Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.11.1999, Az.: BVerwG 1 DB 30.99
Ungenehmigtes schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst durch einen Postbeamten des einfachen Dienstes; Amtsärztliche Äußerungen gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.11.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 30.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 23.06.1999 - AZ: XV BK 1/99
Rechtsgrundlagen
- § 121 BDO
- § 9 BBesG
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. November 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller und Vormeier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Posthauptschaffners ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV - Regensburg -, vom 23. Juni 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Leiter der Niederlassung Briefpost ... der Deutschen Post AG stellte mit Verfügung vom 21. Dezember ... den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für den Zeitraum vom 1. Dezember bis einschließlich 14. Dezember ... fest und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Eine amtsärztliche Untersuchung am 23. November ... habe ergeben, daß der Beamte dienstfähig sei und längere Krankschreibungen nicht in Betracht kämen. Daraufhin sei er aufgefordert worden, den Dienst am 30. November ... wieder aufzunehmen. Am 30. November ... habe der Beamte zunächst seinen Dienst angetreten, jedoch am selben Tag eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Privatarztes vorgelegt. Erst zum 15. Dezember ... habe er einen Antrag auf Erholungsurlaub gestellt, der genehmigt worden sei. Mithin sei der Beamte in der Zeit vom 1. Dezember bis einschließlich 14. Dezember ... mit der Folge schuldhaft dem Dienst ferngeblieben, daß für diesen Zeitraum der Verlust der Dienstbezüge festzustellen sei.
Gegen diese Verfügung hat der Beamte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und vorgetragen, er sei dienstunfähig erkrankt gewesen. Dies könne durch ein Sachverständigengutachten belegt werden.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 23. Juni 1999 die angefochtene Verfügung aufrechterhalten und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Beamte sei in dem in Rede stehenden Zeitraum dem Dienst ungenehmigt schuldhaft ferngeblieben, was sich aus der Feststellung der Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt ergebe. Demgegenüber komme den von dem Beamten vorgelegten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein geringerer Beweiswert zu.
Der Beamte hat rechtzeitig Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, entgegen der Stellungnahme des Amtsarztes sei er in der Zeit vom 1. Dezember bis einschließlich 14. Dezember ... dienstunfähig erkrankt gewesen.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen. Diese Feststellung ist auch rückwirkend möglich (stRspr, z.B. Beschluß vom 30. August 1995 - BVerwG 1 DB 9.95 -), so daß die Verfügung vom 21. Dezember ... zulässigerweise den zurückliegenden Zeitraum vom 1. Dezember bis einschließlich 14. Dezember ... erfassen konnte.
Der Beamte ist in dem von der streitigen Verfügung umfaßten Zeitraum ohne rechtfertigenden Grund schuldhaft dem Dienst ferngeblieben.
1.
Der Senat ist aufgrund der Feststellung der Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt zu der Überzeugung gelangt, daß der Beamte trotz entgegenstehender privatärztlicher Stellungnahmen dienstfähig war. Bereits in dem Gutachten der Abteilung Gesundheitswesen des Landratsamtes ... vom 29. September ... hatte der Amtsarzt, ... u.a. dargelegt, längere Krankschreibungen des Beamten seien bei dem bestehenden Leiden nicht mehr gerechtfertigt. In seiner Stellungnahme vom 24. November ... legte Dr. ... aufgrund der Untersuchung des Beamten am vorangegangenen Tag und unter Berücksichtigung der von dem Beamten überreichten nervenärztlichen Stellungnahmen u.a. dar, Erkrankungen, Behinderungen oder andere gravierenden Leiden, die eine Arbeits- oder Dienstunfähigkeit zur Folge hätten, bestünden nicht. Eine Wiederaufnahme des Dienstes sei möglich und zumutbar. Die von dem Beamten überreichten nervenärztlichen Stellungnahmen seien nicht nachvollziehbar.
Die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 24. November ... ist auch auf den nachfolgenden Zeitraum vom 1. Dezember bis einschließlich 14. Dezember ... zu beziehen. Dafür spricht bereits die zeitliche Nähe der der Stellungnahme zugrundeliegenden Untersuchung vom 23. November ... zu dem hier in Rede stehenden Zeitraum. Der Beamte hat weder im einzelnen vorgetragen noch ist es ersichtlich, daß nach der Untersuchung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit der Folge der Dienstunfähigkeit in der Zeit vom 1. Dezember bis einschießlich 14. Dezember ... eingetreten ist. In seiner Beschwerdebegründung bestreitet er lediglich ohne nähere Begründung die Richtigkeit der amtsärztlichen Stellungnahme.
Der Senat hat keine Veranlassung, an der Objektivität der amtsärztlichen Stellungnahmen zu zweifeln. Amtsärzte haben ihre Aufgaben nach Recht und Gesetz zu erfüllen. Sie unterliegen den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen (vgl. Beschluß vom 15. September 1999 - BVerwG 1 DB 40.98 -; Beschluß vom 5. Juni 1980 - BVerwG 1 DB 17.80 - <BVerwG DokBer B 1980, 247>). Die Stellungnahme vom 24. November ... läßt keine Anhaltspunkte erkennen, daß der Amtsarzt diesen Pflichten nicht Rechnung getragen hat. Das Gutachten erweist sich auch als widerspruchsfrei und nachvollziehbar.
