Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.2000, Az.: BVerwG 1 D 16.99
Beamter des mittleren technischen Dienstes bei einer Bundesbehörde; Private Erstellung von Behandlungsvorschriften für technische Geräte auf Veranlassung des Vorgesetzten für eine Privatfirma, die diese Geräte an staatliche Stellen liefert; Entgegennahme von 6.120,00 DM; Freistellung vom Vorwurf der unerlaubten Geschenkannahme (keine Gegenleistung für eine hauptamtliche Tätigkeit, angemessenes Entgelt für eine Nebenbeschäftigung); Freistellung vom Vorwurf der eigennützigen und achtungsunwürdigen Amtsführung; Verstoß gegen Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts nicht angeschuldigt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 16.99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 29195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 03.11.1998 - AZ: XI VL 12/98
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 70 BBG (a.F.)
- § 76 Abs. 2 BDO
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessführer
Technischer Regierungsobersekretär ...,
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. November 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter A l b e r s,
Richter M a y e r, Richter Dr. H. M ü l l e r,
Amtsinspektor Hans-Günter J e t z k o w i t z und Postbetriebsassistent Günter K l a u s als ehrenamtliche Richter, sowie
Bundesdisziplinaranwalt ... und Regierungsrat ... von der Dienststelle des Bundesdisziplinaranwalts,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Technischen Regierungsobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 3. November 1998 aufgehoben.
Der Beamte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er als Amtsträger
in der Zeit vom 9. Juni 1994 bis zum 11. Mai 1995 Zuwendungen in Höhe von insgesamt 6.120,00 DM - ohne die erforderliche Zustimmung seines zuständigen Dienstvorgesetzten - dafür angenommen hat, dass er Diensthandlungen vorgenommen hat bzw. künftig vornimmt.
Im sachgleichen Strafverfahren ist der Beamte durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 13. Februar 1997 wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Anschuldigungsvorwurf nicht als verbotene Geschenkannahme, sondern als vorsätzliche Verletzung der Dienstpflichten zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gewertet und mit Urteil vom 3. November 1998 entschieden, dass der Beamte wegen dieses Dienstvergehens unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt wird.
3.
Mit seiner Berufung macht der Beamte im Wesentlichen geltend, er habe nur auf Weisung seines Vorgesetzten, Baudirektor ..., für diesen Schreibarbeiten durchgeführt und auf dessen Betreiben von der Firma ... nach Abschluss der Tätigkeiten hierfür Geld erhalten. Es sei ihm ursprünglich nicht bekannt gewesen, dass die Firma ..., die u.a. Batterieladegeräte herstelle, von der Behörde Aufträge erhalten habe. Auf Beschaffungsmaßnahmen habe er keinen Einfluss ausgeübt. Zudem sei er davon ausgegangen, dass es sich bei seiner Tätigkeit um eine Nebenbeschäftigung gehandelt habe. Wegen der hiermit verbundenen Unklarheiten sei er auf die Idee gekommen, das eingehende Geld auf das Konto seiner Schwägerin überweisen zu lassen. Ihm könne allenfalls ein Verstoß gegen Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts zur Last gelegt werden.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zum Freispruch des Beamten. Der objektive Tatbestand des angeschuldigten Dienstvergehens ist nicht erwiesen (§ 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 76 Abs. 2 BDO).
