Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.2024, Az.: BVerwG 8 B 38.23
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Ausübung des Widerrufsermessens im Rahmen von § 49 Abs. 3 VwVfG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.2024
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 38.23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 21254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:090724B8B38.23.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Sachsen - 29.03.2023 - AZ: 6 A 158/20
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Meister
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. März 2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 848 844,92 € festgesetzt.
Gründe
Mit Bescheid vom 13. April 2016 widerrief die Beklagte gestützt auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG eine der Klägerin gewährte Zuwendung teilweise. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - ZfWG 2019, 262 Rn. 4). Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier.
Die Frage,
"verstößt die Ausübung des Widerrufsermessens im Rahmen von § 49 Abs. 3 VwfG (wohl VwVfG) gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichheitssatz, wenn die, einen auf der Grundlage des GRW-Rahmenplans bzw. einer bundeseinheitlich geltenden Förderrichtlinie erlassenen Zuwendungsbescheid widerrufende Behörde ihre Ermessensausübung nur an der durch die jeweilige Landesbehörde gebilligte oder zumindest geduldete eigene Verwaltungspraxis im eigenen Zuständigkeitsbereich ausrichtet",
kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig ist.
1. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist nicht klärungsfähig, weil sie in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Sie geht von einem Sachverhalt aus, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 und vom 6. Juni 2006 - 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 Rn. 8) und dessen Feststellung die Klägerin in den Vorinstanzen auch nicht ordnungsgemäß beantragt hat (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 13).
a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage wäre nur entscheidungserheblich, wenn das Oberverwaltungsgericht festgestellt hätte, dass die Verwaltungspraxis der Behörden außerhalb Sachsens in vergleichbaren Fällen zu Gunsten der Klägerin abweicht, denn nur in diesem Fall könnte die von der Klägerin in den Raum gestellte Ungleichbehandlung vorliegen. Eine solche abweichende Verwaltungspraxis hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt.
b) Die Klägerin hat in den Vorinstanzen nicht auf Feststellungen zur Verwaltungspraxis außerhalb Sachsens hingewirkt. Im Beschwerdeverfahren hat sie lediglich ausgeführt, sie halte eine abweichende ihr günstigere Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern für möglich.
2. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist zudem bereits geklärt. Der Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Ermessensausübung besteht nur gegenüber dem konkret zuständigen Verwaltungsträger (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1966 - 1 BvR 33/64 - BVerfGE 21, 54 <68> und vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u. a. - BVerfGE 76, 1 <73>; BVerwG, Urteile vom 4. Mai 1956 - 2 C 71.55 - BVerwGE 5, 1 <9>, vom 18. September 1984 - 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 <132> und vom 27. Oktober 1987 - 1 C 19.85 - BVerwGE 78, 192 <205>; Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand November 2023, § 40 VwVfG Rn. 74 ff.). Ein unterschiedlicher Normvollzug durch Einzelakte der Verwaltung in verschiedenen Bundesländern ist durch die grundsätzliche Zuweisung der Verwaltungskompetenz an die Länder gedeckt, die gerade auf unterschiedlichen Verwaltungsvollzug ausgelegt ist (vgl. Kischel, in: BeckOK GG, Art. 3 Rn. 105 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u. a. - BVerfGE 76, 1 <73>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.