Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.2001, Az.: BVerwG 1 DB 30.01
Verlust der Dienstbezüge auf Grund unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst; Aufhebung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Attest) eines privaten Arztes; Vorrang des Beweiswerts amtsärztlicher Feststellungen gegenüber privatärztlichen Beurteilungen; Anforderungen an eine amtsärtzliche Untersuchung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 30.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 28056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 22.08.2001 - AZ: X BK 6/01
Rechtsgrundlagen
- § 9 BBesG
- § 121 Abs. 5 BDO
Prozessführer
Fernmeldeobersekretär ...,
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Deutsche Telekom AG,
diese vertreten durch den Leiter der Niederlassung ...,
Sonstige Beteiligte
Bundesdisziplinaranwalt,
In der Disziplinarsache
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Albers und
die Richter Dr. H. Müller und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 22. August 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Leiter der Niederlassung D. der Deutschen Telekom AG stellte mit Verfügung vom 23. März 2001 gemäß § 9 BBesG den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers für die Zeit seit dem 8. März 2001 wegen schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst fest. Zur Begründung war ausgeführt, der Antragsteller könne sich für seine Dienstversäumnis nicht mit Erfolg auf privatärztliche Atteste berufen. Er habe krankheitsbedingt seit Oktober 1999 keinen Dienst mehr geleistet. Deshalb sei er der Amtsärztin des Kreises W. am 21. Februar 2001 zu einer Dienstunfähigkeitsuntersuchung vorgestellt worden, die seine uneingeschränkte Dienstfähigkeit festgestellt habe. Daraufhin sei der Antragsteller aufgefordert worden, am 7. März 2001 seinen Dienst wieder aufzunehmen. Der Aufforderung habe er zwar Folge geleistet, sich am 8. März 2001 aber wieder krankgemeldet. Das vorgelegte privatärztliche Attest vom 9. März 2001 werde nicht anerkannt, da es sich um das gleiche Beschwerdebild handele, das nach dem für die Antragsgegnerin maßgeblichen Gutachten der Amtsärztin keine Dienstunfähigkeit begründe.
2.
Gegen den Verlustfeststellungsbescheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und geltend gemacht, er sei über den 8. März 2001 hinaus arbeitsunfähig erkrankt. Er befinde sich in neurologisch-psychiatrischer Behandlung, das Ergebnis dieser Behandlung habe bei der amtsärztlichen Untersuchung am 21. Februar 2001 nicht berücksichtigt werden können.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluss vom 22. August 2001 die angegriffene Verfügung aufrechterhalten und zur Begründung im Wesentlichen dargelegt: Nach dem für die erkennende Kammer überzeugenden amtsärztlichen Gutachten ergebe sich, dass der Antragsteller für den vorgesehenen Einsatz dienstfähig gewesen sei. Amtsärztlichen Gutachten komme bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ein höherer Beweiswert zu, als privatärztlichen Attesten. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als der Antragsteller während des gerichtlichen Verfahrens erneut amtsärztlich untersucht worden sei, wobei die Amtsärztin unter Einbeziehung auch der neueren gesundheitlichen Entwicklung die Dienstfähigkeit bestätigt habe. Der Antragsteller sei dem Dienst auch in Kenntnis seiner Verpflichtung zur Dienstleistung ferngeblieben. Dies ergebe sich aus den vielfältigen Erklärungen und Belehrungen der Antragsgegnerin.
4.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Es sei nicht nachvollziehbar, warum amtsärztlichen Beurteilungen zur Dienstfähigkeit ein Vorrang einzuräumen sei. Amtsärztliche Dienste seien vielmehr organisatorisch eher einem öffentlichen Dienstherrn als dem Dienstnehmer zuzuordnen. Das erstinstanzliche Gericht hätte auf Grund der anders lautenden privatärztlichen Einschätzung einen unabhängigen Facharzt für Neurologie und Psychatrie mit einem Sachverständigengutachten betrauen müssen, was für die Beschwerdeinstanz erneut vorsorglich beantragt werde. Jedenfalls treffe den Antragsteller für sein Fernbleiben vom Dienst kein Verschulden, da er sich auf die fachärztlich festgestellte Dienstunfähigkeit durch die ihn behandelnde Ärztin Dr. W. verlassen habe und habe verlassen dürfen.
II.
