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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.2000, Az.: BVerwG 1 D 58.98

Dienstvergehen eines Zollsekretärs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.03.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 58.98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 30320
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.06.1998 - AZ: XV VL 2/98

Prozessgegner

Zollsekretär ... geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. März 2000
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz, ferner
Fernmeldeobersekretärin Andrea Golde,
Postbetriebsassistent Joachim Sawwidis als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... Passau, als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV - R. -, vom 26. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Zollsekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Trennungsgeld von Anfang an und mehrmals vorsätzlich wahrheitswidrig versichert hat, er sei uneingeschränkt umzugswillig, und

  2. 2.

    seinen Kollegen ZBI M. sowie alle anderen mit seiner Trennungsgeldangelegenheit befaßten Beamten beleidigt und den Dienstweg mißachtet hat.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 26. Juni 1998 das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der Beamte sei im Anschuldigungspunkt 1 vom Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung freizustellen. Ihm könne nicht nachgewiesen werden, von Anfang an nicht umzugswillig gewesen zu sein. Er habe im Gegenteil zunächst umziehen wollen und sich auch selbst um die Anmietung einer Wohnung bemüht. Erst als er eingesehen habe, daß eine seinen Wünschen entsprechende Wohnung nicht zu finden sei, habe er von seiner Umzugsbereitschaft Abstand genommen. Ihm könne deshalb allenfalls vorgeworfen werden, dem Dienstherrn den späteren Fortfall seiner Umzugswilligkeit nicht angezeigt zu haben. Die Vorwürfe im Anschuldigungspunkt 2 seien berechtigt. Durch die verbalen Entgleisungen gegenüber Kollegen und Mitarbeitern der Oberfinanzdirektion M. sowie die Mißachtung des Dienstweges bei Einlegung eines Widerspruchs habe der Beamte die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) und die Gehorsamspflicht (§ 55 Satz 2 BBG) verletzt. Das dem Beamten nachweisbare Dienstvergehen wäre mit einer Geldbuße zu ahnden, die jedoch nicht mehr verhängt werden könne, weil seit dem letzten Akt des Vergehens mehr als zwei Jahre vergangen seien.

3

3.

Gegen das Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, mindestens auf eine Gehaltskürzung zu erkennen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Selbst wenn man der Ansicht des Bundesdisziplinargerichts folge, daß dem Beamten nicht nachzuweisen sei, von Anfang an nicht umzugswillig gewesen zu sein, sei doch der weitere Tatverlauf nicht in ausreichender Weise gewürdigt worden. Der Beamte habe sowohl im Rahmen der Vorermittlungen als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingeräumt, den späteren Fortfall seiner Umzugsbereitschaft nicht angezeigt zu haben. Das Unterlassen der Anzeige stelle eine Pflichtverletzung dar, die eine Gehaltskürzung zur Folge haben müsse.

4

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das Bundesdisziplinargericht hat das Verfahren zu Recht wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.

5

Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt, weil sich der Bundesdisziplinaranwalt dagegen wendet, daß das Bundesdisziplinargericht den Beamten im Anschuldigungspunkt 1 vom Vorwurf eines Dienstvergehens freigestellt hat. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

6

1.

Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel geht der Senat von folgendem Sachverhalt und folgender disziplinarrechtlicher Würdigung aus:

7

Anschuldigungspunkt 1:

8

a)

Mit Verfügung vom 7. April 1995 setzte die Oberfinanzdirektion (OFD) M. den Beamten unter Zusage der Umzugskostenvergütung mit Wirkung zum 1. Mai 1995 von der Grenzaufsichtsstelle S. an das Hauptzollamt (HZA) P. - Grenzaufsichtsstelle N. - um. Dort trat der Beamte seinen Dienst am 20. Juni 1995 an. Am 3. Juli 1995 stellte er auf dem Dienstweg einen Antrag auf Zuweisung einer Bundesbedienstetenwohnung beim Bundesvermögensamt in P.. In dem Antrag äußerte er den Wunsch nach einer 180 qm großen Wohnung mit fünf Zimmern zu einem Mietzins bis 750 DM ohne Nebenkosten.

