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§ 87a VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil II – Verfahren → 9. Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 87a VwGO – Entscheidung im vorbereitenden Verfahren

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

  1. 1.
    über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
  2. 2.
    bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
  3. 3.
    bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
  4. 4.
    über den Streitwert;
  5. 5.
    über Kosten;
  6. 6.
    über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst an Stelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser an Stelle des Vorsitzenden.

Zu § 87a: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198).