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte sowohl die tatsächlichen Feststellungen als auch die rechtliche Bewertung des Bundesdisziplinargerichts angreift; in der Hauptverhandlung hat er Freispruch beantragt. Da der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt für das Disziplinarverfahren nicht bindend ist (stRspr, z.B. Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 - BVerwGE 93, 255), hat der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Beamten von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beamte war seit November 1982 als Sachbearbeiter im Referat KG V 3 der Behörde tätig, das von Baudirektor ... geleitet wurde. Das Aufgabengebiet des Beamten umfasste u.a. Diagnoseanlagen für Kraftfahrzeuge sowie die elektrische Energieversorgung und Ausrüstung von ungepanzerten Transport- und Sonderfahrzeugen etc. Ferner war er zuständig für die Bearbeitung und Programmierung der Software im Rahmen der Kfz-Prüftechnik und Batteriebehandlung. Bis 1987 gehörte zum Zuständigkeitsbereich des Referats auch die Bleibatterieladetechnik sowie die Batterieladegerätetechnik der Bundeswehr. Hierfür wurden im Referat u.a. Militärische Typenvorschriften erstellt. Dabei handelte es sich, wie der Beamte vor dem Senat klargestellt hat, um die technischen Beschreibungen der von einem Hersteller gelieferten und vom Amt zugelassenen militärischen Geräte. Von diesen Militärischen Typenvorschriften zu unterscheiden sind die Behandlungsvorschriften, die vom Hersteller den Geräten beigefügt werden und aus einer Gerätebeschreibung sowie einer Bedienungs- und Pflegeanleitung bestehen. Die Militärischen Typenvorschriften sind in der Regel mit den Behandlungsvorschriften teilweise identisch.
Im Jahr 1987 wurde die Zuständigkeit für die Batterieladegerätetechnik in das Referat KG V 2 verlagert. Da der Leiter des Referats KG V 3 weiter als ausgewiesener Fachmann für diese Materie galt und die Organisationsänderung für bundeswehrexterne Stellen und behördeninterne Dritte nicht ohne weiteres erkennbar war, gab Baudirektor ... in der Folgezeit eigenmächtig weiter sachliche Stellungnahmen ab und hielt den Kontakt zu einschlägigen Herstellern aufrecht. Zudem nutzte er auch andere Gelegenheiten, kompetenzüberschreitenden Einfluss auf die Ladegerätetechnik zu nehmen. In diesem Zusammenhang fanden Gespräche zwischen ihm und der Firma ... (Batterieladesysteme und Präzisionselektronik GmbH) statt. Die Firma ... war daran interessiert, die Bundeswehr mit dem in Entwicklung befindlichen Ladegerät St 500 zu beliefern. Hierfür war herstellerseits die Erstellung einer Behandlungsvorschrift erforderlich, die mit den bundeswehrspezifischen Richtlinien in Einklang stehen musste. Da Baudirektor ... der Firma ... gegenüber den Eindruck vermittelte, er habe Einfluss auf die Festlegung der technischen Anforderungen und sich das Unternehmen außer Stande sah, die Behandlungsvorschriften durch eigenes Personal oder einen externen Dienstleister erstellen zu lassen, ging sie auf sein Angebot ein, die Schreibarbeiten unter Mitwirkung ihm bekannter Fachkräfte zu erledigen.