9

Am 14. Juli 1995 beantragte der Beamte die Gewährung von Trennungsgeld. Die Frage im Antragsformular, ob er uneingeschränkt umzugswillig sei, bejahte er. Die weitere Frage nach seinen bisherigen Wohnungsbemühungen beantwortete er mit: mündliche Antragen am Dienstort. Mit Bescheid vom 28. Juli 1995 bewilligte ihm die OFD M. Trennungsgeld für die Zeit vom 21. Juni bis 31. August 1995, zahlte dieses allerdings wegen Zweifeln an der uneingeschränkten Umzugswilligkeit des Beamten nicht aus. Am 14. August 1995 stellte der Beamte einen Antrag auf Weitergewährung von Trennungsgeld. Die Frage nach seinen bisherigen Wohnungsbemühungen beantwortete er erneut mit: mündliche Antragen. Diesen Antrag beschied die OFD M. nicht.

10

Mit Schreiben vom 31. Juli 1995 bot der Vorsteher des HZA P. dem Beamten drei Dienstwohnungen in S. an. Nach mehrmaliger Aufforderung, sich zu den Angeboten zu äußern, erklärte der Beamte mit Schreiben vom 29. Dezember 1995, daß die Wohnungen wegen ihrer zu geringen Größe für ihn nicht in Betracht kämen. Mit Schreiben vom 16. Januar 1996 bot der Vorsteher des HZA P. dem Beamten eine Wohnung in N. an und bat um Mitteilung bis zum 9. Februar 1996, ob an der Wohnung Interesse bestehe. Nachdem der Beamte innerhalb der Frist nicht geantwortet hatte, nahm die OFD M. mit Verfügung vom 12. Februar 1996 den Bewilligungsbescheid vom 28. Juli 1995 wegen Fehlens der uneingeschränkten Umzugswilligkeit zurück. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, daß der Beamte entgegen § 9 Abs. 2 Trennungsgeldverordnung seine Wohnungsbemühungen nicht nachgewiesen habe. Als einziger Nachweis der Wohnungsbemühungen liege lediglich ein Antrag auf Zuweisung einer Bundesdarlehenswohnung vor. Die dem Beamten vom Dienstherrn angebotenen Dienstwohnungen seien seinem Familienstand angemessen gewesen und hätten den Fürsorgebestimmungen entsprochen. Der Beamte habe für seine mangelnde Reaktion auf die Angebote keine Begründung gegeben, so daß er nach Würdigung aller Umstände die Tagegeldbewilligung vom 28. Juli 1995 durch eine in der Sache wesentliche unrichtige Angabe bezüglich seines Umzugswillens erwirkt habe.

11

b)

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt der Senat den Beamten in diesem Anschuldigungspunkt von einem disziplinaren Vorwurf frei.

12

Der Beamte war allerdings von Anfang an, d.h. bereits bei seinem Erstantrag vom 14. Juli 1995, nicht uneingeschränkt umzugswillig im Sinne des Trennungsgeldrechts. § 2 Abs. 1 Satz 1 Trennungsgeldverordnung - TGV - macht die Gewährung von Trennungsgeld u.a. von der uneingeschränkten Umzugswilligkeit des Antragstellers abhängig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 TGV ist uneingeschränkt umzugswillig, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht.

13

Dem Beamten fehlte bereits deshalb von Beginn an der uneingeschränkte Umzugswille, weil er nicht nach einer angemessenen Wohnung gesucht hat. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 TGV ist eine Wohnung angemessen, wenn sie den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht, d.h. nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn ihr Bezug dem Beamten unter Berücksichtigung seiner berechtigten Wünsche und persönlichen Verhältnisse zumutbar ist (Urteil vom 4. August 1977 - BVerwG VI A 2.73 - BVerwGE 54, 248 [252]; Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 10 A 1.97 -). Die Wohnung muß nach ihrer Größe und Lage, nach Ausmaß und Zuschnitt der Räume der Familie des Beamten ein Heim bieten, das eine Entfaltung des Familienlebens ermöglicht. Diese Funktion erfüllt im Fall des Beamten, zu dessen Familie seine Frau und zwei Kinder zählen, jedenfalls eine Vier-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 110 qm (BVerwG, Urteile vom 4. August 1977 und 16. Dezember 1998, a.a.O.). Eine 180 qm große Wohnung mit fünf Zimmern, wie vom Beamten gewünscht, ist für eine vierköpfige Familie trennungsgeldrechtlich unangemessen.