Die nach § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge des Antragstellers seit dem 8. März 2001 erweist sich als rechtmäßig.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen. Diese Feststellung ist auch rückwirkend möglich (stRspr; vgl. Beschluss vom 23. April 2001 - BVerwG 1 DB 13.01 -), so dass die Verfügung vom 23. März 2001 zulässigerweise auch den zurückliegenden Zeitraum ab 8. März 2001 erfassen konnte.
1.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Antragsteller seit dem 8. März 2001 dienstfähig war. Dies folgt aus den amtsärztlichen Gutachten vom 21. Februar 2001 und 16. Juli 2001.
Der Antragsteller war seit Oktober 2000 bei den Fachärzten für Nervenheilkunde Dr. S. und Dr. W. wegen einer Anpassungsstörung mit depressiven Verstimmungen, Antriebs- und Schlafstörungen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie psychosomatischen Beschwerden in Behandlung. Die Amtsärztin Dr. K. vom Kreis W. kam bei ihrer Untersuchung am 21. Februar 2001 zu dem Ergebnis, dass der gesundheitliche Befund einer beruflichen Verwendung des Antragstellers nicht entgegenstehe, er vielmehr als Obersekretär uneingeschränkt dienstfähig sei. Die Amtsärztin ging in ihrer Beurteilung auf die diagnostizierte Anpassungsstörung ein, die sich darin äußerte, dass sich der Antragsteller den Arbeitsanforderungen auf Grund der Menge und des Zeitlimits nicht mehr gewachsen fühlte. Die Amtsärztin hielt die festgestellte Anpassungsstörung aber nicht für gewichtig genug, um einer Verrichtung der Dienstgeschäfte seitens des Antragstellers entgegenzustehen. Vielmehr hielt sie es für ausreichend, gegebenenfalls weiterhin erforderliche psychotherapeutische Behandlungen außerhalb der Dienstzeit durchzuführen. Sie stufte die Dienstfähigkeit des Antragstellers als so eindeutig ein, dass sie eine Nachuntersuchung aus medizinischer Sicht nicht für erforderlich hielt.
Der Senat misst der Stellungnahme eines Amtsarztes hohen Beweiswert zu, sofern seine Stellungnahme - wie vorliegend - in sich schlüssig, nachvollziehbar und begründet ist. Kommen amtsärztliche Stellungnahmen einerseits und privatärztliche Atteste andererseits hinsichtlich desselben Krankheitsbildes mit Blick auf die Dienstfähigkeit eines Beamten zu unterschiedlichen Ergebnissen, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats den Feststellungen des Amtsarztes grundsätzlich größerer Beweiswert zu (vgl. Beschluss vom 28. März 2001 - BVerwG 1 DB 12.01 m.w.N.). Hierfür sind die in der Regel besseren Kenntnisse des Amtsarztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann hingegen eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung vorrangig dem Amtsarzt zusteht.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird der hohe Beweiswert eines amtsärztlichen Gutachtens nicht dadurch relativiert, dass die Amtsärzte organisationsrechtlich zum öffentlichen Dienst gehören. Nicht zutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, sie stünden damit dem öffentlichen Dienstherrn näher als den Bediensteten. Die Amtsärzte sind als Beschäftigte des öffentlichen Dienstes an Gesetz und Recht gebunden und als Mediziner den Regeln der ärztlichen Heilkunst verpflichtet. Im Rahmen dieser Regeln erstatten sie ihre Gutachten unabhängig und frei von Weisungen der sie beauftragenden Behörden oder mit öffentlichen Befugnissen ausgestatteten Unternehmen. Die Stellung der Amtsärzte gewährleistet insofern ein hohes Maß an Objektivität, das zu ihrer besonderen Sachkunde im Hinblick auf die Belange der öffentlichen Verwaltung hinzukommt. Allerdings genießen amtsärztliche Beurteilungen nicht stets einen Vorrang gegenüber entgegenstehenden privatärztlichen Feststellungen. Hat der private Arzt im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen er die Dienstunfähigkeit eines Beamten annimmt, sind diese Darlegungen dem Amtsarzt bekannt und will er gleichwohl die Dienstfähigkeit feststellen, so ist er gehalten, sich mit den entgegenstehenden Erwägungen des privaten Arztes auseinander zu setzen und darzulegen, warum er diesen nicht folgt (vgl. Beschluss vom 8. März 2001 - BVerwG 1 DB 8.01 - DVBl 2001, 1079 = DÖV 2001, 735 = ZBR 2001, 297).
