Das Heranschaffen und das Installieren der für eine Cannabisplantage erforderlichen Gerätschaften stellen für den Anbau lediglich so genannte „typische Vorbereitungshandlungen“ dar. Zur Inbetriebnahme sind dann noch regelmäßig weitere vorbereitende Tätigkeiten notwendig, so dass von einer Versuchsstrafbarkeit noch keine Rede sein kann.