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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.04.2001, Az.: BVerwG 1 DB 13.01

Verlust der Dienstbezüge auf Grund unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst; Aufhebung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Attest) eines privaten Arztes durch den Vertragsarzt; Beweiswert der Feststellungen des Vertragsarztes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.04.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 13.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 28045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 10.01.2001 - AZ: XVIII BK 4/00

Prozessführer

Postbetriebsassistent ... ,

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Deutsche Post AG, diese vertreten durch den Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF, ...,

Sonstige Beteiligte

Bundesdisziplinaranwalt,

Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 23. April 2001
durch
die Richter Mayer, Vormeier und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVIII - ... -, vom 10. Januar 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Mit Verfügung vom 25. Juli 2000 stellte die Antragsgegnerin den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers für den 26. Januar 2000 fest und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Aufgrund einer Untersuchung des Antragstellers am 25. Januar 2000 habe Dr. M. die Dienstfähigkeit des Antragstellers festgestellt und diesen davon in Kenntnis gesetzt. Gleichwohl habe der Antragsteller am 26. Januar 2000 den Dienst nicht angetreten. Er sei mithin an diesem Tag dem Dienst unentschuldigt mit der Folge ferngeblieben, dass insoweit der Verlust der Dienstbezüge eingetreten sei.

2

2.

Der Antragsteller hat gegen die Verfügung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Ihm sei von seinem Arzt, Dr. B., kranheitsbedingte Dienstunfähigkeit für die Zeit vom 17. bis 29. Januar 2000 bescheinigt worden. Zwar habe Dr. M. am 25. Januar 2000 ihm gegenüber erklärt, dass er ihn für dienstfähig halte. Ihm, dem Antragsteller, sei indes nicht bekannt gewesen, dass Dr. M. die von seinem privaten Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit aufheben könne. Es wäre vielmehr geboten gewesen, dass die Dienststelle ihn schriftlich auffordere, den Dienst wieder aufzunehmen. Eine solche Aufforderung sei nicht ergangen. Erst im Rahmen eines am 26. Januar 2000 mit seinem Vorgesetzten geführten Gesprächs sei ihm bewusst geworden, dass er den Dienst wieder aufnehmen müsse.

3

3.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2001 die angegriffene Verfügung aufrechterhalten und zur Begründung im Wesentlichen dargelegt: Aus der ärztlichen Stellungnahme von Dr. M. vom 25. Januar 2000 ergebe sich, dass der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt dienstfähig gewesen sei. Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg auf die privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. B. berufen. Nach ständiger Rechtsprechung komme amts- bzw. vertragsärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich größerer Beweiswert zu. Da der Antragsteller am 26. Januar 2000 dienstfähig gewesen sei, habe er ohne besondere Aufforderung durch seinen Dienstherrn Dienst verrichten müssen. Dies habe er versäumt. Der Beamte sei dem Dienst auch schuldhaft ohne rechtfertigenden Grund ferngeblieben. Ihm sei bekannt gewesen, dass es sich bei der Untersuchung durch Dr. M. um eine Maßnahme im Rahmen der Krankenüberwachung gehandelt habe, und der Arzt habe ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass er ihn für dienstfähig halte.

4

4.

Gegen den Beschluss hat der Antragsteller im Wesentlichen mit folgender Begründung Beschwerde erhoben: Ihm sei vor der Untersuchung am 25. Januar 2000 nicht mitgeteilt worden, welche Befugnisse der Vertragsarzt habe. Deshalb habe er nicht angenommen, dass der Arzt befugt sei darüber zu entscheiden, ob er, der Antragsteller, seinen Dienst aufnehmen müsse oder nicht. Er habe sich vielmehr auf die privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlassen. Erst anlässlich des Gesprächs mit seinem Vorgesetzten am 26. Januar 2000 sei ihm bewusst geworden, dass er seinen Dienst bereits am Vortag hätte aufnehmen müssen.

5

II.

Die nach § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge des Antragstellers für den 26. Januar 2000 erweist sich als rechtmäßig.

6

1.

Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen. Diese Feststellung ist auch rückwirkend möglich (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 5. November 1999 - BVerwG 1 DB 30.99 - m.w.N.), so dass die Verfügung vom 25. Juli 2000 zulässigerweise auch den zurückliegenden Tag des 26. Januar 2000 erfassen konnte.

7

a)

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Antragsteller am 26. Januar 2000 dienstfähig war. Dies entspricht der Stellungnahme des Facharztes für innere Medizin Dr. M. vom 25. Januar 2000. Dr. M. war von der Antragsgegnerin im Rahmen der Krankenüberwachung als Vertragsarzt beauftragt worden, die Dienstfähigkeit des Antragstellers zu überprüfen. In der Stellungnahme vom 25. Januar 2000 wird dargelegt, dass bei dem Antragsteller keine Erkrankungen auf internistischem Fachgebiet beständen und Dienstfähigkeit ab sofort gegeben sei. Der Senat folgt dieser Beurteilung, obwohl sie im Widerspruch zu den privatärztlichen Feststellungen von Dr. B. steht. Dr. B. hat Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis 29. Januar 2000 bescheinigt. Die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liegt dem Senat nicht vor. Aus der Anlage, die dem an Dr. M. gerichteten Auftrag der Antragsgegnerin zur Durchführung einer Untersuchung des Antragstellers beigefügt war, ergibt sich, dass Dr. B. Dienstunfähigkeit wegen einer "somatophormen Störung" bescheinigt hatte. Dem von dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht vorgelegten Attest von Dr. B. vom 25. August 2000 ist zu entnehmen, dass sich der Antragsteller am 17. Januar 2000 wegen eines "psychovegetativen Erschöpfungssyndroms mit Somatisierungsneigung" in Behandlung befand, er deshalb nicht in der Lage war, sich bei der Dienststelle zu melden und Arbeitsunfähigkeit bis 29. Januar 2000 bescheinigt wurde.

8

Der Senat misst den Feststellungen des Vertragsarztes hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Antragstellers gleichwohl Vorrang zu.

9

Kommen vertragsärztliche Stellungnahmen einerseits und privatärztliche Atteste andererseits hinsichtlich desselben Krankheitsbildes mit Blick auf die Dienstfähigkeit eines Beamten zu unterschiedlichen Ergebnissen, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats den Feststellungen des Vertragsarztes grundsätzlich größerer Beweiswert zu (vgl. z.B. Beschluss vom 19. Juli 2000 - BVerwG 1 DB 15.00 - m.w.N.; Urteil vom 12. Dezember 2000 - BVerwG 1 D 13.98 -). Hierfür sind die in der Regel besseren Kenntnisse des Vertragsarztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann hingegen eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung vorrangig dem von der Verwaltung beauftragten Arzt zusteht. Vertragsärztlichen Beurteilungen kommt jedoch nicht stets der Vorrang gegenüber entgegenstehenden privatärztlichen Feststellungen zu. Hat der private Arzt im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen er die Dienstunfähigkeit eines Beamten annimmt, sind diese Darlegungen dem Vertragsarzt bekannt und will er gleichwohl die Dienstfähigkeit feststellen, so ist er gehalten, sich mit den entgegenstehenden Erwägungen des privaten Arztes auseinanderzusetzen und darzulegen, warum er diesen nicht folgt (Beschluss vom 8. März 2001 - BVerwG 1 DB 8.01 -). Daran gemessen folgt der Senat der Stellungnahme von Dr. M.

