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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.04.2017, Az.: BVerwG 3 C 1.16
Vereinbarkeit einer Verordnungsregelung zur näheren Bestimmung von Anforderungen hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit und Unterbringung von Tieren mit dem Parlamentsvorbehalt
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.04.2017
Referenz: JurionRS 2017, 14087
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 1.16
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:180417B3C1.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Schleswig-Holstein - 04.12.2014 - AZ: 4 LB 24/12

BVerwG, 18.04.2017 - BVerwG 3 C 1.16

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 2017
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2014 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. August 2012 sind wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin und der Beklagte haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das hat zur Folge, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind und das Verfahren einzustellen ist (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der in der Hauptsache erledigte Rechtsstreit schwierige Fragen auf, so entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu teilen (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1991 - 1 C 15.89 - RdE 1992, 114). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat die Revision zu der Frage zugelassen, ob eine Verordnungsregelung auf der Grundlage von § 2a TierSchG zur näheren Bestimmung von Anforderungen hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit und Unterbringung von Tieren nach § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG auch dann mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar ist, wenn sie die gewerbliche Haltung von Nerzen unter den gegebenen Marktbedingungen ökonomisch untragbar macht. Ihre Beantwortung wirft Abgrenzungsfragen auf, die sich nicht einfach beantworten lassen. Danach entspricht es der Billigkeit, die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Den Hauptbeteiligten fallen damit die Gerichtskosten je zur Hälfte zur Last, ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst. Dabei ist mitbedacht, dass dem Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren Kosten einer anwaltlichen Vertretung nicht entstanden sind und daher die (unzulässige) Klageänderung, die eher untergeordnete eigenständige Bedeutung hatte, nicht besonders ins Gewicht fällt.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Sie berücksichtigt, dass das Feststellungsbegehren, das die ab 12. Dezember 2016 zu beachtenden zusätzlichen Anforderungen betraf, nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens war.

Dr. Philipp

Dr. Wysk

Rothfuß

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