Zu diesen Fachkräften zählte der Beamte, der im Referat KG V 3 als EDV-Fachmann galt und mittels seines häuslichen Computers über die Möglichkeit verfügte, Fotos und Zeichnungen einzuscannen, wie dies für die Herstellung von Behandlungsvorschriften erforderlich war. Etwa von Herbst 1993 bis Frühjahr 1994 erstellte der Beamte auf Veranlassung seines Vorgesetzten nach dessen Manuskriptvorlage am häuslichen PC außerhalb der Dienstzeit - wie er meinte - Abschnitte für "Militärische Typenvorschriften" für Batterieladegeräte. Da der Beamte von den Absprachen seines Vorgesetzten mit der Firma ... - unwiderlegt - nichts wusste, nahm er zunächst an, die Schreibarbeiten im dienstlichen Interesse allein für Baudirektor ... zu erledigen. Bald darauf wurde der Beamte jedoch auf Veranlassung seines Vorgesetzten zu einem Treffen mit Vertretern der Firma ... in einer Gaststätte hinzugezogen. Bei dieser Gelegenheit brachte Baudirektor ... den Firmenvertretern gegenüber zum Ausdruck, dass der Beamte für seine Tätigkeit am häuslichen PC "etwas verdient habe". Nunmehr war dem Beamten klar, dass er unmittelbar für die Firma ... arbeitete; es war ihm zuvor im Dienstzimmer seines Vorgesetzten schon aufgefallen, dass Behandlungsvorschriften der Firma ... mit "Militärischen Typenvorschriften", die er "für seinen Vorgesetzten" privat erstellt hatte, weitgehend identisch waren. Auf Vorschlag von Baudirektor ... hielt die Firma einen Betrag von ca. 6.000,00 DM als Entschädigung für den Beamten als angemessen, wollte die Summe jedoch in Form einer Entlohnung für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter zahlen. Der Beamte wurde deshalb um Angabe eines Gehaltskontos gebeten. Da dieser die in Aussicht gestellte Zahlung als Entschädigung für eine Nebentätigkeit betrachtete und davon überzeugt war, eine Nebentätigkeitsgenehmigung nicht zu erhalten, weil die Firma ... in vertraglichem Kontakt mit seiner Behörde stand, wurde verabredet, das Geld auf ein Konto der Schwägerin des Beamten zu überweisen. Auf diesem Weg zahlte die Firma ... dann später in der Zeit vom 9. Juni 1994 bis 11. Mai 1995 monatlich 510,00 DM, d.h. insgesamt 6.120,00 DM an den Beamten.
2.
Der objektive Tatbestand des angeschuldigten Dienstvergehens ist nicht erwiesen.
a)
Dies gilt zunächst hinsichtlich des gegen den Beamten gerichteten Vorwurfs, dadurch eine vorsätzliche Pflichtverletzung gemäß § 70 BBG a.F. begangen zu haben, dass er für die von seinem Vorgesetzten veranlassten Schreibarbeiten an seinem häuslichen PC Geldzahlungen der Firma ... ohne Zustimmung seines zuständigen Dienstvorgesetzten angenommen hat. Der Beamte ist deshalb von dem Vorwurf freizustellen. Davon ist auch die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht ausgegangen.
Nach § 70 Satz 1 BBG in der bis zum 19. August 1997 geltenden Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBl I S. 479; vgl. dazu das Änderungsgesetz vom 13. August 1997, BGBl I S. 2038, 2041) darf ein Beamter Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde annehmen. Hier steht zwar fest, dass der Beamte von der Firma ... 1994/95 insgesamt 6.120,00 DM erhalten hat. Dabei handelte es sich jedoch nicht um Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt als Sachbearbeiter bei seiner Behörde.
Belohnungen und Geschenke im Sinne des § 70 BBG alter und neuer Fassung sind alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Beamten von Dritten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden, und auf die kein Anspruch besteht. Zum Wesen einer Belohnung oder eines Geschenks gehört das Fehlen einer gleichwertigen - eventuell vertraglichen - Gegenleistung. Als Gegenleistung für die erhaltene Zuwendung kommt dem Normzweck des § 70 BBG entsprechend eine mit der hauptamtlichen Dienstausübung in Zusammenhang stehende Leistung des Beamten nicht in Betracht; durch die Vorschrift soll gerade die "Käuflichkeit" von Amtshandlungen verhindert werden (vgl. dazu Urteil vom 9. November 1999 - BVerwG 1 D 76.97 - BVerwG DokBer B 2000, 77). Die Voraussetzungen einer unerlaubten Vorteilsannahme liegen hier jedoch nicht vor.