14

Die Annahme der uneingeschränkten Umzugswilligkeit des Beamten scheitert zusätzlich daran, daß es der Beamte an nachweislichen und fortwährenden Wohnungsbemühungen unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten hat fehlen lassen. Die Aufnahme in die Liste der Wohnungsfürsorge des Bundes befreite ihn nicht von der Obliegenheit, alsbald nach Dienstantritt in N. am 20. Juni 1995 eigene intensive Bemühungen um eine Wohnung aufzunehmen und zu belegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1998, a.a.O.). Dieser Obliegenheit ist er zu keinem Zeitpunkt nachgekommen. Die in den Antragsformularen behaupteten mündlichen Antragen am Dienstort sind nicht nachgewiesen und schöpfen die Möglichkeiten, eine Wohnung zu finden, nicht aus. Der Beamte hätte zusätzlich in der Tagespresse inserieren müssen, um einem größeren Personenkreis seinen Wohnungswunsch nahezubringen, und wäre auch gehalten gewesen, die Hilfe von Maklern in Anspruch zu nehmen.

15

Der Beamte hat aber nicht wahrheitswidrig versichert, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 TGV erfüllen zu wollen. Durch die Geltendmachung überzogener Ansprüche an die neue Wohnung im Antrag auf Zuweisung einer Bundesbedienstetenwohnung vom 3. Juli 1995 und die Erklärungen in den Anträgen auf Gewährung von Trennungsgeld vom 14. Juli und 14. August 1995, sich vor Ort mündlich nach Wohnungen erkundigt zu haben, hat der Beamte deutlich gemacht, trotz Bejahung der Frage nach der uneingeschränkten Umzugswilligkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 TGV die strengen Anforderungen der Vorschrift nicht zu akzeptieren und ein normabweichendes Verständnis vom Begriff der uneingeschränkten Umzugswilligkeit zu haben. Er hat seine Vorstellungen von der neuen Wohnung und der mangelnden Bereitschaft zu intensiven Wohnungsbemühungen nicht verschwiegen und somit zu erkennen gegeben, daß er, gemessen an § 2 Abs. 1 Satz 2 TGV, nicht uneingeschränkt umzugswillig ist.

16

Der Vorwurf des Bundesdisziplinaranwalts an den Beamten, den von ihm eingeräumten späteren Fortfall der Umzugswilligkeit nicht angezeigt zu haben, geht angesichts des Umstandes, daß der Beamte von Anfang an nicht uneingeschränkt umzugswillig war, ins Leere. Der Bundesdisziplinaranwalt läßt außer acht, daß es für die Frage der Umzugswilligkeit im Sinne des Trennungsgeldrechts nicht auf Behauptungen des Beamten zu seiner Umzugsbereitschaft, sondern auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 TGV ankommt. Überdies ist der Vorwurf von der Anschuldigung nicht erfaßt. Der weitergehende Vorwurf, eine bestehende Umzugswilligkeit von Anfang an wahrheitswidrig vorgespiegelt zu haben, umfaßt den geringeren Vorwurf, den späteren Wegfall einer ursprünglich vorhandenen Umzugswilligkeit nicht angezeigt zu haben, nur dann, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß beim Wegfall des schwereren Vorwurfs ein disziplinares Einschreiten auch wegen des dann noch verbleibenden Vorwurfs beabsichtigt ist (vgl. Urteil vom 29. November 1978 - BVerwG 1 D 95.77 - BVerwGE 63, 163 <164>). Eine dahin gehende Feststellung läßt sich vorliegend nicht treffen. Nach dem übereinstimmenden Wortlaut der Anschuldigungsformel und der dazugehörenden Begründung ist der Anschuldigungswille des Bundesdisziplinaranwalts allein auf den Vorwurf, die uneingeschränkte Umzugswilligkeit wahrheitswidrig versichert zu haben, d.h. auf ein Tun beschränkt und nicht auf ein Unterlassen gerichtet.

17

Anschuldigungspunkt 2:

18

a)

Wegen des Ausbleibens des bewilligten Trennungsgeldes rief der Beamte am 28. Dezember 1995 den Zollbetriebsinspektor M., Hilfssachbearbeiter für Trennungsgeld beim HZA P., an und erklärte mit lauter Stimme, daß er es nicht mehr hinnehme, bis jetzt noch keine Trennungsgeldzahlungen erhalten zu haben. Er drohte M. mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde und der Einschaltung eines Rechtsanwalts. Auf den Einwand M., daß der Beamte bislang auf die Wohnungsangebote nicht geantwortet habe und eine Zahlung von Trennungsgeld auf Weisung der OFD M. erst geleistet werden solle, wenn der gesamte Sachverhalt feststehe, antwortete der Beamte, immer lauter werdend, ihm sei das Trennungsgeld bis zum 31. August 1995 bewilligt worden und es stehe ihm daher zu. Er beendete das Telefongespräch mit der Äußerung, daß er sich dies nicht gefallen lasse, und der abschließenden Bemerkung: "Ihr könnt mich alle am Arsch lecken!"

