Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1989, Az.: I ZR 138/87
Bewirken der Versendung durch den Spediteur aufgrund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrages; Voraussetzungen des Abschlusses eines Speditionsvertrages; Versendung als Sammelgut nicht ausreichend für eine Haftung nach § 413 Abs. 2 HGB; Auswirkungen einer vertraglich übernommenen Verpflichtung, Gut des Versenders im Sammelladungsverkehr befördern zu lassen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1989
- Aktenzeichen
- I ZR 138/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 14.05.1987
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 64 ADSp
- Art. 17 Abs. 1 CMR
- Art. 23 CMR
- § 413 Abs. 2 HGB
Fundstellen
- DB 1989, 2120 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1989, 967 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 992-993 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1989, 864-865 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Transatlantische Sachversicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand Heinz-A. G..., Detlef D..., Dr. Manfred H..., Wolfgang K..., H..., H...
Rechtsanwalt ...
Prozessgegner
Harry W. H... Spediteur GmbH & Co., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Harry W. H... Transportgesellschaft mbH, diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführer Margarete H..., Günter F..., B... Deich ..., H...
Rechtsanwälte ... und ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die auftragswidrige Besorgung der Versendung eines Gutes als Stückgut trotz Sammelladungsweisung des Versenders begründet für den Spediteur gemäß § 413 Abs. 2 HGB nicht die Rechte und Pflichten eines Frachtführers.
- b)
Zur Frage der Haftung des Spediteurs aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, wenn die Besorgung der Versendung eines Gutes auftragswidrig nicht im Sammelladungs-, sondern im Stückgutverkehr erfolgt.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Ullmann und Nobbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 14. Mai 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt als Transportversicherer der Firma E... Gerätebau N... & H... GmbH (i. f.: Firma E...) aus übergegangenem und abgetretenem Recht den Ersatz eines behaupteten Transportschadens in Höhe von 62.201,25 DM an einem medizinischen Analysegerät mit Datenprozessor und Drucker.
Nach einem vorausgegangenen Telefongespräch mit streitigem Inhalt übermittelte die Firma E... der beklagten Spedition, die bestimmte Transporte mit eigenen Lastkraftwagen durchführt, unter dem 14.9.1984 einen schriftlichen Auftrag zum Versand des vorgenannten Geräts "per LKW Sammelladung" von H... zur Firma B... N.V. in O.../Belgien. Zur Beförderung des Gutes schloß die Beklagte mit der Firma T... Deutschland GmbH in H... einen Stückgutfrachtvertrag und stellte einen CMR-Frachtbrief aus. Nach Durchführung des Transportes unter Mitwirkung mehrerer belgischer Firmen, von denen eine in den Vorinstanzen mitverklagt war, wurde das Gerät am 24.9.1984 an die Empfängerin ausgeliefert.
Mit ihrer am 13.9.1985 eingegangenen, nachträglich auch auf abgetretene Ansprüche der Empfängerin gestützten Klage hat die Klägerin behauptet, die Firma E... habe die Beklagte bereits am 13.9.1984 telefonisch im eigenen Namen mit der Beförderung des Analysegeräts im Sammelladungsverkehr mit Lastkraftwagen zu festen Beförderungskosten beauftragt. Auf dem Transport von H... nach O.../Belgien sei das Gerät beschädigt worden und habe mit einem Kostenaufwand von 62.201,25 DM repariert werden müssen. Diesen Betrag habe sie, die Klägerin, ihrer Versicherungsnehmerin erstattet. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte für den Transportschaden als Frachtführerin nach der CMR. Das gelte - mit Rücksicht auf § 413 Abs. 1 und 2 HGB - wegen der Vereinbarung fester Beförderungskosten sowie der verbindlichen Weisung, das Gut im Sammelladungsverkehr durch Lastkraftwagen zu versenden, selbst dann, wenn zwischen der Firma E... und der Beklagten, wie diese behaupte, kein Fracht-, sondern ein Speditionsvertrag geschlossen worden sei.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet gewesen, die Beförderung im Sammelladungsverkehr zu besorgen. Nur dies besage der Vermerk "per LKW Sammelladung" in dem schriftlichen Versandauftrag vom 14.9.1984. Da sie von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht habe, hafte sie für den angeblichen Transportschaden nicht als Frachtführerin. Eine Haftung als Spediteurin scheide nach Maßgabe der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) aus, weil sie, die Beklagte, wegen Eindeckung der Spediteurversicherung von der Haftung befreit sei (§ 41 Buchst. a ADSp) und etwaige Ansprüche gegen sie überdies verjährt seien (§ 64 ADSp).