aa)
Die vom Beamten auf Veranlassung seines Vorgesetzten gefertigten Schreibarbeiten am häuslichen PC können nicht der hauptamtlichen Tätigkeit des Beamten zugeordnet werden. Nachdem das Referat des Beamten im Jahre 1987 die Zuständigkeit für die Batterieladegerätetechnik verloren hatte, gehörte es 1993/94 nicht mehr zum hauptamtlichen Aufgaben- und Pflichtenbereich des Beamten als Sachbearbeiter im Referat KG V 3, Militärische Typenvorschriften für Batterieladegeräte zu erstellen. Zwar erledigte der Beamte die Schreibarbeiten auf "Veranlassung" seines Vorgesetzten nach dessen Manuskriptvorlage. Dadurch wurden die Arbeiten jedoch noch nicht zu einer hauptamtlichen Tätigkeit. Der Senat kann in diesem Zusammenhang offen lassen, ob es sich insoweit um eine verbindliche Weisung (vgl. dazu Beschluss vom 30. März 2000 - BVerwG 1 DB 24.99 - m.w.N.) von Baudirektor ... gehandelt hat oder nicht. War es lediglich eine unverbindliche Bitte, so erfolgten die Schreibarbeiten außerhalb des hauptamtlichen Tätigkeitsbereichs des Beamten. Nichts anderes gilt aber dann, wenn - auch nach dem Empfängerhorizont des Beamten, der bis zum Zeitpunkt der Vereinbarung einer Geldzahlung durch die Firma ... von einer "dienstlichen" Tätigkeit ausging - eine verbindliche Anordnung des Vorgesetzten gewollt war. Zwar kann zum Hauptamt eines Beamten auch alles das zählen, was diesem Kraft Weisung seines Vorgesetzten zur Erledigung im Hauptamt übertragen ist (vgl. Urteil vom 9. November 1999 a.a.O.). Eine solche dienstliche Anordnung selbst hat sich jedoch im Rahmen des geltenden amtlichen Aufgabenbereichs zu bewegen (vgl. § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BBG, dazu Summer in GKÖD, Stand 2000, BBG § 3 Rn. 10). Demzufolge war Baudirektor ... nach der Zuständigkeitsänderung im Jahre 1987 nicht mehr befugt, eine entsprechende Anordnung zu erteilen. Eine rechtswidrige Anordnung ließ zwar grundsätzlich die Gehorsamspflicht des Beamten nicht entfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 - NVwZ 1995, 680), war jedoch nicht geeignet, dessen hauptamtlichen Aufgaben- und Pflichtenbereich wirksam zu erweitern. Das gilt erst recht angesichts der späteren Verwendung der von dem Beamten erbrachten Leistungen:
Der Beamte hatte das Geld von der Firma ... in Wahrheit nicht für die Erstellung von Militärischen Typenvorschriften, sondern - außerhalb seines hauptamtlichen Aufgabenbereichs - für Schreibarbeiten erhalten, die letztlich von der Firma ... als Behandlungsvorschriften für die von ihr hergestellten Geräte verwertet wurden. Dem Beamten war im Dienstzimmer von Baudirektor ... schon frühzeitig aufgefallen, dass Behandlungsvorschriften der Firma ... mit "Militärischen Typenvorschriften", die er, der Beamte, vermeintlich für seinen Vorgesetzten privat erstellt hatte, weitgehend identisch waren. Spätestens seit der Vereinbarung einer Entschädigung für die von ihm gefertigten Schreibarbeiten war dem Beamten auch klar, dass er insoweit tatsächlich für die Firma ... arbeitete. Baudirektor ... und der Mitinhaber sowie der Mitarbeiter der Firma ..., ... und ..., haben als Zeugen bestätigt, dass der Beamte für sie Behandlungsvorschriften bzw. "Bedienungsanleitungen" geschrieben hat. Dies lag auch erkennbar allein im Interesse der Firma. Schließlich spricht der Umstand, dass der Beamte die Schreibarbeiten auf seinem häuslichen Computer in der Freizeit gefertigt hat, dafür, dass es sich hierbei nicht um Unterlagen für den Dienstbetrieb handelte.