Die von dem Nervenarzt Dr. ... erteilten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 30. November und vom 9. Dezember ... rechtfertigen nicht die Annahme, der Beamte sei dienstunfähig gewesen. Diesen privatärztlichen Äußerungen kommt kein entscheidender Beweiswert zu. Sie stehen im Widerspruch zu der zeitnahen Feststellung des Amtsarztes vom 24. November .... Es ist - wie dargelegt - weder im einzelnen vorgetragen noch erkennbar, daß nach der von dem Amtsarzt vorgenommenen Untersuchung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beamten mit der Folge der Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eine solche Verschlechterung dokumentieren.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt amtsärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich größerer Beweiswert zu. Hierfür sind die in der Regel im Vergleich zu einem Privatarzt besseren Kenntnisse eines beamteten Arztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend (z.B. Urteil vom 25. November 1998 - BVerwG 1 D 19.97 - m.w.N.; Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 D 81.97 - m.w.N.). Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert beizumessen ist, mag ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann hingegen eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen Verwaltung zusteht. Hinzu kommt folgendes: Im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen der Patienten zu ihm zu erhalten, kann ein Amtsarzt von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig seine Beurteilung abgeben. Der Amtsarzt ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen Sachverstand der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht.
Für die größere Aussagekraft der amtsärztlichen Stellungnahme vom 24. November ... sprechen nicht nur die aufgezeigten Gesichtspunkte. Hinzu kommt, daß sich die von dem Beamten überreichten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 30. November und vom 9. Dezember ... in der Feststellung erschöpfen, der Beamte sei arbeitsunfähig. Stehen privatärztliche Beurteilungen der Dienstfähigkeit eines Beamten im Widerspruch zu bereits vorgenommenen amtsärztlichen Feststellungen, kann den privatärztlichen Bewertungen nur dann maßgeblicher Beweiswert zukommen, wenn im einzelnen dargelegt wird, warum der Beamte aus Sicht des Privatarztes und entgegen der Beurteilung des Amtsarztes dienstfähig ist (stRspr, z.B. Beschluß vom 26. März 1998 - BVerwG 1 DB 1.98 - m.w.N.; Beschluß vom 15. September 1999, a.a.O., m.w.N.). Mit Blick auf die Fachrichtung des die Bescheinigungen erstellenden Arztes könnte ihnen lediglich entnommen werden, daß die Arbeitsunfähigkeit in einem Nervenleiden begründet sein soll. Dies allein begründet keine Zweifel an der Beurteilung der Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt, zumal dieser Kenntnis von den von dem Beamten vorgelegten nervenärztlichen Stellungnahmen hatte. Der Senat sieht keinen Anlaß, entsprechend der Anregung des Beamten ein Sachverständigengutachten einzuholen. Auch besteht keine Veranlasung, das Ergebnis der am 20. September ... durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung abzuwarten, auf die der Beamte in den bei dem Senat anhängigen Beschwerdeverfahren mit den Aktenzeichen 1 DB 31.99 und 1 DB 32.99 verweist. Es ist nicht erkennbar, daß das Ergebnis dieser Untersuchung Auswirkungen auf die hier gebotene Beurteilung der Dienstfähigkeit in dem Zeitraum vom 1. Dezember bis einschließlich 14. Dezember ... haben könnte. Einer solchen Möglichkeit steht bereits der inzwischen verstrichene Zeitraum von etwa zehn Monaten entgegen.
2.
Der Beamte ist dem Dienst auch schuldhaft ferngeblieben.
Er hat zumindest bedingt vorsätzlich die objektiven Voraussetzungen von § 9 Satz 1 BBesG erfüllt. Bereits in dem Schreiben vom 11. November ... hatte ihn der Dienstherr auf den Vorrang amtsärztlicher Äußerungen gegenüber privatärztlichen Attesten hinsichtlich der Beurteilung der Dienstfähigkeit hingewiesen. Darüber hinaus enthielt das Schreiben den Hinweis, daß es als unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst mit der Folge der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge angesehen werde, wenn der Beamte nicht der Aufforderung Rechnung trage, am 16. November ... den Dienst anzutreten. Mit Schreiben vom 25. November ... wurde der Beamte unter Bezugnahme auf die amtsärztliche Stellungnahme vom vorangegangenen Tag zur Aufnahme des Dienstes am 30. November ... aufgefordert. Auch dieses Schreiben enthielt den Hinweis auf den Vorrang amtsärztlicher Äußerungen. Der Beamte wurde darüber hinaus darauf hingewiesen, daß der Nichtantritt des Dienstes am 30. November ... als unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst angesehen und für die Fehlzeiten der Verlust der Besoldung festgestellt werde. Angesichts dieser deutlichen Hinweise war für den Beamten erkennbar, daß er sich nicht auf die Vorlage privatärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlassen durfte, die ohne konkrete Hinweise im Gegensatz zu der dem Beamten bekannten amtsärztlichen Stellungnahme vom 24. November ... von der Dienstunfähigkeit ausgehen. Der Beamte hat zumindest billigend in Kauf genommen, dem Dienst ungerechtfertigt fernzubleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO.
Müller
Vormeier