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Klageantrag auf Zahlung von 62.201,25 DM nebst Zinsen gegen die Beklagte weiter. Diese beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung in Übereinstimmung mit dem Landgericht damit begründet, daß etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach § 64 ADSp verjährt seien. Es hat dazu unter Würdigung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ausgeführt: Die Firma E... habe im eigenen oder im Namen der Empfängerin mit der Beklagten einen Speditions- und keinen Frachtvertrag geschlossen. Auf diesen seien die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen anzuwenden. Nach deren §64 seien etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt, weil die Klage erst am 13.9.1985 und damit mehr als acht Monate nach Ablieferung des Gutes am 24.9.1984 eingereicht worden sei.
An der Verjährung ändere sich auch dann nichts, wenn die Versenderin, was offenbleiben könne, mit der Beklagten die Beförderung des Gutes im Sammelladungsverkehr durch Lastkraftwagen vereinbart habe. § 413 Abs. 2 HGB greife nur ein, wenn der Spediteur die Versendung aufgrund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrages bewirkt habe, was hier nicht geschehen sei. Eine bloße Vereinbarung zwischen dem Spediteur und dem Versender darüber reiche nicht aus: Schutzwürdige Interessen der Versenderin, die den Sammelladungsverkehr der günstigeren Kosten wegen gewählt habe, seien durch die Versendung im Stückgutverkehr nicht berührt worden. Es sei nicht ersichtlich, daß sie die Versendung im Sammelladungsverkehr gewünscht habe, um eine Haftung der Beklagten nach Frachtrecht zu erreichen.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, bei dem mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag handele es sich nicht um einen Fracht-, sondern um einen Speditionsvertrag, in den die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen einbezogen worden seien. Dies wird von der Revision nicht angegriffen.
2.
Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, auf diesen Vertrag sei § 413 Abs. 2 HGB nicht anwendbar, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Für eine Haftung nach dieser Vorschrift ist erforderlich, daß der Spediteur die Versendung des Gutes zusammen mit den Gütern anderer Versender - aufgrund eines für seine Rechnung geschlossenen Frachtvertrages - bewirkt hat (vgl. Senatsurteile vom 13.1.1978 - I ZR 63/76, VersR 1978, 318, 319 und vom 27.11.1981 - I ZR 167/79, VersR 1982, 339). Es reicht nach dem Gesetzeswortlaut ("bewirkt") nicht aus, wenn - was hier zugunsten der Revision zu unterstellen ist - die Versendung als Sammelgut vereinbart ist, der Spediteur das Gut aber vertragswidrig im Stückgutverkehr befördern läßt.
Die gegenteilige Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLGZ 1978, 208, 210) wird dem Sinn und Zweck des § 413 Abs. 2 HGB nicht gerecht. Die Versendung im Sammelladungsverkehr ist ein gesetzlich besonders geregelter Fall des Selbsteintritts nach § 412 HGB (vgl. Senatsurteil vom 3.3.1972 - I ZR 55/70, NJW 1972, 866). Anders als bei diesem wird bei der Sammelladungsspedition aber erst mit der Bewirkung der Versendung des Gutes entschieden, ob der Spediteur die Funktion des Frachtführers übernimmt (Koller, VersR 1987, 1058, 1060). Erst mit der Übernahme des Gutes durch den Sammelgutfrachtführer hat der Spediteur deshalb die Rechte und Pflichten eines Frachtführers im Sinne der §§ 425 ff HGB und haftet nach den zwingenden Vorschriften der CMR. Bis zu diesem Zeitpunkt behält er die Stellung eines Spediteurs (vgl. Senatsurteil vom 27.11.1981 - I ZR 167/79, VersR 1982, 339 f), es sei denn, es liegt zugleich ein Fall der Fixkostenspedition vor (§ 413 Abs. 1 HGB).
3.
Das bedeutet indes entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, daß eine vertraglich übernommene Verpflichtung, das Gut der Versenderin im Sammelladungsverkehr befördern zu lassen, die zugunsten der Revision zu unterstellen ist, für die Haftung der Beklagten hier ohne Belang sein muß. Das Berufungsgericht hätte vielmehr, wie die Revision zu Recht rügt, prüfen müssen, ob der Klägerin wegen vertragswidriger Besorgung der Versendung des medizinischen Analysegerätes als Stückgut ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zusteht. Ein derartiger Anspruch mit dem Inhalt, die Rechtsvorgängerin der Klägerin so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn die Beklagte die Versendung des Gutes vertragsgemäß im Sammelladungsverkehr bewirkt und deshalb nach § 413 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 HGB ausschließlich die Rechte und Pflichten einer Frachtführerin gehabt und für den behaupteten Transportschaden im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr nach Art. 17 Abs. 1, 23 CMR gehaftet hätte, kommt hier unter dem Gesichtspunkt der Schlechterfüllung der Hauptpflicht aus dem geschlossenen Speditionsvertrag in Betracht.