Wenn nach alledem die Erstellung der Schreibarbeiten am häuslichen PC nicht zum Hauptamt des Beamten gehörte, war sie als Nebenbeschäftigung im Sinne des § 1 Abs. 3 der Bundesnebentätigkeitsverordnung zu qualifizieren.
bb)
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die dem Beamten für seine Nebentätigkeit gewährten Geldzahlungen im Vergleich zu der dafür geleisteten Arbeit unverhältnismäßig hoch waren, sodass sie unter diesem Blickwinkel jedenfalls teilweise als unentgeltliche Zuwendungen im Sinne des § 70 BBG anzusehen wären (vgl. dazu Urteil vom 9. November 1999 a.a.O., m.w.N.). Auch unter Berücksichtigung der von der Firma ... an Baudirektor ... und dessen Schreibkraft geleisteten Zahlungen - beide hatten bei der Erstellung von Behandlungsvorschriften etc. mitgewirkt -, lässt der an den Beamten entrichtete Betrag in Höhe von insgesamt 6.120,00 DM kein offensichtliches Missverhältnis zum Wert seiner für die Firma gefertigten Unterlagen erkennen; ein solches Missverhältnis wird auch mit der Anschuldigung nicht geltend gemacht. Nach der nicht widerlegten Aussage des Zeugen ..., Mitinhaber der Firma ..., hätte das Unternehmen im Falle einer anderweitigen Vergabe der Arbeiten zur Erstellung der Behandlungsvorschriften etwa 80 000 bis 120.000,00 DM aufwenden müssen.
b)
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Anschuldigungsvorwurf, durch die ungenehmigte Geldannahme für die am häuslichen PC gefertigten Schreibarbeiten vorsätzlich gegen die Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen zu haben, ebenfalls nicht erwiesen; der Beamte ist auch insoweit freizustellen.
Nach § 54 Satz 2 BBG hat der Beamte sein Amt uneigennützig nach besten Gewissen zu verwalten; sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG). Ein entsprechender Disziplinartatbestand ist dann erfüllt, wenn der Beamte dienstpflichtwidrig gehandelt und sich dabei eigennützig (§ 54 Satz 2 BBG) bzw. ansehensschädigend (§ 54 Satz 3 BBG) verhalten hat (vgl. Urteil vom 9. November 1999 a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt bereits an einer einschlägigen Dienstpflichtwidrigkeit. Zwar hat der Beamte möglicherweise gegen Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts verstoßen. Dies ist im Rahmen der Pflichtenregelungen des § 54 BBG aber grundsätzlich unerheblich, da das beamtenrechtliche Nebentätigkeitsrecht (§§ 64 ff. BBG i.V.m. der Bundesnebentätigkeitsverordnung und der dienstlichen Gehorsamspflicht gemäß § 55 Satz 2 BBG) insoweit spezielle Dienstpflichten aufstellt. Im vorliegenden Fall wird dem Beamten ein Verstoß gegen die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts aber nicht zum Vorwurf gemacht. Weder dem Tenor noch der Begründung der Anschuldigungsschrift lässt sich ein entsprechender Anschuldigungswille des Bundesdisziplinaranwalts entnehmen (vgl. zur Auslegung der Anschuldigungsschrift Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 D 81.97 - m.w.N.). Fehlt es aber an einer darauf gerichteten Anschuldigung, ist es dem Senat im Hinblick auf § 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 75 Abs. 1 BDO verwehrt, gestützt auf die beamtenrechtliche Generalklausel des § 54 Satz 3 BBG einen entsprechenden Pflichtenverstoß anzunehmen. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesdisziplinaranwalt beim Wegfall des schwereren Vorwurfs der Geschenkannahme aufgrund einer anderen Auslegung des Merkmals der Diensthandlung den dann verbleibenden geringeren Vorwurf eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts anschuldigen wollte. Einen dahin gehenden Willen hätte er deutlich machen müssen (vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 1 D 58.98 -). Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für ein dienstpflichtwidriges Verhalten des Beamten im Sinne des § 54 Sätze 2 und 3 BBG insoweit, als in dem oben festgestellten Sachverhalt durch eine Verquickung persönlicher und dienstlicher Interessen zum Vorteil des Beamten eine Verletzung seiner Amtspflichten gesehen werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 9. November 1999 a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Mayer
Müller