Auch unter Berücksichtigung dieser Anforderungen der Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall der amtsärztlichen Beurteilung zu folgen. Die den Antragsteller behandelnde Fachärztin für Nervenheilkunde Dr. W. hat bei ihm in ihrer Bescheinigung vom 16. März 2001 eine "schwere Anpassungsstörung" diagnostiziert, die darin zu erkennen gewesen sei, dass der Antragsteller stimmungsmäßig deutlich depressiv, labil, psychomotorisch sehr unruhig gewesen sei und deutliche Konzentrationsstörungen gezeigt habe. Sein psychisches Befinden habe sich erheblich verschlechtert. In ihrem ärztlichen Bericht vom 2. Mai 2001 hat Frau Dr. W. das Krankenbild und die Krankheitsgeschichte des Antragstellers beschrieben, eine mittlerweile eingetretene leichte Besserung des psychischen Befundes attestiert, den Antragsteller aber nach wie vor als nicht arbeitsfähig eingestuft.
Mit diesen fachärztlichen Feststellungen haben sich die Amtsärzte des Gesundheitsamtes des Kreises W. auseinander gesetzt. Der Antragsteller wurde dort am 29. Juni 2001 vom Allgemeinen Dienst und am 13. Juli 2001 von der Amtsärztin R., einer Ärztin für Psychatrie und Psychotherapie, untersucht. Dabei wurden keine körperlichen Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Diensterfüllung festgestellt. Von psychiatrischer Seite wurde zwar grundsätzlich die privatärztliche Diagnose einer Anpassungsstörung bei zwanghafter Persönlichkeitsstruktur geteilt. Dies wurde näher dahin beschrieben, dass die zwanghafte und wenig Flexibilität und Anpassungsbereitschaft aufweisende Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers die Symptomatik mitgeprägt habe. Allerdings wurde die Anpassungsstörung - abweichend von der privatärztlichen Einschätzung - nicht als "schwerwiegend", sondern als "milde" eingestuft. Im Hinblick auf die dienstlichen Anforderungen kommt das amtsärztliche Gutachten zu dem Ergebnis, dass die vorliegende psychische Belastung und Symptomatik keine Dienstunfähigkeit bedingen. Weitere Ausführungen der Amtsärztinnen waren mangels Darlegung selbständig nachvollziebarer Einzelheiten in den früheren Bescheinigungen der Ärztin Dr. W. nicht erforderlich.
Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens - wie vom Verteidiger des Antragstellers beantragt - bedurfte es nicht. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Beweiserhebung im Verfahren nach § 121 BDO nach den Beweisregeln der § 25 Satz 1 BDO, § 244 StPO richtet (verneinend Beschluss vom 4. März 1999 - BVerwG 1 DB 4.98 -). Gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden, wenn durch ein früheres Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Das ist hier der Fall. Durch die amtsärztlichen Gutachten vom 21. Februar 2001 und 16. Juli 2001 ist zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass der Antragsteller seit dem 8. März 2001 dienstfähig war. Die Stellungnahmen haben die Qualität von Sachverständigengutachten, weil sie auf der speziellen Sachkunde der Verfasser zur Beurteilung von Dienstfähigkeit beruhen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2000 - BVerwG 1 DB 4.00 -).
2.
Der Antragsteller ist dem Dienst auch schuldhaft, und zwar zumindest bedingt vorsätzlich, ferngeblieben. Mit Schreiben vom 28. Februar 2001 hat ihn die Deutsche Telekom AG auf das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung vom 21. Februar 2001 hingewiesen, wonach er dienstfähig war. Er wurde deshalb zum Dienstantritt am 7. März 2001 aufgefordert und darauf hingewiesen, dass die von ihm vorgelegten Atteste keine weitere Gültigkeit beanspruchen könnten, da das amtsärztliche Gutachten höher zu bewerten sei. Eine inhaltlich entsprechende Belehrung erfolgte mit Schreiben vom 15. März 2001, die auch der Dienstunfähigkeitsbescheinigung seiner Privatärzte vom 9. März 2001 die Anerkennung versagte, weil das amtsärztliche Gutachten höher zu bewerten sei. Indem der Antragsteller in Kenntnis des amtsärztlichen Begutachtungsergebnisses und des Umstandes, dass seine privatärztlichen Krankschreibungen von seinem Arbeitgeber nicht anerkannt wurden, dem Dienst fernblieb, handelte er wissentlich und willentlich; das Ergebnis, dass sich letztlich seine Dienstfähigkeit erweisen könnte, hat er zumindest billigend in Kauf genommen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO.
Müller
Dörig