10

Es kann dahingestellt bleiben, ob die vertragsärztliche Stellungnahme bereits für sich genommen die Annahme der Dienstfähigkeit rechtfertigt. Das wäre etwa dann nicht der Fall, wenn sich die dem Senat nicht vorliegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. B. nicht in dem pauschalen Hinweis auf eine "somatophorme Störung" erschöpfte, sondern substantiierte Erwägungen zu der angenommenen Dienstunfähigkeit enthielt und diese dem Vertragsarzt bekannt waren. In diesem Fall wäre der Vertragsarzt an sich gehalten gewesen, sich mit den Darlegungen des privaten Arztes auseinanderzusetzen, und er durfte sich nicht mit der Feststellung begnügen, dass auf internistischem Fachgebiet keine Erkrankungen bestehen und Dienstfähigkeit ab sofort gegeben ist. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin an sich gehalten gewesen wäre, dem Vertragsarzt das von dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Attest von Dr. B. vom 25. August 2000 zur Kenntnis zu geben, damit dieser sich mit der von dem Privatarzt dort gegebenen Begründung für die Dienstunfähigkeit des Antragstellers auseinandersetzt. Der Senat folgt der Beurteilung des Vertragsarztes jedenfalls deshalb, weil sie durch das Vorbringen des Antragstellers bestätigt wird. Der Antragsteller hat in seiner Anhörung am 24. Februar 2000 unter anderem dargelegt, er hätte "nach heutiger Sicht" am 26. Januar 2000 wieder arbeiten müssen, sei hingegen der Meinung gewesen, er sei dazu wegen der privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht verpflichtet gewesen. Im Rahmen der Beschwerdebegründung hat er unter anderem dargelegt, ihm sei am 26. Januar 2000 bewusst geworden, dass er an diesem Tag hätte arbeiten müssen. Da eine Verpflichtung, Dienst verrichten zu müssen, nur im Falle der Dienstfähigkeit gegeben ist, macht der Beamte selbst nicht geltend, am 26. Januar 2000 dienstunfähig erkrankt gewesen zu sein. Er beruft sich vielmehr darauf, über seine Verpflichtung zur Verrichtung des Dienstes geirrt zu haben. Angesichts dieses Vorbringens können berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des Vertragsarztes auch nicht aus der pauschalen Behauptung des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren, er sei am Tag der Aufnahme des Dienstes, dem 27. Januar 2000, nicht gesund gewesen, abgeleitet werden.

11

Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung setzt die Annahme eines ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst im Sinne von § 9 Satz 1 BBesG nicht voraus, dass der betroffene Beamte zuvor von seinem Dienstherrn zur Dienstleistung aufgefordert wurde. Ein Beamter ist aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) und der ebenfalls gesetzlich begründeten Pflicht, dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstherrn oder ohne sonstigen rechtfertigenden Grund fernzubleiben (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG), zur Dienstverrichtung verpflichtet, ohne dass es hierfür noch einer besonderen Aufforderung durch seinen Dienstherrn bedarf (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 29. Juni 1995 - BVerwG 1 DB 12.95 - Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 1 m.w.N.).

12

b)

Der Antragsteller ist auch schuldhaft dem Dienst ohne rechtfertigenden Grund ferngeblieben. Er hat unter Außerachtlassung der ihm nach den Umständen gebotenen und auch konkret zumutbaren Sorgfalt gehandelt, so dass ihm zumindest Fährlässigkeit vorzuwerfen ist. Ihm war bekannt, dass die vertragsärztliche Untersuchung am 25. Januar 2000 im Rahmen der Krankenüberwachung und zum Zwecke der Überprüfung der Dienstfähigkeit vorgenommen wurde. Dies ist ihm mit Schreiben vom 19. Januar 2000 mitgeteilt worden. Daraus konnte er entnehmen, dass sein Dienstherr die geltend gemachte Dienstunfähigkeit in Zweifel zog. Von dem Vertragsarzt ist dem Antragsteller am 25. Januar 2000 nach der Untersuchung erklärt worden, dass er dienstfähig sei. Vor diesem Hintergrund wäre er zumindest gehalten gewesen, sich bei seinem Dienstherrn über das weitere Verfahren zu erkundigen. Er durfte sich nicht auf die privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und darauf verlassen, dass sein Dienstherr ihn zur Aufnahme der Dienstleistung auffordert. Sollte der Antragsteller insoweit einem Irrtum unterlegen sein, wäre dieser vermeidbar gewesen, weil für ihn ausreichend Anlass bestand, sich über die Rechtslage zu erkundigen.

13

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 f. BDO.

Mayer
Vormeier
Dörig