Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.2001, Az.: BVerwG 1 WB 21.01
Versetzung eines Bundeswehrangehörigen auf eine andere Dienstposition; Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Versetzung; Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 21.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 29983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberst Dr. Urmann und Oberstleutnant Stolz als ehrenamtliche Richter
am 30. August 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I
Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 2017 endet. Zum Oberstleutnant wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1998 ernannt. Vom 1. Januar 1998 bis 10. September 2000 war er als Operationsstabsoffizier (OpStOffz) der G 4-Abteilung bei der .... Panzergrenadierdivision (PzGrenDiv) in N. eingesetzt.
Mit Fernschreiben vom 14. und förmlicher Versetzungsverfügung vom 22. August 2000 versetzte das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) den Antragsteller zum 1. August 2000 mit Dienstantritt 11. September 2000 und einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 30. Juni 2002 auf den Dienstposten des OpStOffz G 4 im Stab Heeresführungskommando (HFüKdo) in K.
Mit Schreiben vom 4. September 2000 legte der Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung und die Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist Beschwerde ein.
Am 14. September 2000 entschied der Amtschef des PersABw, dass an dem Dienstantrittstermin des Antragstellers am 11. September 2000 aus dienstlichen Gründen festgehalten werde.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 beschwerte sich der Antragsteller über die Bearbeitungsdauer seiner Beschwerde. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - hat die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und sie dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 23. März 2001 vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Das PersABw sei nicht berechtigt gewesen, bei seiner Versetzung von der Einhaltung der dreimonatigen Ankündigungsfrist abzusehen, zumal die für den kurzfristig anberaumten Dienstantrittstermin genannten dienstlichen Gründe nicht zuträfen. Darüber hinaus habe die ungebührlich lange Bearbeitungsdauer seiner Beschwerde jede Form von Abhilfe unmöglich gemacht.
Er beantragt
die Feststellung, dass die Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist für die Bekanntgabe seiner Versetzung zum HFüKdo und die verzögerte Bearbeitung der Beschwerde rechtswidrig waren.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Für die Versetzung des Antragstellers zum HFüKdo habe ein dringendes dienstliches Bedürfnis bestanden, da der Dienstposten des OpStOffz G 4 umgehend habe nachbesetzt werden müssen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieses Dienstpostens, nämlich Generalstabserfahrung und ein hohes Sprachprofil in Englisch, habe nur der Antragsteller erfüllt. Die von ihm angeführten persönlichen Gründe stünden seiner Versetzung nicht entgegen. Von der Einhaltung der Dreimonatsfrist habe das PersABw aus zwingenden dienstlichen Gründen absehen dürfen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Personalgrundakte des Antragstellers, Teile A bis C, und die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 1127/00 - lagen bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Nach Nr. 21 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl. S. 76) in der hier anwendbaren Fassung vom 11. August 1998 (VMBl. S. 242) sind dem Soldaten Versetzungen, die mit einem Wechsel des Standortverwaltungsbereiches verbunden sind, spätestens drei Monate vor Dienstantritt bei der neuen Einheit/Dienststelle bekanntzugeben. Diese Bestimmung stellt in Verbindung mit Nr. 20 Abs. 1 eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Soldaten dar (Beschlüsse vom 28. September 1993 - BVerwG 1 WB 60.93 - und vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 44.94 -). Hiervon abzuweichen ist demgemäß nur zulässig, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern (Nr. 22 Abs. 2). Wendet sich ein Soldat gegen die Nichteinhaltung dieser Schutzfrist, berührt dies ausschließlich den in der Versetzungsverfügung genannten Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der Maßnahme selbst (Beschluss vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 1 WB 105.94 -).
Mit Schreiben vom 15. April 2001 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass er sich nicht (mehr) gegen die Versetzung als solche, sondern nur noch gegen die Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist wende. Diese war jedoch im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bereits verstrichen, so dass der Antragsteller entsprechend dem Hinweis des Senats vom 27. März 2001 im Einzelnen hätte darlegen müssen, inwiefern er dadurch im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO noch in eigenen Rechten verletzt wird. Das ist nicht geschehen, mit der Folge, dass sein Antrag unzulässig ist.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus Mängel des Beschwerdeverfahrens festgestellt wissen will, bleibt sein Antragsbegehren ebenfalls erfolglos.
Die Art und Weise der Behandlung von Wehrbeschwerden stellt nach der ständigen Rechtsprechung keine selbständig anfechtbare Maßnahme im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung dar (Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - < BVerwGE 53, 160 [ff.]>, vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 52.89-, vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 26, 60.94-, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 3.00 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 37.00 -). Einzelne Verfahrensschritte können nicht mit der Beschwerde angefochten und infolgedessen auch nicht zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemacht werden (Beschlüsse vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 70.98 - < Buchholz 311 § 17 Nr. 32 = NZWehrr 1999, 118 >, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 3.00 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 37.00 - jeweils m.w.N.). Gegen die verzögerte Bearbeitung einer Wehrbeschwerde ist der Soldat gesetzlich in ausreichendem Maße dadurch geschützt, dass er entweder gemäß § 16 Abs. 2 WBO weitere Beschwerde einlegen oder gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO einen Untätigkeitsantrag bei Gericht anbringen kann.
Zwar ist das Begehren des Antragstellers vom 11. Dezember 2000 als Untätigkeitsantrag zu werten. Für eine isolierte gerichtliche Entscheidung, dass die Bearbeitung der Beschwerde unnötig verzögert worden sei, fehlt indes das notwendige Feststellungsinteresse.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Urmann
Stolz