19

Mit Schreiben vom 27. März 1996 legte der Beamte bei der OFD M. Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Februar 1996 ein. Er vertrat die Ansicht, die Rücknahme der Bewilligung von Trennungsgeld verstoße gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG geregelten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums; die Nichtzahlung von Trennungsgeld sei mit dem Alimentationsprinzip nicht vereinbar. Der OFD M. sei daher Rechtsbeugung vorzuwerfen. Der Vorwurf, unrichtige Angaben zur Bewilligung von Trennungsgeld gemacht zu haben, sei eine Frechheit und Unverschämtheit. Er werde zu Unrecht als Lügner verleumdet.

20

b)

Der Beamte hat durch seine Äußerungen vorsätzlich seiner Pflicht nach § 54 Satz 3 BBG zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten zuwidergehandelt. Die Ausdrücke, deren sich der Beamte bedient hat, gehen über eine disziplinarrechtlich irrelevante Unhöflichkeit hinaus. Mit dem Götz-Zitat gegenüber dem Zollbetriebsinspektor M. wollte der Beamte seinem Ärger Luft machen und zugleich sein Unverständnis über das Ausbleiben der Trennungsgeldzahlungen kund tun. Es liegt darin aber auch die über eine belanglose Unmutsäußerung hinausgehende Abwertung der Person seines Gesprächspartners. Mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung hat der Beamte Bedienstete der OFD M. bezichtigt, sich bewußt über die Vorschriften des Trennungsgeldrechts hinweggesetzt zu haben. Die Bezeichnung der Rücknahme der Trennungsgeldbewilligung als Frechheit und Unverschämtheit enthält die Unterstellung, daß die behördliche Entscheidung nicht aus sachlichen Gründen ergangen ist, sondern um ihn zu ärgern. All dies ist durch das Recht des Beamten, seine Trennungsgeldangelegenheit mit Nachdruck und Leidenschaft zu vertreten, nicht mehr gedeckt.

21

Von dem Vorwurf, den Dienstweg nicht eingehalten und dadurch gegen die Gehorsamspflicht verstoßen zu haben, stellt der Senat den Beamten dagegen frei. Der Beamte hat durch die Erhebung des Widerspruchs gegen die Rücknahme der Trennungsgeldbewilligung unmittelbar bei der OFD M. im Einklang mit § 70 VwGO gehandelt, wonach ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt bei der erlassenden Behörde einzulegen ist. Diese Vorschrift geht einer eventuellen innerdienstlichen Weisung, bei Widersprüchen gegen einen dienstbezogenen Verwaltungsakt den Dienstweg einzuhalten, vor.

22

3.

Der Senat stimmt dem Bundesdisziplinargericht darin zu, daß das Fehlverhalten des Beamten, das nur noch den Vorwurf verbaler Entgleisungen umfaßt, mit einer Geldbuße zu ahnden gewesen wäre. Der Gebrauch des Götz-Zitats ist von geringem Gewicht, weil es aus einer Erregung heraus spontan gefallen ist. Schwerer wiegen die schriftlichen Beschimpfungen im Widerspruchsschreiben vom 27. März 1996. Sie sind mit Überlegung gewählt. Zusätzlich belastet den Beamten der Umstand, daß ihm in zwei Beurteilungen bescheinigt worden ist, gegenüber Vorgesetzten nicht immer den richtigen Ton zu treffen. Eine Geldbuße und nicht nur ein Verweis wäre daher notwendig gewesen, um den Beamten dazu anzuhalten, sich in Zukunft in seiner Wortwahl zu mäßigen. Das Bundesdisziplinargericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, daß eine Geldbuße wegen § 4 Abs. 1 BDO nicht mehr verhängt werden kann, und das Verfahren zu Recht gem. § 76 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDO eingestellt.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2 und § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Bermel
Mayer
Gatz