Wenn es nach der jeweiligen Sachlage "medizinisch zweifelsfrei geboten" gewesen wäre, weitere Abklärungen zum Ausschluss einer Erkrankung zu veranlassen, kann dem behandelnden Arzt ein Befunderhebungsfehler angelastet werden.
Es entspricht dem ärztlichen Standard, bei Anzeichen auf eine tiefe Bein- und Beckenvenenthrombose weitere Befunde zum positiven Ausschluss dieses potentiell lebensbedohlichen Zustandes zu erheben.