Achtung: Gegenabmahnung kann Rechtmißbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG begründen

Abmahnung Filesharing
12.04.2011637 Mal gelesen
Wer auf eine Abmahnung mit einer Gegenabmahnung, also einer sog. Retourkutschenabmahnung, antwortet, muss aufpassen, dass die Gegenabmahnung nicht als rechtsmißbräuchlich eingestuft wird.

Das OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil v. 20.1.2011, Az.: I-4 U 175/10) hat nun entschieden, dass eine Gegenabmahnung als Rechtmißbrauch einzustufen ist, wenn zuvor die Rücknahme der Abmahnung gefordert wurde und die Gegenabmahnung als Druckmittel angedroht wurde. Diese Verquickung sah das OLG Hamm hier als Indiz dafür, dass es nicht mehr um die Einhaltung des Wettbewerbs gehe, sondern dass das Instrument der Abmahnung hier mißbraucht werde.

 

Grundsätzlich sind Retourkutschenabmahnung aber erlaubt. Sie sollten sich nur rechtlich beraten lassen, wie im Einzelfall sinnvoll gegen eine Abmahnung vorgegangen werden sollte.

Quelle: 

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/I_4_U_175_10urteil20110120.html

 

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Rechtsanwalt René Euskirchen

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