Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.2024, Az.: BVerwG 2 VR 9.23
Einstellung des Verfahrens nach Erledigung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 11284
Aktenzeichen: BVerwG 2 VR 9.23
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2024:120224B2VR9.23.0

BVerwG, 12.02.2024 - BVerwG 2 VR 9.23

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 2024
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
als Berichterstatterin
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Mehrkosten, die der Antragsteller trägt.

Der Streitwert wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Entscheidung obliegt der Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 3 VwGO).

2

Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der in der Hauptsache erledigte Rechtsstreit schwierige Sach- oder Rechtsfragen auf, so entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu teilen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2019 - 2 B 49.18 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 58 Rn. 2 m. w. N.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Ob der einstweilige Rechtsschutzantrag des Antragstellers Erfolg gehabt hätte, wirft Fragen auf, die sich nicht einfach beantworten lassen. Es wäre eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich, die nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr geboten ist und deren Ergebnis nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache auch nicht annähernd absehbar war. Es entspricht daher der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Den Beteiligten fallen damit die Gerichtskosten je zur Hälfte zur Last, ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst. Davon ausgenommen sind die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten, die nach der gesetzlichen Kostenfolge des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG der Antragsteller zu tragen hat.

3

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung des Streitwerts nicht veranlasst (Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Hampel

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.