§ 64 ADSp, auf den das Berufungsgericht abgestellt hat, steht dem nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Zwar war die nach dieser Bestimmung maßgebende achtmonatige Verjährungsfrist bei Klageeinreichung bereits abgelaufen. Jedoch würde es darauf nicht ankommen, wenn die Beklagte selbst oder einer ihrer leitenden Angestellten den Schaden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung verursacht hat. Denn dann wäre nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Berücksichtigung von Haftungsbeschränkungen zugunsten der Beklagten mit den Anforderungen eines an den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientierten Ausgleichs zwischen den Belangen von Spediteur und Versender nicht zu vereinbaren (vgl. § 9 AGBG; BGHZ 20, 164, 167 f; 38, 183, 185; BGH, Urt. v. 5.6.1981 - I ZR 64/79, VersR 1981, 975, 977). Zu den Haftungsbeschränkungen in dem vorbezeichneten Sinne gehört auch die Abkürzung der Verjährungsfrist gegenüber § 414 HGB durch § 64 ADSp, da auch sie die Inanspruchnahme des Spediteurs im Ergebnis erschwert (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 159/85, VersR 1987, 1130, 1131).
Ob diese Voraussetzungen für einen Fortfall der Haftungsbeschränkungen nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen vorliegend gegeben sind, hat das Berufungsgericht nicht erörtert und Feststellungen dazu nicht getroffen. Nach dem Vorbringen der Klägerin insbesondere in der Berufungsbegründung (S. 2 = GA II 203) ist nicht auszuschließen, daß es auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden der Beklagten oder eines ihrer leitenden Angestellten, möglicherweise auch auf ein entsprechendes Organisationsverschulden zurückzuführen ist, daß es zur Versendung im Stückgutverkehr statt im Sammelladungsverkehr gekommen ist.
4.
Auf die Revision der Klägerin war das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III.
Dieses wird nunmehr die von ihm bisher offen gelassene Frage zu klären haben, ob die Firma E... mit der Beklagten die Besorgung der Beförderung des medizinischen Analysegerätes im Sammelladungsverkehr durch Lastkraftwagen vereinbart hat. Für einen derartigen Vertragsinhalt könnten der schriftliche Auftrag vom 14.9.1984 zum Versand des vorbezeichneten Gerätes "per LKW Sammelladung" (Anlage K 10 zum Schriftsatz der Klägerin vom 23.5.1986) und die Aussage der Zeugin K... sprechen, sie habe der Beklagten schon zuvor telefonisch den Auftrag zur Besorgung der Beförderung "per LKW Sammelladung" erteilt (GA I 102). Das Berufungsgericht wird insoweit aber auch zu berücksichtigen haben, daß die Zeugin G... ausgesagt hat, über die Beförderung des Gutes per Sammelladung sei bei der telefonischen Auftragserteilung nicht gesprochen worden (GA I 106), und daß eine Versendung im Stückgutverkehr nach den bisher getroffenen Feststellungen (BU 16) üblich war.
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die Besorgung der Versendung des Gerätes im Sammelladungsverkehr vereinbart war, wird es weiter zu prüfen haben, ob dessen Versendung als Stückgut durch die Beklagte vertragswidrig war. Das ist bei einer Abweichung des Spediteurs von einer Sammelladungsweisung nicht zwangsläufig der Fall. Die Interessen des Versenders, die der Spediteur wahrzunehmen hat (§ 408 Abs. 2 HGB), können eine solche Abweichung vielmehr im Einzelfall gebieten oder doch rechtfertigen (vgl. § 13 ADSp). In Betracht kommt dies etwa, wenn der Versender die Sammelladungsweisung nur aus Kostengründen erteilt hat, und der Spediteur ausnahmsweise in der Lage ist, die Versendung des Gutes als Stückgut genauso kostengünstig, aber schneller als im Sammelladungsverkehr zu besorgen.
Sollte das Berufungsgericht eine vertragswidrige Abweichung der Beklagten von einer Sammelladungsweisung der Versenderin bejahen, wird es weiter zu klären haben, ob der Beklagten selbst oder aber einem ihrer leitenden Angestellten unter Berücksichtigung eines etwaigen Organisationsmangels insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Für den Fall, daß sich eine vertragswidrige Abweichung der Beklagten von einer erteilten Sammelladungsweisung oder aber ein grobes Verschulden der Beklagten oder eines ihrer leitenden Angestellten nicht feststellen läßt, wird das Berufungsgericht auch noch klären müssen, ob sich die Beklagte mit der Versenderin über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt hat und deshalb gemäß § 413 Abs. 1 HGB von vornherein nur die Rechte und Pflichten einer Frachtführerin hatte mit der Folge, daß sich ihre Haftung für den behaupteten Transportschaden nach Art. 17 Abs. 1, 23 CMR richtet.