(10.12.2015)
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 27.10.2015 AZ: 26 U 63/15 entschieden, dass einem Witwer wegen des Tods seiner Ehefrau ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € zusteht, da die behandelnden Hautärzte eine Hautkrebserkrankung grob fahrlässig nicht erkannt haben.
Wie das Oberlandesgericht Oldenburg mit Entscheidung vom 28.10.2015 Aktenzeichen 5 U 156/13 entschied, hat ein Krankenhaus einem Kind wegen einer zu spät erkannten Hirnhautentzündung Schadensersatz zu leisten.
Wie das OLG Köln mit Urteil vom 15.07.2015 (Aktenzeichen 5 U 202/08) entschied, hatte ein Krankenhaus an eine Patientin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 125.000,00 €, eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 € monatlich, sowie einen monatlichen Haushaltsführungsschaden von 500,00 € zu zahlen. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Wie das OLG Hamm mit Urteil vom 17.08.2015 Aktenzeichen: 3U 28/15 entschieden hat, begründet ein Hygienemangel keine Haftung des Krankenhauses, wenn der Patient nicht nachweisen kann, dass ihm durch den Hygienemangel ein Gesundheitsschaden entstanden ist.
(24.06.2015)
Das Sozialgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 26.02.2015 zu Gunsten eines Versicherungsnehmer, dass die Krankenkasse verpflichtet war, die Kosten von rund 1.800 € für eine Unterkiefer-Protrusionsschiene zu übernehmen.