§ 831, 832, § 1833 Abs. 2 Satz 2 BGB). Soweit er nicht lückenlos gilt (RGRK BGB 12. Aufl. § 426 Rdz. 43), beruht dies auf besonderen Umständen, etwa darauf, daß der den Schaden primär Verursachende für sein Tun nicht verantwortlich (§ 840 Abs. 2 i.V.m. § 829 BGB) oder auch aus eigener Sicht der Aufsicht und Kontrolle durch den anderen bedürftig ist (vgl. BGHZ-GSZS 43, 227, 235; Senatsurteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 125/69 - VersR 1971, 476, 477).
Mit Aufsicht, Kontrolle oder Sicherung durch den anderen darf der Primärschädiger vor allem dann rechnen, wenn sich dies als Haupt- oder Nebenpflicht aus einer vertraglichen Sonderverbindung ergibt. Hier stellt das Berufungsgericht fest, daß bei den jeweiligen Rohrtransporten über die Straße diese durch Leute der Erstbeklagten mit Signalflaggen abgesichert wurde, und daß diese nach fehlerfreier Beurteilung durch das Berufungsgericht ausreichenden Maßnahmen ggf. unter der Verantwortung und Weisungsbefugnis des Zweitbeklagten erfolgten. Diese Handhabung ergibt ferner, daß der Kläger auf eine solche Sicherung auch einen vertraglichen Anspruch hatte.
Indessen erlauben die für die Revisionsinstanz verbindlichen Feststellungen des Tatrichters nicht den Schluß, daß die Beklagten diesen Anspruch des Klägers verletzt hätten. Nach ihnen hat nämlich der Kläger sein grob verantwortungsloses Bergemanöver - offenbar weil er ein Umstürzen und damit eine Beschädigung seines Fahrzeugs befürchtete (vgl. Strafurteil S. 2) - unvermittelt und ohne Benachrichtigung des Zweitbeklagten unternommen, der allerdings auf diese hin gehalten gewesen wäre, ihm dabei ebenso wie bei Rohrtransporten eine Sicherung zur Verfügung zu stellen. Der Zweitbeklagte, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Zeitpunkt auch nicht etwa mit einem Rohrtransport zu rechnen hatte, war vielmehr von dem Kläger erst gerufen worden (BU S. 10), als dieser die unverantwortbare Gefahrensituation bereits eigenmächtig geschaffen hatte. Wenn ihm dann - da der Kläger überdies die Entfernung des gefährlichen Stahlseils verweigerte - zur Gefahrenabwehr noch nicht einmal mit Sicherheit 40 Sekunden zur Verfügung standen, wie das Berufungsgericht feststellt, dann mag es allenfalls noch vertretbar sein, wenn der Tatrichter (im Einklang mit dem Strafurteil) die falsche bzw. zögerliche Reaktion des Zweitbeklagten überhaupt für schadensursächlich hält. Die Billigkeit erfordert es aber zwingend, daß der Kläger, der den Zweitbeklagten mit der leichtfertig geschaffenen und in so kurzer Zeit kaum mehr zu meisternden Gefahrensituation überrascht und sie mit seiner Weigerung, das Seil zu entfernen, noch aufrechterhalten hatte, im Verhältnis der Parteien den Schaden allein trägt. Daß ihm dies infolge seines schon für damalige Verhältnisse unzulänglichen Versicherungsschutzes eine schwere Härte einbringen mag, kann nicht hindern, daß demnach die Klage voll abzuweisen ist.
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann