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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.2000, Az.: BVerwG 1 WB 84.00

Anfechtbarkeit eines Erlasses des Bundesministers für Verteidigung bezüglich des Ausgleichs besonderer zeitlicher Belastungen von Soldaten; Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens im Wehrbeschwerderecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 84.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 112, 133 - 135
  • DokBer B 2001, 99-100
  • NVwZ 2001, 813 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 2001, 254

Amtlicher Leitsatz

Gegen den Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 20. Oktober 1998 über den "Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen der Soldaten" ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig, weil Adressat der darin getroffenen Regelungen nicht der Soldat, sondern der über den Freizeitausgleich entscheidende Disziplinarvorgesetzte ist (im Anschluss an BVerwGE 53, 106).

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberst Diederich und Hauptfeldwebel Unger als ehrenamtliche Richter
am 25. Oktober 2000
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels und in der 1./Fernmeldeaufklärungsregiment ... in ... im Schichtdienst eingesetzt.

2

Mit einem als "Klage" bezeichneten Antrag vom 15. Mai 2000 wendet sich der Antragsteller gegen die Erlasse des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - Fü S I 1 - vom 30. November 1995 und 20. Oktober 1998 über den "Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen der Soldaten", soweit darin Schichtdienst leistenden Soldaten kein Freizeitausgleich für an Wochenfeiertagen geleisteten Dienst gewährt wird. Der BMVg - PSZ III 5 - hat dieses Rechtsschutzbegehren als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und ihn mit seiner Stellungnahme vom 8. August 2000 dem Senat vorgelegt.

3

Der Antragsteller trägt zur Begründung vor:

4

Auf Grund des bis 31. Dezember 1995 geltenden Erlasses des BMVg - Fü S II 1 - vom 11. Juni 1990 über "Regelungen für Dienst und Freistellung vom Dienst" sei Schichtdienstleistenden für Dienst an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag Freizeitausgleich gewährt worden. Nr. 32 Buchst. h dieses Erlasses habe vorgesehen, dass im Schichtdienstplan auch auf einen Werktag fallende Feiertage zu berücksichtigen seien. Diese Regelung sei durch die Erlasse vom 30. November 1995 und vom 20. Oktober 1998 unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geändert worden. Die Neuregelung habe nämlich zur Folge, dass bei nicht im Schichtdienst eingesetzten Soldaten ("Tagesdienstler") dienstfreie gesetzliche Wochenfeiertage, an denen sie Dienst geleistet hätten, im Verhältnis 1: 1 ausgeglichen würden. Hingegen erfolge ein derartiger Freizeitausgleich bei Schichtdienst leistenden Soldaten nicht, weil diese die Rahmendienstzeit von 46 Stunden in der Regel nicht überschritten.

5

Er beantragt

festzustellen, dass die Erlasse des BMVg über den Dienstzeitausgleich vom 30. November 1995 sowie vom 20. Oktober 1998 rechtswidrig sind, soweit darin den Schichtdienst leistenden Soldaten kein Freizeitausgleich für an Wochenfeiertagen geleisteten Dienst gewährt wird.

6

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

7

Das Rechtsschutzbegehren sei unzulässig, weil sich der Antragsteller nicht gegen eine Maßnahme oder Unterlassung wende, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sei oder die in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirke. Eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Erlassen auf ihre Rechtmäßigkeit nach Art eines Normenkontrollverfahrens sei der Wehrbeschwerdeordnung fremd.

8

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 424/00 - lag dem Senat bei der Beratung vor.

9

II

Der Antrag ist unzulässig.

10

Soweit er gegen den Erlass vom 30. November 1995 gerichtet ist, ergibt sich seine Unzulässigkeit daraus, dass die darin getroffenen Regelungen gemäß Nr. 27 des Erlasses vom 20. Oktober 1998 mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft getreten sind und demzufolge keine Rechtswirkungen mehr entfalten können.

11

Der Antrag ist aber auch insoweit unzulässig, als er sich gegen den Erlass vom 20. Oktober 1998 wendet.

12

Nach § 21 i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn sein Antrag bzw. seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung und eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 - <BVerwGE 53, 106 [108]>, vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - <BVerwGE 86, 316 [318]> und vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - <DokBer B 1992, 127>). Der Antragsteller muss insoweit die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen, um damit das Gericht in den Stand zu versetzen zu prüfen, ob dies denkbar erscheint (stRspr. vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 - m.w.N.). Eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen oder Erlassen des BMVg auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 25. März 1970 - BVerwG 1 WB 137.69 - <BVerwGE 43, 88 [90]>, vom 1. August 1989 - BVerwG 1 WB 52.87 - <BVerwGE 86, 159 [161]>, vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - <a.a.O.> und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 -). Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, das Handeln der zuständigen Vorgesetzten im Allgemeinen zu überprüfen, sondern setzt vielmehr stets einen auf einer rechtswidrigen truppendienstlichen Maßnahme oder Unterlassung beruhenden unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Soldaten voraus (Beschluss vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - <a.a.O.>). Daran fehlt es hier.

13

Bei der in dem Erlass vom 20. Oktober 1998 enthaltenen Regelung über den Schichtdienst, der auf Werktage fallende Feiertage ohne Unterbrechung der Schichtdienstfolge einbezieht, und der Bestimmung, dass Schichtdienst leistenden Soldaten kein Freizeitausgleich für an Wochenfeiertagen geleisteten Dienst gewährt wird, handelt es sich nicht um eine unmittelbar anfechtbare truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO. Adressat dieser Regelungen ist nicht der Soldat, sondern der über den Freizeitausgleich entscheidende zuständige Disziplinarvorgesetzte; er bestimmt im Einzelfall, welche Zeiten voll, teilweise oder gar nicht auszugleichen sind. Gegen diese Entscheidung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten über die Gewährung oder Ablehnung eines Freizeitausgleichs kann der betreffende Soldat gerichtlich vorgehen. Damit ist seinem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß § 19 Abs. 4 GG genügt.

14

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Diederich
Unger