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§ 92 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil II – Verfahren → 9. Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 92 VwGO – Klagerücknahme

(1) 1Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. 2Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. 3Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) 1Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. 4Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) 1Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zu § 92: Geändert durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1626) und 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198).