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§ 2 TierSchG
Tierschutzgesetz
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Tierhaltung

Titel: Tierschutzgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: TierSchG
Gliederungs-Nr.: 7833-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 TierSchG

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. 1.
    muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  2. 2.
    darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  3. 3.
    muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.